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10.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123023

Arbeitsgericht Cottbus: Urteil vom 15.08.2011 – 2 Ca 147/12

Einem Betriebsratsmitglied ist es persönlich unzumutbar, während des Urlaubs das Ehrenamt auszuführen. Der Urlaub des Betriebsrats führt zu dessen zeitweiliger Verhinderung.

Durch rechtzeitige Anzeige beim Betriebsratsvorsitzenden könne die zeitweilige Verhinderung aufgehoben werden, wenn das Betriebsratsmitglied während des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten ausführt.

Rechtsfolge ist jedoch für das verhinderte Betriebsratsmitglied nicht, dass der Jahresurlaub unterbrochen wird. Der Betriebsrat setzt in diesem Fall freiwillig seinen Urlaub ein.


2 Ca 147/12

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 166,00 €.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung, ob dem Kläger ein weiterer Urlaubstag aus dem Jahr 2011 zusteht und über die Vergütung von Stunden, die der Kläger für Betriebsratstätigkeit eingesetzt hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Datum als KOM-Fahrer zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von Betrag Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit und aufgrund von Vereinbarung der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg – Spartentarifvertrag Nahverkehr Brandenburg vom 27. Juni 2001 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 5. Dezember 2006 Anwendung.

Der Kläger ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender bei dem bei der Beklagten gewählten Betriebsrat.

Der Kläger hat einen Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr.

Die Beklagte gewährte dem Kläger unter anderem für den Zeitraum vom 21. bis zum 25. März 2011 Erholungsurlaub.

Der Kläger übte am 21. März 2011 Betriebsratstätigkeit aus. Dazu zeigte er dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden zuvor an, dass er an der am 21. März anberaumten Sitzung teilnehmen werde. Einen Dienstreiseantrag stellte der Kläger für den 20. März 2011. Ob die Beklagte dem Kläger die Dienstreise zuvor genehmigte und unter welchen Bedingungen, ist zwischen den Parteien streitig. Auch ist streitig, ob der Kläger im Dienstplan mit Urlaub oder mit Betriebsratstätigkeit geplant war.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 machte der Kläger einen Urlaubstag geltend. Außerdem begehrte er die Vergütung nach der bereits eingereichten Abrechnung für den 21. März 2011.

Die Beklagte lehnte dies ab.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Feststellung, dass ihm aus dem Kalenderjahr 2011 noch ein Urlaubstag zustehe, weil er seinen Urlaub am 21. März 2011 nicht angetreten habe.

Der Kläger ist der Auffassung, der Arbeitgeber habe ihm den Urlaub für den 21. März 2011 deshalb nicht gewährt, weil er aufgrund des angekündigten und geplanten Betriebsratseinsatzes den Urlaub nicht nehmen konnte. Ein Betriebsratsmitglied könne seinen Urlaub unterbrechen oder wie hier erst gar nicht antreten, wenn er Betriebsratstätigkeit verrichte und dies rechtzeitig dem Betriebsratsvorsitzenden (hier dem Konzernbetriebsratsvorsitzenden) anzeige.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, die Tätigkeit des Klägers sei auch betriebsbedingt. Ihm stünde deshalb die Vergütung der über die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit von 7,6 Stunden pro Tag hinausgehend geleistete Betriebsratstätigkeit für den 21. März 2011 zu. Er hab dies auch mit Schreiben vom 6. Juli 2011 geltend gemacht, in dem er die in Bezug genommene Abrechnung (Blatt 45 der Akte) in Bezug genommen habe.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Jahr 2011 noch ein Tag Resturlaub zusteht.

2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 67,05 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, durch die bereits unwiderruflich erfolgte Bewilligung von Erholungsurlaub für den Zeitraum vom 21. März bis zum 25. März 2011 sei der Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Dem Kläger sei es unbenommen, Betriebsratstätigkeit in diesem Zeitraum auszuüben, wenn er dies rechtzeitig – wie geschehen – beim Konzernbetriebsratsvorsitzenden anzeigt. Allerdings sei die Betriebsratstätigkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die Unterbrechung des Urlaubs eines Betriebsratsmitgliedes, um an einer Sitzung teilzunehmen, erfolge nicht aus betriebsbedingten Gründen, so dass kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Urlaubs bestehe.

Gleiches gelte auch für die Vergütung von Stunden, die während des Urlaubs für den Betriebsrat aufgewendet wurden. Diese seien nicht zu vergüten.

Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, die Ausschlussfrist nach § 21 des Tarifvertrages sei hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nicht gewahrt, weil der Kläger lediglich Vergütung entsprechend der eingereichten Abrechnung innerhalb der Ausschlussfrist beantragt habe. Aus der Dienstreiseabrechnung ergebe sich jedoch nicht, wie viele Stunden der Kläger zusätzlich vergütet verlangt oder welchen konkreten Betrag.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Urlaubstages für das Kalenderjahr 2011. Der Kläger hat den ihm zustehenden Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2011 vollständig erhalten. Der Anspruch ist erfüllt. Auch ein Anspruch auf Zahlung von 67,05 Euro brutto besteht nicht, weil die vom Kläger ausgeführte Betriebsratstätigkeit nicht aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde.

1. Der Kläger hat nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 1 BUrlG Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2011.

a) Der mit Beginn des Urlaubsjahres 2011 entstandene Urlaub ist durch Erfüllung untergegangen.

Der Kläger hat den ihm zustehenden Jahresurlaub vollständig erhalten. Unstreitig liegt eine Erfüllung hinsichtlich 29 Tagen vor.

Für die Zeit vom 21. März bis zum 25. März beantragte der Kläger Jahresurlaub. Diesen Jahresurlaub bewilligte der Geschäftsführer der Beklagten und stellte mit dieser Bewilligung den Kläger unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitspflicht frei. Auch der Betriebsrat stimmte dem Jahresurlaubsplan für das Kalenderjahr 2011 zu.

Der Kläger hat dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats gegenüber vor der Sitzung des Konzernbetriebsrats am 21. März angezeigt, an der Sitzung des Konzernbetriebsrats teilnehmen zu wollen.

b) Die Bewilligung des Erholungsurlaubs führte für den Kläger nicht nur zum Ruhen der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Sie führte zugleich auch zur Suspendierung seiner Amtspflichten als Mitglied des Betriebsrates. Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus, dem Betriebsratsmitglied sei es regelmäßig persönlich unzumutbar, sein Ehrenamt auszuüben. Die Urlaubsgewährung führe damit regelmäßig zu einer zeitweiligen Verhinderung des Betriebsratsmitglieds im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG, vergleiche BAG vom 8.9.2011 – 2 AZR 388/10, juris.

Wenn allerdings das Mitglied des Betriebsrats während seines Erholungsurlaubs Betriebsratsarbeit ausführe, sei dies möglich. Das Betriebsratsmitglied habe allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dies rechtzeitig gegenüber dem Vorsitzenden anzuzeigen. Für diesen Zeitraum der Ausübung von Betriebsratstätigkeit sei die zeitweilige Verhinderung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG aufgehoben.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat der Kläger tatsächlich rechtzeitig vor der Sitzung des Konzernbetriebsrats dem Vorsitzenden dieses Gremiums auch angezeigt, dass er an der Sitzung teilnehmen werde. Das war nach der mündlichen Verhandlung unstreitig.

c) Rechtsfolge der Aufhebung der Verhinderung des Betriebsrats nach § 25 BetrVG ist jedoch nicht, dass dessen Urlaub rechtlich unterbrochen wird und der Tag der Betriebsratstätigkeit nicht auf den Jahrsurlaub angerechnet wird. Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung vom 8.9.2011, a. a. O. darauf ab, dass das Betriebsratsamt nach § 37 Absatz 1 BetrVG ein Ehrenamt sei. Die Aufhebung der Verhinderung des Betriebsrats durch dessen Anzeige löst lediglich die Rechtsfolgen für ein etwaiges Vertretungsmitglied des Betriebsrats aus. Der Betriebsrat selbst setzt freiwillig seinen Urlaub für die Tätigkeit ein. Das müsste er nicht. Das BAG hält dies auch für unzumutbar. Wenn der Betriebsrat jedoch dennoch Betriebsratstätigkeit während seines Urlaubs ausübt, sind das persönliche Gründe, die nicht betrieblich veranlasst sind und die den einmalig bewilligten Urlaub nicht zu unterbrechen vermögen, vergleiche dazu die einhellige Auffassung bei Fitting, 22. Auflage, BetrVG § 37 Rn. 87 und Erfurter Kommentar – Koch, § 37 BetrVG Rn. 10; GK-Wiese/Weber § 37 BetrVG, Rn. 84 und Richardi/Thüsing, § 37BetrVG, Rn. 46.

Ein einmalig bewilligter Urlaub kann nur rückgängig gemacht werden, wenn beide Parteien dies vereinbaren. So bereits schon BAG vom 5.5.1987, AP BetrVG 1972 Nr. 5.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zuvor eine Dienstreise beantragte und – unterstellt der Vortrag des Klägers treffe zu – auch für den 21. März 2011 genehmigt bekam. Denn mit Genehmigung der Dienstreise gibt der Arbeitgeber noch keine Erklärung zum Erholungsurlaub ab. Dem Kläger ist lediglich gestattet, den Dienstwagen zu nutzen, um Betriebsratstätigkeit auszuüben.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung der zusätzlich geleisteten Stunden für die An- und Abreise zur Sitzung des Konzernbetriebsrats in Höhe von 5,15 Stunden.

a) Die Kammer konnte offenlassen, ob der Kläger nicht lediglich einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Absatz 3 Satz 1 BetrVG hat und für den Anspruch auf Vergütung hätte geltend machen müssen, dass eine Gewährung in Freizeit nicht mehr möglich ist.

b) Die Kammer konnte auch offen lassen, ob der Kläger den Anspruch durch das Schreiben seines Vertreters vom 6. Juli 2011, in dem er um Vergütung der Abrechnung (Dienstreiseantrag) bat, rechtzeitig geltend gemacht hat.

c) Ein Anspruch auf Vergütung der Reisezeiten des Klägers am 21. März 2011 besteht schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 37 Absatz 3 BetrVG nicht vorliegen.

Nach dieser Vorschrift hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Betriebsbedingte Gründe liegen nach dieser Vorschrift auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.

Vorliegend konnte die Betriebsratstätigkeit jedoch nicht aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Der Kläger hätte ohne Weiteres ein Vertretungsmitglied während seines Urlaubs entsenden können. Der Kläger hat aus persönlichen Gründen an der Sitzung des Konzernbetriebsrats während seines Urlaubs teilgenommen. Die Unterbrechung des Urlaubs eines Betriebsratsmitglieds, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, erfolgt nicht aus betriebsbedingten Gründen, so dass kein Anspruch auf entsprechende Vergütung von Mehrarbeitsstunden besteht, vergleiche dazu die einhellige Auffassung (zur Unterbrechung des Urlaubs) bei Fitting, 22. Auflage, BetrVG § 37 Rn. 87 und Erfurter Kommentar – Koch, § 37 BetrVG Rn. 10; GK-Wiese/Weber § 37 BetrVG, Rn. 84 und Richardi /Thüsing, § 37BetrVG, Rn. 46.

Danach war die Klage als unbegründet abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 61 Absatz1 ArbGG, 3 ZPO, § 23 Absatz 3 RVG und berücksichtigt für einen Urlaubstag das entsprechende Entgelt in Höhe von 98,95 Euro und den geltend gemachten Zahlungsbetrag.

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. 9.2011 – 2 AZR 388/10 behandelt lediglich die Rechtsfolgen der Verhinderung im Betriebsratsamt aufgrund von Bewilligung des Urlaubs. Welche Rechtsfolgen sich aus der Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs für dessen Urlaubsanspruch ergeben ist bereits im Jahr 1987 entschieden worden.

RechtsgebieteBUrlG, BetrVGVorschriften§ 1 BUrlG, § 25 Abs 1 S 2 BetrVG, § 37 Abs 1 BetrVG

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