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24.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133292

Oberlandesgericht Oldenburg: Urteil vom 11.05.2013 – 6 U 64/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

Im Namen des Volkes

Urteil
6 U 64/12
4 O 790/10 (107) Landgericht Osnabrück
Verkündet am 11.05.2012

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den ……………………….., den …………………………….. und den …………………………auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2012 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.787,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2010 zu zahlen.

Weiter wird der Beklagte verurteilt, den Kläger von der Kostenforderung seiner Prozessbevollmächtigten auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger befuhr am 10.11.2009 – dem Unfalltag – gegen 17.18 Uhr mit seinem PKW A … … die BAB 30 in Fahrtrichtrung B … O ……. Ebenfalls in Fahrtrichtung B … O …. befuhr ein holländischer LKW nebst Anhänger die Bundesautobahn. In einem Baustellenbereich (mit verengten Fahrstreifen und gelben Markierungen ohne Anordnung eines Überholverbots für PKW) kam es zwischen den Ausfahrten R …. und B …… zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei der Unfallverlauf zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Jedenfalls ist es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen, als der Kläger mit seinem PKW A … …im Baustellenbereich den LKW überholen wollte.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 12.03.2010 eine Regulierung abgelehnt.

Der Kläger begehrt im Wege der Klage vollen Schadenersatz in Höhe von 5.918,94 €.

Der Kläger hat behauptet, er habe sein Vorhaben, im Baustellenbereich den vor ihm fahrenden LKW nebst Anhänger überholen wollen, zunächst nicht umsetzen können, da der LKW sehr weit links bis in seine Fahrspur gefahren sei. Als der Fahrer des LKW das von ihm geführte Gespann nach rechts gelenkt und auf der rechten Fahrspur gefahren sei, habe er zu dem beabsichtigten Überholmanöver angesetzt. Als er sich mit seinem PKW neben dem LKW-Gespann befunden habe, habe der Fahrer des LKW dieses unter Überfahren der Mittellinie plötzlich nach links auf die von ihm benutzte Fahrspur gelenkt, so dass es zu einer seitlichen Berührung gekommen sei. Er selbst habe sich bei dem Überholmanöver korrekt verhalten. Der LKW-Fahrer sei nicht voll konzentriert in dem Baustellenberiech gefahren oder mit einer im Baustellenbereich nicht zulässigen Geschwindigkeit.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.918,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2010 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Kostenforderung seiner Prozessbevollmächtigten auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, das LKW-Gespann habe die rechte Richtungsfahrbahn zu keinem Zeitpunkt verlassen. Durch den Fahrer des LKW sei die Streifkollision nicht verursacht worden.

Das Landgericht hat die Klage – nach Anhörung des Klägers sowie Beweisaufnahme (Bd. I Bl. 175 bis 178 und Bd. II Bl. 18 – 27 sowie 68 f GA) – abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, keine Partei habe den Unabwendbarkeitsbeweis geführt, nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K … sei unklar, welches der Kraftfahrzeuge die benutzte Fahrspur verlassen habe. Ein Verschulden des LKW-Fahrers sei ebenfalls nicht bewiesen. Allerdings treffe den Kläger ein Verschulden am Zustandekommen des Unfallgeschehens, so dass eine Haftung des Beklagten ausscheide. Denn der Kläger habe einen Verkehrsverstoß begangen, weil er in einem risikobehafteten Bereich ein Überholmanöver eingeleitet habe anstatt sich so zu verhalten, dass ein Verkehrsunfall verhindert wird. In Anbetracht der geringen Platzverhältnisse seien besondere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers als überholendem Kraftfahrer zu stellen. Dem Kläger hätte sich nach der Sachlage aufdrängen müssen, seine Überholabsicht zurückzustellen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 5 – 9 LGU) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger, der seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt, ist der Ansicht, die vom Landgericht getroffene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft. Sie beruhe auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung. Aufgrund des Unfallverlaufs sei eine volle Haftung der Beklagten berechtigt; denn der Fahrer des LKW habe die ihn treffenden Pflichten als überholter Verkehrsteilnehmer nicht beachtet.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und über die Klage entsprechend den Schlussanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2012 zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere im Berufungsrechtszug verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, weil der Kläger die Hälfte des ihm entstandenen Schadens von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

I. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in Höhe von 2.787,69 €.

Das Unfallgeschehen ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden, § 7 Abs. 2 StVG. Entsprechendes wird auch von keiner Partei behauptet.

Ferner stellt sich das Unfallgeschehen auch nicht als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG, weil nicht feststeht, dass es durch einen von der Rechtsprechung geforderten Idealfahrer bei Anwendung der gebotenen höchstmöglichen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Der Kläger und der Beklagte haben den jeweils ihnen obliegenden Unabwendbarkeitsnachweis – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - nach dem Inhalt des eingeholten Gutachtens des Sach-verständigen Dipl.-Ing. K …. nicht zu führen vermocht.

Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 14.12.2010 war innerhalb des Baustellenbereichs eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h vorgesehen, ferner war ein Überholverbot für LKW, Busse und PKW-Gespanne angeordnet (Auskunft der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr). Der Hauptfahrstreifen wies eine Breite von 3,0 Meter, der linke Fahrstreifen eine Breite von 2,5 Meter auf. Bei einer fahrbahnmittigen Fahrweise verblieb den unfallbeteiligten Fahrzeugen ein Abstand von 25 – 30 cm zum angrenzenden Fahrstreifen (Bd. I Bl. 20 GA). Der Gutachter hat ferner festgestellt, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge – nämlich einem streifenden Anstoß mit geringer Schadensintensität – gekommen sei, dafür sprächen das Schadensbild sowie der blaue Farbübertrag am PKW A … ….. Danach kann es keinem ernsthaften Zweifel unterlegen, dass die Fahrzeuge miteinander kollidierten.

Weiter hat der Sachverständige die Feststellung getroffen, es sei anhand der Schadensmerkmale nicht mehr zu unterscheiden und zu rekonstruieren, welches der Fahrzeuge die benutzte Fahrspur verlassen habe. Der Ablauf des Unfallgeschehens ist danach offen geblieben. Für die Vermeidbarkeitsbetrachtung und einen zu führenden Unabwendbarkeitsnachweis bedeutet das, dass keiner der Unfallbeteiligten eine Unabwendbarkeit beweisen konnte.

Die Schadensregulierung bestimmt sich unter diesen Umständen gemäß § 17 Abs. 1 StVG nach einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile. Das rechtfertigt nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1 : 1. Ein verkehrsrechtlicher Verstoß eines der Unfallbeteiligten ist nicht bewiesen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der LKW-Fahrer mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr bzw. gegen die verkehrsrechtliche Bestimmung des § 5 Abs. 6 StVO oder die Grundregel gemäß 1 Abs. 2 StVO verstieß.

Auch dem Kläger kann ein Verschulden nicht angelastet werden, da ein verkehrsrechtlicher Verstoß des Klägers ebenfalls nicht feststeht. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe eine besondere Sorgfaltspflicht verletzt, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen (vgl. Seite 8 LGU/Bd. II Bl. 82 GA). Der Kläger hat bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO ausgeführt, er habe sich dem LKW-Gespann von hinten genähert und sei in einer Baustelle auf dieses aufgeschlossen. Der LKW sei auf der rechten Fahrbahn gefahren, allerdings mit einem Reifen auf der linken Spur. Der Kläger muss sich nach dem Inhalt seiner Schilderung im Baustellenbereich zunächst ebenfalls auf der rechten Fahrspur befunden haben. Unklar ist, wie lange der Kläger mit dem von ihm geführten A …. …. hinter dem LKW blieb. Jedenfalls – so der Kläger weiter – habe er zwecks Durchführung eines Überholmanövers die Fahrspur gewechselt, das LKW-Gespann sei zuvor auf die rechte Fahrbahn zurückgefahren. Da für PKW an der Unfallstelle ein Überholverbot nicht angeordnet war, durfte der Kläger zum Überholen ansetzen, wobei er infolge der Enge der Fahrbahn die höchstmögliche Sorgfalt anwenden musste. Auch der LKW-Fahrer, der den Kläger und das von diesem beabsichtigte Überholmanöver offenbar bemerkt hatte bzw. bemerken musste (ihm oblag die Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs), war gehalten, die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Der Kläger musste insbesondere nicht damit rechnen, dass der LKW-Fahrer eventuell den von diesem befahrenen Hauptfahrstreifen erneut verlässt. Eine unklare Verkehrslage i. S. v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO kann nicht festgestellt werden. Vielmehr durfte der Kläger darauf vertrauen, dass der LKW-Fahrer auf der von diesem genutzten Hauptfahrspur bleiben würde. Anhaltspunkte dafür, dass das LKW-Gespann pendelte – also offenbar Schwierigkeiten hatte, die Fahrspur zu halten – sind nicht ersichtlich und nicht festgestellt. Von dem Beklagten wird solches gerade nicht behauptet, er hat stets vorgetragen, das LKW-Gespann habe den Hauptfahrstreifen ordnungsgemäß befahren.

Mangels eines Verschuldensnachweises und infolge des ungeklärten Ablaufs des Unfallgeschehens können bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile lediglich die von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die konkreten Besonderheiten bewertet der Senat diese gleich. Zwar ist die von dem LKW-Gespann ausgehende Betriebsgefahr infolge der erheblich größeren Masse und Breite des LKW-Gespanns, das gerade in einem Baustellenbereich auf einer Autobahn ein erheblich höheres Gefahrenpotential aufweist, grundsätzlich höher zu bewerten, jedoch war auch die Betriebsgefahr des PKW erhöht, weil er als überholendes K.F.Z. auf der schmaleren Überholspur (linke Fahrbahn) schneller als das LKW-Gespann fuhr, und das Überholen eines LKW in einem Baustellenbereich mit verengten Fahrbahnen per se mit einem erheblichen Risiko behaftet ist.

Durch das Schadensereignis ist dem Kläger – von dem Beklagten nicht bestritten - ein Schaden in Höhe von insgesamt 5.575,38 € entstanden.

Die Kosten der durchgeführten Reparatur beliefen sich ausweislich der überreichten Rechnung auf 4.202,08 € brutto; es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dieser Rechnungsbetrag entspricht der Schätzung des Gutachters S …… gemäß Gutachten vom 13.11.2009. Der Gutachter hat die Reparaturkosten mit 4.129,97 € brutto beziffert und darauf aufmerksam gemacht, dass sich eine Erhöhung um 78,93 € (Seitenscheibe) ergeben könne.

Auch die vom Sachverständigen S …. ermittelte Wertminderung in Höhe von 350,- € kann der Kläger beanspruchen. Bei dem merkantilen Minderwert handelt es sich um die Minderung des Verkaufswerts, der trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung des PKW allein deshalb verbleibt, weil eine Abneigung der Käufer an dem Erwerb eines unfallbeschädigten K.F.Z. besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. BGH NJW 2005, 277 <279>).

Die Gutachterkosten des Sachverständigen S e…. beziffern sich - belegt durch die überreichte Rechnung - auf 616,30 € und sind ebenfalls (anteilig) zu erstatten.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die ermittelte Haftungsquote nach der Rechtsprechung des BGH auch auf die angefallenen Kosten für das eingeholte Gutachten betreffend den PKW-Schaden anzuwenden ist, so dass der Kläger lediglich einen Teil der entstandenen Gutachterkosten für die Bewertung des Fahrzeugschadens ersetzt verlangen kann. Die Sachverständigenkosten sind also nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (vgl. BGH Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 249/11, in juris Rn 10 m. w. N. sowie Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11 in juris).

Der Kläger kann als Eigentümer des privat genutzten PKW A s…. …. …. für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfall beanspruchen, wenn er infolge des Unfallgeschehens und einem dabei entstandenen Schaden die Möglichkeit der Nutzung des PKW verliert und zur Nutzung des PKW willens und in der Lage gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2008, 915 = MDR 2008, 259 in juris Rn 6). Bei der Bemessung des Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist, ist hinsichtlich der Höhe der Anspruchs eine Schätzung gemäß § 287 ZPO möglich, eine bestimmte Berechnungsmethode ist nicht bindend vorgeschrieben (vgl. BGH NJW 2005, 277 <277>). Die Gerichte orientieren sich (mit Billigung des BGH) an bestimmte Tabellen (etwa Sanden/ Danner/Küppersbusch) als geeignete Methode zur Schadensschätzung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der verunfallte PKW A …. …. …. im Zeitpunkt des Unfalls 8 Jahre alt war und bereits 154.000 km gelaufen hatte. Deshalb kann die Nutzungsausfallentschädigung für den PKW nicht nach Gruppe F der Tabelle Sanden/ Danner/ Küppersbusch eingestuft werden; vielmehr ist wegen des Alters und der Laufleistung des PKW eine Herabstufung in die nächst niedrigere Stufe/Gruppe der Tabelle – nämlich Gruppe E - vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2005, 277 <278/279>). Die Gruppe H (65,- € pro Tag) ist – entgegen der Annahme des Klägers nicht einschlägig (siehe Tabelle Sanden/ Danner/Küppersbusch aus dem Jahre 2009, die Werte haben sich zum Jahre 2012 nicht geändert). Nach der Gruppe F könnte der Kläger lediglich den Betrag von 50,- € verlangen, infolge Herabstufung in die Gruppe E - der nächstniedrigeren Stufe – kann er Ersatz in Höhe von 43,- € pro Tag beanspruchen.

Geltend gemacht hat er einen Nutzungsausfall von 11 Tagen (Montag, den 07.12.2009 bis Donnerstag, den 17.12.2009), während das von ihm eingeholte Gutachten einen Nutzungsausfall von lediglich 5 – 7 Werktagen (Reparaturdauer) festgelegt hat. Der Kläger hat keine Bescheinigung der Reparaturwerkstatt vorgelegt, dass die Reparatur den Zeitraum von max. 7 Werktagen nach Gutachten überschritten hat. Der vom Sachverständigen angenommene Zeitaufwand für die Reparatur ist unter Beachtung der konkreten Schäden angemessen. Unter Hinzuziehung des Wochenendes (12.12./ 13.12.2009) kann der Kläger für max. 9 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 43,- € pro Tag verlangen, das ergibt den Betrag in Höhe von 387,- €.

Eine allgemeine Unkostenpauschale wird vom Senat in ständiger Rechtsprechung nur in Höhe von 20,- € zuerkannt (vgl. auch die Abrechnung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers).Insgesamt kann der Kläger somit den Betrag in Höhe von 2.787,69 € als Schadensersatz beanspruchen.

II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Sachvortrag der Klägerin zum Verzug wurde von dem Beklagten nicht bestritten und gilt damit als zugestanden.

III. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Freistellung von den vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €.

Nach §§ 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300, 7008 VV RVG kann der Kläger im Falle einer Zahlung die 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 2.787,63 € nebst Kostenpauschale (20,- €) und 19 % USt. beanspruchen. Solange er die Rechnung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts – wie hier - nicht ausgeglichen hat, besteht lediglich ein Anspruch auf Freistellung. Das hat der Kläger bei der Stellung seines Antrags berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, während sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO herleitet.

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