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27.03.2013 · IWW-Abrufnummer 131008

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 26.10.2012 – 13 O 410/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.687,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 16 %, die Beklagte zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
Mit schriftlichem Vertrag vom 26.07.2011 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Erstellung einer Webseite für ihr Unternehmen nebst Hosting, e – Mail-Service und Aktualisierungs-Service mit einer Laufzeit von 48 Monaten gegen ein monatliches Entgelt von 235,00 € plus Mehrwertsteuer sowie Anschlusskosten von einmalig 299,00 € plus Mehrwertsteuer. Mit Vertrag vom gleichen Tage bat die Beklagte um Stornierung des Auftrages. Mit Schreiben vom 29.07.2011 erklärte sie Anfechtung wegen angeblicher Falschangaben des Mitarbeiters der Klägerin vor Abschluss des Vertrages.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Nettovergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie als Verzugsschaden Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin trägt vor:
Sie lasse sich von dem Gesamtpreis von 11.579,00 € 5.379,00 € als erspart anrechnen. Tatsächlich habe sie keinerlei Personalkosten erspart, da sie ihre Leistungen durch festangestelltes Personal hätte erbringen wollen. Telefonkosten habe sie nicht erspart, da sie mit einer Flatrate arbeite. Die Speicherung der Daten habe auf einem eigenen Server stattfinden sollen, auch insoweit sei nichts erspart worden. Vorgesehen gewesen sei vor der Einrichtung der Webseite ein Ortstermin in den Geschäftsräumen der Beklagten. Insoweit lasse sie sich ersparte Fahrtkosten anrechnen. Weitere Ortstermine zur Aktualisierung seien nicht erforderlich gewesen. Ersatzaufträge habe sie nicht gehabt.
Über die Dauer des Vertrages sei bei Abschluss des Vertrages ausdrücklich gesprochen worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.200,00 € und 487,50 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Klägerin habe in dem dem schriftlichen Vertrag unmittelbar vorausgehenden Gespräch die Optimierung der bereits vorhandenen Webseite gegen eine einmalige Gebühr von 578,65 € angeboten. Über eine Vertragsdauer von 48 Monaten mit einer monatlichen Zahlungspflicht sei sie nicht aufgeklärt worden.
Eine Laufzeit von 48 Monate verstoße gegen § 309 Nr. 9 BGB.
Die Berechnung des Anspruches nach § 649 BGB sei unschlüssig. Die ersparten Aufwendungen seien fallbezogen darzulegen, was vorliegend nicht geschehen sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist begründet.
Der Anspruch auf Zahlung von 6.200,00 € folgt aus § 649 BGB.
Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, den die Beklagte gemäß § 649 BGB jederzeit kündigen konnte (BGH NJW 2011, Seite 915 ff.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass wegen abweichender mündlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien etwas anderes zustande gekommen ist, als in dem Formularvertrag vereinbart war. Aus den gleichen Gründen geht auch die von der Beklagten erklärte Anfechtung ins Leere und es kann auch kein wichtiger Kündigungsgrund angenommen werden. Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen zum Inhalt des Gespräches, das zum Abschluss der schriftlichen Vereinbarung geführt hat, hat die Beklagte nicht mit zulässigen Beweismitteln unter Beweis gestellt. Eine eigene Parteivernehmung scheidet aus, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB teilweise unwirksam, weil eine Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren vereinbart worden ist. Diese Regelung ist gemäß § 310 BGB auf Verträge mit einem Unternehmer nicht anzuwenden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Laufzeit von vier Jahren die Beklagte im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Dabei ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie zum wesentlichen Teil ihre Leistungen bereits zu Beginn des Vertrages erbringt, während die Gegenleistungen des Kunden über einen längeren Zeitraum gestreckt sind. Auch ist eine Vertragsdauer dieser Art im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich. Es kann angesichts des Umfanges der Verpflichtungen der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit übermäßig einschränkt.
Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung keine Leistungen erbracht hatte, bedurfte es keiner Abgrenzung der erbrachten, mit dem vereinbarten Werklohn zu vergütenden Leistungen und der nicht erbrachten, nach § 649 Satz 2 BGB anzurechnenden Leistungen. Selbst wenn die Klägerin geringfügige Leistungen erbracht hätte, wäre es ihr gestattet, die ihr zustehende Mindestvergütung in der Weise abzurechnen, dass sie die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legen würde und die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen absetzen würde (vgl. BGH Baurecht 2005, Seite 385 ff.).
Bei der Abrechnung nach § 649 Satz 2 BGB trägt der Auftragnehmer zunächst die Darlegungslast bezüglich der ersparten Kosten. Hat er ausreichend dargelegt, so ist der Auftraggeber dafür beweispflichtig, das tatsächlich höhere Ersparnisse entstanden sind. Bezüglich der Darlegungslast des Auftragnehmers ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Kalkulationsgrundlagen offen zu legen, Maßstab ist, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, zu prüfen inwieweit Kosten erspart wurden (vgl. BGH NJW 1999, Seite 1867 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Klägerin ausreichend dargelegt. Sie hat zunächst dargelegt, dass sie die Leistungen durch eigenes, festangestelltes Personal gegen eine feste Vergütung erbringt, dass sie die Seite auf eigenen Server hostet und wegen einer Telefon-Flatrate Telefonkosten nicht erspart hat. Mehr muss sie zu diesen Bereichen nicht vortragen. Wenn sie sich insoweit dennoch etwas anrechnen lässt, so begünstigt das die Beklagte.
Auch die ersparten Fahrtkosten sind schlüssig dargelegt.
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte gemäß § 280 BGB als Verzugsschaden. Die Beklagte ist mit Schreiben der Klägerin vom 09.09.2011 aufgefordert worden, den der Klägerin zugesprochenen Betrag zu zahlen und hat dies verweigert.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 7.378,00 €.
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