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05.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132075

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 12.06.2013 – 2 Ss OWi 659/13

1. An die Erfüllung der nach § 31 II StVZO dem Halter obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 I 1, 23 I 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal (hier: Disponent) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nicht nur voraus, dass der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen (Unter-) Weisungen versieht. Erforderlich ist vielmehr auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt.


Oberlandesgericht Bamberg

Beschluss vom 12. 6. 2013

2 Ss OWi 659/13

Zum Sachverhalt:

Das AG verurteilte den Betr., der als Disponent einer Logistik-Firma mit einem Fuhrpark von 25 Lkw für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften verantwortlich ist, wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lkw mit nicht vorschriftsgemäß gesicherter Ladung zu einer Geldbuße von 270 Euro, da er seiner Überwachungspflicht durch die Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht ausreichend nachgekommen sei. Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, dass er die sorgfältig geschulten Fahrer angewiesen habe, sich bei Problemen zu melden und im Übrigen tätig werde, wenn er an einem Fahrzeug vorbeikomme und ihm etwas auffalle. Das AG habe den Begriff der ‚Stichprobe‘ verkannt und die Anforderungen an seine Aufsichtspflicht überspannt. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). […]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat der Betr., auf den die Fa. A.-Logistik GmbH ihre speziellen Halterpflichten gemäß § 31 II StVZO wirksam delegiert hat, keine ausreichenden Vorkehrungen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften getroffen. Dies kann nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nur dann angenommen werden, wenn der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, diese mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch unerwartete – Kontrollen davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden (vgl. etwa OLG Hamm DAR 2003, 381; OLG Düsseldorf NZV 1996, 120 und VerkMitt. 1987,10; OLG Köln DAR 1985, 325 [jeweils für Verstöße gegen das Überladungsverbot]; OLG Düsseldorf NZV 1989, 282 [für Verstöße gegen Überwachungspflicht im Hinblick auf Fahrzeugmängel]; siehe auch Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 31 StVZO Rn. 18 sowie Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1905 ff., jeweils m.w.N).
Nach den Urteilsfeststellungen führte der Betr. keine regelmäßigen Stichproben bei den Fahrern durch, sondern wurde nur tätig, wenn er zufällig an einem Fahrzeug vorbeikam und ihm etwas auffiel. Damit blieb es dem Zufall überlassen, ob entsprechende Verstöße von ihm beim Gang über das Betriebsgelände festgestellt wurden oder nicht, was im Übrigen das Erkennen „verborgener“ Mängellagen, die nur bei einer gezielten Kontrolle auffallen, von vornherein ausschloss. Von einer wenngleich nur stichprobenartigen, jedoch insgesamt planmäßigen Kontrolle der Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften durch die Fahrer in dem insgesamt 25 Lkw umfassenden Fuhrpark der Fa. A.-Logistic GmbH, mit der etwaigen Verstößen wirksam vorgebeugt werden könnte, kann bei einem solchen Vorgehen des Betroffenen nicht ausgegangen werden. […]

RechtsgebieteOWiG, StVO, StVZOVorschriftenOWiG § 9; StVO §§ 22 I 1, 23 I 1; StVZO § 31 II

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