Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

18.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123834

Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 29.11.2012 – 5 U 70/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
5 U 70/12
16 O 59/08 Landgericht Hannover
Verkündet am 29. November 2012
In dem Rechtsstreit
i. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin A. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer L. A., A. 2, xxxx5 L.,
Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt pp.
gegen
1. M. + L. Architekten, vertreten durch Dipl.-Ing. L.,
D.-Str. 2, xxxx6 K.,
2. Dipl.-Ing. F. L., D.-Str. 2, xxxx6 K.,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Saathoff, den Richter am Oberlandesgericht Becker und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Straub auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 16. März 2012 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 2. April 2008 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Zinshöhe lediglich 5 Prozentpunkte über der Basiszinssatz beträgt. Wegen der weitergehenden Zinsen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gemeinsam mit der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 gemeinsam mit der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 200.000 € hinausgehende Aufwendungen an Schäden zu ersetzen, die ihr durch Mängel, die Kosten für deren Beseitigung bzw. als Mangelfolgeschaden entstehen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten des Versäumnisurteils, die die Beklagte zu 1 vorab allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 220.000 €.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Architektenvertrag.
In den Jahren 2000 bis 2003 errichtete die Klägerin auf dem Grundstück A. 2 in L. ein Gebäude, dessen Fassade aus einer Glas Stahl Konstruktion besteht. Dafür hatte die Beklagte zu 1 die Planung zu erstellen und die Bauüberwachung durchzuführen. Im Bereich der Fassade kam es nach Fertigstellung zu Knackgeräuschen, welche die Klägerin als Mangel ansah und behoben wissen wollte.
Die Beklagte zu 1 empfahl der Klägerin, für die Feststellung der Ursachen der Knackgeräusche, Mangelbeseitigungsmaßnahmen und die Abnahme einen Fachplaner für Fassadentechnik zu beauftragen. Die Klägerin beauftragte daraufhin den Sachverständigen D., nach dessen Vorgaben Nacharbeiten an der Fassade vorgenommen wurden. U. a. wurden dabei die ursprünglich durchgehenden vertikalen Pressleisten getrennt. In dem nachfolgenden Winter zeigte sich, dass durch die Fassade bei Niederschlag erhebliche Feuchtigkeit eindringt.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 nahm die Klägerin die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, als ihre bauleitenden Architekten in Anspruch und forderte diese auf, ihre Einstandspflicht anzuerkennen. Die Klägerin leitete ein selbständiges Beweisverfahren (16 OH 8/06 LG Hannover) ein, in dessen Rahmen der Sachverständige Dipl.-Ing. A. schriftliche Gutachten erstattete. Der Sachverständige stellte erhebliche Undichtigkeiten der Glas-Stahl-Fassade fest und führte diese auf Mängel an der äußeren und inneren Verglasungsdichtung zurück. Die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten quantifizierte der Sachverständige auf 200.000 €. Diese Summe verlangt die Klägerin als Schadensersatz und darüber hinaus die Feststellung der Haftung der Beklagten für evtl. weitere Schäden.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1, die nach wie vor existent sei, und für deren Handlungen auch der Beklagte zu 2 als deren Gesellschafter hafte, habe die ihr obliegende Ausführungsplanungsüberwachung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A. treffe die Beklagten eine Pflichtverletzung, weil die Vorgaben des Systemherstellers nicht beachtet worden seien. Hätte die Beklagte zu 1 ihren Verpflichtungen genügt, hätte sie die vom Sachverständigen zutreffend festgestellten Baumängel erkennen und verhindern können sowie müssen. Es entlaste die Beklagte zu 1 nicht, dass die Klägerin den Fachplaner D. eingeschaltet habe. Dieser sei erst nach Abnahme, die am 26. August 2003 stattgefunden habe, lediglich im Hinblick auf die aufgetretenen Knackgeräusche tätig geworden. Im Übrigen seien die die Undichtigkeit der Fassade begründenden Mängel bereits vor der zum Beheben der Knackgeräusche durchgeführten Sanierung vorhanden gewesen.
Zur Beseitigung der Undichtigkeiten sei die komplette innere und äußere Dichtebene vollständig auszubauen und zu überarbeiten. Gleichfalls müsse die gesamte Attika und der Fassadenfußpunkt überarbeiten werden. Neben den vom Sachverständigen geschätzten Kosten von 200.000 € seien höhere Kosten nicht auszuschließen, weil im Rahmen der Mangelbeseitigung eine erhebliche Beeinträchtigung der Mieter zu besorgen sei.
Durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 2. April 2008 ist die Beklagte zu 1 verurteilt worden, an die Klägerin 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu zahlen und darüber hinaus festgestellt worden, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 200.000 € hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Mängel, die Kosten für deren Beseitigung bzw. als Mangelfolgeschaden entstehen.
Die Klägerin hat die Klage bezüglich des Beklagten zu 2 erweitert und beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 2. April 2008 aufrechtzuerhalten und
den Beklagten zu 2 gemeinsam mit der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte zu 2 gemeinsam mit der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 200.000 € hinausgehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Mängel, die Kosten für deren Beseitigung, bzw. als Mangelfolgeschaden entstehen.
Die Beklagten haben beantragt,
das Versäumnisurteil von Amts wegen aufzuheben, weil es gesetzwidrig zustande gekommen sei,
hilfsweise unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 2. April 2008 die Klage abzuweisen,
die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2 abzuweisen.
Die Beklagten haben die ordnungsgemäße Zustellung von Klage und Versäumnisurteil gerügt. Die Beklagte zu 1 sei nicht mehr existent, weil der Architekt M. verstorben sei. Der Beklagte zu 2 sei unter der seinerzeit angegebenen Anschrift nicht mehr ansässig. Zudem habe eine Zustellung jedenfalls an den Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen. Die Beklagte zu 1 sei nach der Beauftragung des Fachplaners D. an der Mangelbeseitigung wegen der Knackgeräusche nicht beteiligt gewesen. Ihre Bauleitungsüberwachungstätigkeit habe dementsprechend bezüglich der Sanierungsarbeiten zur Beseitigung der Knackgeräusche nicht bestanden. Dementsprechend habe auch die Nachabnahme im September 2003 mit dem Fachplaner D. stattgefunden. Die Regenundichtigkeit der Fassade sei erst durch die Nachbesserung zur Beseitigung der Knackgeräusche entstanden.
Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, weil sie die Vergütung für die bauausführende Firma R. GmbH jedenfalls in Höhe von 405.829,94 € nicht gezahlt habe. Zudem stünden der Klägerin Gewährleistungsbürgschaften zur Verfügung.
Das Landgericht hat die Klage als zulässig angesehen und ihr teilweise stattgegeben. Das Landgericht hat festgestellt, dass es nach den von dem Sachverständigen A. in dem Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachten zu seiner Überzeugung zutreffend sei, dass die Undichtigkeit der Stahl-Glas-Fassade auf im Einzelnen ausgeführte Mangelursachen zurückzuführen seien. Die Leistungen der Beklagten zu 1, für die auch der Beklagte zu 2 als deren Gesellschafter hafte, seien indes nur teilweise mangelhaft. Sie hätten nur für einen Teil der von dem Sachverständigen A. festgestellten Mängel einzustehen, weil nicht feststellbar sei, dass bereits vor Durchführung der Sanierungsarbeiten bezüglich der Knackgeräusche, welche von dem Fachplaner D. veranlasst worden seien, die Mangelhaftigkeit der Außenfassade etc. gegeben sei. Für die von dem Fachplaner D. veranlassten Arbeiten hätten die Beklagten jedoch nicht einzustehen.
Demgemäß ergebe sich für die Beklagten lediglich ein Schadensersatzanspruch aufgrund ihnen zuzurechnender Pflichtverletzungen von insgesamt 77.000 €.
Wegen der weiteren Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung vom 16. März 2012 (Bl. 255ff d. A.) verwiesen.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die Beklagten seien für die gesamten Fassadenmängel vollständig verantwortlich; es liege jedenfalls eine unzureichende Bauüberwachung vor. Die Beklagte zu 1 hätte unbedingt auf die Einhaltung der Vorgaben des Systemherstellers achten müssen. Diese seien durch die Nachbesserungsmaßnahmen nach Vorgaben des Sachverständigen D. zur Beseitigung der Knackgeräusche nicht mehr eingehalten. Die Beklagte zu 1 habe die Verpflichtung gehabt, die Maßnahmen des Sachverständigen D. zu hinterfragen und zu überprüfen, ob die Eingriffe in die Fassade bedenkenfrei sind. Hinweise dazu, dass die Funktionalität nicht gewährleistet sei, habe die Beklagte zu 1 nicht gegeben. Die Beklagten hafteten deshalb und auf jeden Fall für den unzureichenden Attikaabschluss.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 16. März 2012,
das Versäumnisurteil vom 2. April 2008 aufrechtzuerhalten und
1. den Beklagten zu 2 gemeinsam mit der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 123.000 €, also insgesamt 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte zu 2 gemeinsam mit der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über weitere 123.000 € hinausgehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Mängel, die Kosten für deren Beseitigung bzw. als Mangelfolgeschaden entstehen.
Die Beklagten beantragen, teilweise im Wege der Anschlussberufung,
die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Erlass des Versäumnisurteils vom 2. April 2008 sei unzulässig gewesen, weil es unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftslokal mehr gegeben habe.
Die Berufung sei unbegründet, weil Planungsfehler der Beklagten zu 1 nicht vorlägen; die Mangelhaftigkeit beruhe auf der Umplanung des Sachverständigen D. Die Beklagte zu 1 habe eine Bauüberwachung bezüglich der von dem Fachplaner D. veranlassten Maßnahmen nicht geschuldet. Mit der Einschaltung des Sonderfachmannes D. sei dieser Komplex aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 herausgenommen worden. Die Beklagte zu 1 habe grundsätzlich auf das Spezialwissen des Fachplaners vertrauen dürfen.
Mit -insoweit nicht nachgelassenem- Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 tragen die Beklagten vor, die Beklagte zu 1 habe mit Schreiben vom 8. September 2003 die Klägerin darauf hingewiesen, dass Nachbesserungsvorgaben des Fachplaners D. von den Systemeigenschaften der Fassade abwichen.
Selbst wenn ein Bauüberwachungsfehler der Beklagten zu 1 vorliege, scheitere ein Anspruch der Klägerin an den Grundsätzen, dass die Klägerin als Bauherrin der Beklagten zu 1 als bauaufsichtsführenden Architekten keine mangelfreien Pläne zur Verfügung gestellt habe. Dies gelte vorliegend deshalb, weil ein Fachplaner eingeschaltet worden sei. Die Klägerin habe sich die unzureichende Fachplanung D. als eigenen Verursachungsbeitrag zurechnen zu lassen, sodass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der der bauüberwachenden Beklagten zu 1 zurücktrete.
Da die Klägerin gegenüber dem bauausführenden Handwerker R. Restwerklohn in Höhe der Klageforderung einbehalten habe, sei ihr kein Schaden entstanden, sodass die Klage insgesamt unbegründet sei und mithin auf die Anschlussberufung abzuweisen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe bezüglich der Schlussrechnung/Zahlung mit dem bauausführenden Handwerker R. am 19. Januar 2003 eine abschließende Vereinbarung getroffen, die umgesetzt worden sei. Die von der Klägerin gezogene Bürgschaft habe andere Mängel als die vorliegend geltend gemachten betroffen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das erstinstanzliche Urteil und die beigezogenen Akten 16 OH 8/06 Landgericht Hannover verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet; die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat in zulässiger Weise das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1 erlassen. Es erschließt sich dem Senat nicht, dass die Beklagte behauptet, unter der Anschrift S. Straße im Jahre 2008 nicht mehr erreichbar gewesen zu sein, wenn doch noch unter dieser Anschrift am 14. Februar 2011 unter anwaltlicher Vertretung in Anwesenheit des Beklagten zu 2 vor dem Landgericht Hannover (12 O 197/04) ein Prozessvergleich abgeschlossen wird und sie zudem ersichtlich in weiteren gerichtlichen Verfahren unter dieser Anschrift erreichbar war.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Zustellung durch Niederlegung deshalb zulässigerweise erfolgt ist. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 im Beweissicherungsverfahren war aufgrund der Selbständigkeit der Verfahren nicht geboten.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 631, 634, 636 BGB in Höhe von 200.000 € zu.
Die Beklagte zu 1 hat ihre sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag ergebenden Bauplanungs- und Bauüberwachungsverpflichtungen verletzt.
Das Landgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die Undichtigkeit der Stahl Glas-Fassade auf folgenden Mängeln beruht:
a) Im Bereich der äußeren Fassadendichtung sind im Rahmen der wegen der Knackgeräusche durchgeführten Sanierung die vertikalen Pressleisten mitsamt der Dichtungsprofile alle 60 cm getrennt und auf die Schnittstelle kurze weitere Pressleisten aufgesetzt worden. Die kurzen Pressleisten weisen teilweise nicht den erforderlichen Anpressdruck auf. Zudem wird durch die kurzen Aufsatzstücke verhindert, dass die systembedingt vorgesehenen Deckleisten nicht mehr bis zum äußersten Dichtprofil einklipsen können. Insgesamt liegt damit abweichend von den Vorgaben des Systemherstellers eine hinterläufige vertikale Stoßbildung vor, durch die Schlagregen und ablaufendes Regenwasser direkt in die Konstruktion eindringt.
b) Die innere Verglasungsdichtung ist nicht entsprechend der in den Systemvorgaben vorgesehenen Abdichtung verarbeitet worden. Insbesondere sind die Dichtungsstöße der horizontalen und vertikalen Dichtprofile nicht abgedichtet worden. Auch fehlt die Abdichtung in der Aufnahmenut.
c) Die 2 cm breite Stoßfuge des Pfostenstoßes ist nicht abgedichtet, sodass hierdurch ungehindert Schlagregen eindringt.
d) Die Bauanschlussfolien im Brüstungsbereich zeigen zahlreiche offene Stellen, an denen die Folienabklebung fehlt. Darüber hinaus sind die Folien mit Mauerwerks-, Beton- und Zementbruchstücken belegt.
e) Der Pfosten-Riegel-Stoß im Brüstungsbereich ist nicht abgedichtet worden, weshalb die Dampfsperre von Geschoss zu Geschoss nicht funktioniert.
f) Die Fassadenanker im Brüstungsbereich sind teilweise im Langloch ohne entsprechend breite Beilagscheiben ausgeführt worden.
g) Der Attikaanschluss weist zahlreiche Undichtigkeiten auf und ist nicht ausreichend gedämmt.
h) Die Schwertanbindung ist nicht ausreichend abgedichtet.
i) Die Verarbeitung im Fassadenfußpunkt im Erdgeschoss ermöglicht keine ordnungsgemäße Belüftung.
Diese Feststellungen des Landgerichts werden ebenso nicht angegriffen wie die vom Landgericht grundsätzlich festgestellte teilweise Mangelhaftung der Beklagten.
Indes sind die Beklagten aber auch für die weiteren Fassadenmängel aufgrund von Verletzungen sie treffender Pflichten aus dem Architektenvertrag verantwortlich.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dahingestellt bleiben, ob die ursprüngliche Planung der Beklagten zu 1, die entsprechende Überwachung zur Herstellung Außenfassade fachgerecht war und ob das ausführende Unternehmen infolge der Bauüberwachung der Beklagten zu 1 mangelfrei gearbeitet hat, die Feuchtigkeitserscheinungen mithin auf den nach Vorgaben des Sachverständigen D. beruhenden Maßnahmen beruhen.
Vielmehr wird die Beklagte zu 1 durch die Einschaltung des Sachverständigen D. zum Zwecke der Mangelbeseitigung „Knackgeräusche der Fassade“ nicht von der Gesamtverantwortung für die von ihr komplett zu planende und die fachgerechte Umsetzung der Stahl Glas Fassade, die sie im Rahmen der Bauüberwachung zu gewährleisten hatte, entbunden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A. ist die Funktionalität der Fassade u. a. durch das Trennen der Pressleisten nicht mehr gegeben. Nach den Herstellerrichtlinien sind dessen Verarbeitungsvorgaben zwingend einzuhalten, um die Funktionalität gerade auch in Bezug auf Feuchtigkeitserscheinungen zu gewährleisten. Wird von den Verarbeitungsrichtlinien abgewichen, ist dafür das Einverständnis des Systemherstellers einzuholen und ggf. für die Abweichung vom geprüften System eine erneute Funktionsprüfung durchzuführen.
Ungeachtet des Umstandes, ob nun ein Sonderfachmann von dem Bauherrn im Zuge der Bauausführung oder im Zuge von Mangelbeseitigung (hier Nachbesserung bezüglich der Knackgeräusche) eingeschaltet wird, bleibt es Verpflichtung des umfassend beauftragten Architekten festzustellen, ob der Sonderfachmann die Vorgaben des Systemherstellers grundsätzlich einhält, also die Vorgaben des Sonderplaners sich im Bereich der geprüften Funktionalität des Gesamtsystems liegen, ggf. bestehende Zweifel durch Befragen zu klären und dafür zu sorgen, dass der Bauherr von sich denkbarer Weise ergebenden Problemen Unzulänglichkeit bei der Umsetzung der Vorgaben des Fachplaners in Kenntnis gesetzt wird. Dies war der Beklagten zu 1 ohne weiteres möglich und von ihr geschuldet. Die Beklagte zu 1 hatte einen umfassenden Architektenauftrag und hatte sich im Zuge dieses Architektenauftrages mit den Verarbeitungsrichtlinien des Systemherstellers auseinanderzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den originär von ihr ohne Hinzuziehung des Fachplaners zu planenden und überwachenden Auftrag zur Herstellung der kompletten Fassade als auch für die Vorgaben des lediglich für einen Teilaspekt beschäftigten Fachplaners D. Die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, die Vorgaben und Maßnahmen des Sachverständigen D. mit den ihr bekannten oder ihr bekannt sein müssenden Systemherstellervorgaben zu vergleichen und zu überprüfen, ob Konformität gegeben ist.
Dies hat die Beklagte zu 1 nach ihrem Vortrag bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht getan. Vielmehr hat sie sowohl in erster als auch in zweiter Instanz fortwährend darauf abgehoben, sie sei für Mängel, die sich aus den Umsetzungen des Fachplaners ergeben, nicht verantwortlich. Der Sonderfachmann habe die alleinige Verantwortung für die sich aus seiner Planung und deren Umsetzung ergebenden Feuchtigkeitserscheinungen. Da die Beklagte zu 1 nach eigenem Vortrag die Maßnahmen des Fachplaners D. nicht einmal dessen Planung begleitend grundsätzlich nach den ihr bekannt sein müssenden Vorgaben des Systemherstellers auf Konformität überprüft hat, bleibt es bei ihrer Verantwortlichkeit auch für die ggf. auf den Vorgaben des Fachplaners beruhenden Feuchtigkeitserscheinungen.
Ob die Beklagte zu 1 nach ihrem Vortrag mit insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Begleitung der Fachplanung D. genügt hat, erscheint zweifelhaft, kann aber letztendlich dahingestellt bleiben. Das Vorbringen der Beklagten war ihnen nicht nachgelassen. Schriftsatznachlass hatten die Beklagten lediglich zum Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 beantragt und erhalten. Schriftsatznachlass zu dem vermeintlich neuen überraschenden Hinweis des Senats, dass die Beklagten die Sanierungsmaßnahmen D. auf Systemkonformität zu überprüfen hätten, haben die Beklagten weder beantragt noch ist er bzw. wäre er ihnen gewährt worden. Denn genau dieser Gesichtspunkt, der Umfang der Verpflichtung, die Sanierungsmaßnahmen überwachend zu begleiten, war bereits Gegenstand der Schriftsätze in erster und zweiter Instanz, jedenfalls der Klägerin, dem die Beklagten immer damit entgegen getreten sind, die Fachplanung falle nicht in ihren Verantwortungsbereich, sondern entbinde sie umfassend von ihrer Verantwortlichkeit für dadurch veranlasste Feuchtigkeitserscheinungen.
Da für die Beklagten hinreichend Veranlassung bestanden hat, ihre Tätigkeit und Hinweise im Zuge der Umsetzung der Fachplanung D. dem erkennenden Gericht rechtzeitig mitzuteilen, besteht auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, die Klägerin als Bauherrin habe sich die fehlerhafte Fachplanung D. im Sinne einer von ihr den Beklagten zur Verfügung zu stellenden Planung zuzurechnen lassen (BGH BauR 2009, 515, Glasfassadenurteil), hält der Senat dieses aus oben genannten Gründen für fernliegend.
Ungeachtet rechtlicher Relevanz der Frage, ob die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten dann nicht verfolgen kann, wenn sie die Werklohnforderung des Unternehmers R. noch nicht gezahlt hat oder ihr zur Mangelbeseitigung eine Bürgschaft zur Verfügung stand, hält der Senat aufgrund der mit Belegen versehenen Darlegungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 es für erwiesen, dass die Klägerin gegen R. keinerlei Restwerklohnzahlung mehr zu leisten hat, aus der sie sich bezüglich der hier in Rede stehenden Mängel befriedigen könnte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der R + V Versicherung, dass die Klägerin bezüglich der hier in Rede stehenden Mängel noch nicht befriedigt worden ist, wenn darin davon die Rede ist, der Sachverständige Hinze habe festgestellt, dass die Mangelbeseitigungskosten die Bürgschaftssumme übersteigen würde und die Bürgschaftssumme deshalb ausgezahlt werde, der Sachverständige Hinze aber ersichtlich bezüglich der Begutachtung der hier zur Entscheidung anstehenden Mangelhaftigkeit der Fassade nicht tätig geworden ist.
Der Klägerin steht zudem der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu, weil nicht auszuschließen ist, dass im Rahmen der Mangelbeseitigung weitere Schäden, insbesondere aufgrund nicht kalkulierbarer Ansprüche der Mieter der Klägerin entstehen können.
Zinsen kann die Klägerin wie beantragt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 286, 288 BGB verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

5 U 70/12
16 O 59/08 Landgericht Hannover
Beschluss
In dem Rechtsstreit
i. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin A. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer L. A., A. 2, xxxx5 L.,
Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt pp.
gegen
1. M. + L. Architekten, vertreten durch Dipl.-Ing. L.,
D.-Str. 2, xxxx6 K.,
2. Dipl.-Ing. F. L., D-Str. 2, xxxx6 K.,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Saathoff, den Richter am Oberlandesgericht Becker und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Straub am. 10. Januar 2013 beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 29. November 2012 wird in der Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr