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15.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120304

Amtsgericht Hildesheim: Beschluss vom 29.12.2011 – 31 OWi 27/11

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes ist nicht durch Urheberrechte der Herstellerfirma beschränkt. Es ist zudem von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG). Die Herstellerfirma kann das Nutzungsrecht auch nicht nachträglich durch einseitige Erklärung wieder entziehen.


Amtsgericht Hildesheim
Beschluss
31 OWi 27/11
29.12.2011
In der Bußgeldsache XXX
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Hildesheim durch den Richter am 29.12.2011 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Landkreises Hildesheim, dem Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung der Geschwindigkeitsmessanlage zu gewähren, rechtswidrig war.
Die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Gegen den Betroffenen wird ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei dem Landkreis Hildesheim geführt. Mit Schreiben vom 10.08.2011 beantragte der Verteidiger gegenüber der Bußgeldbehörde Akteneinsicht. Der Landkreis Hildesheim übersandte daraufhin am 05.10.2011 die Bußgeldakten mit Ausnahme der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes. Insofern fügte der Landkreis ein Schreiben des Vertriebs der Herstellerfirma vom 29.09.2011 bei, mit dem dieser einer Weitergabe der Bedienungsanleitung an Rechtsanwälte unter Hinweis auf entgegenstehende Urheberrechte widersprach. Nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 17.10.2011 gegen diese Maßnahme gerichtliche Entscheidung beantragt hatte, übersandte der Landkreis die Bedienungsanleitung am 08.11.2011 kommentarlos an den Verteidiger, der nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begehrt. Eine Anfrage des Gerichts, ob die mit Schreiben vom 05.10.2011 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung aufgegeben wird, ließ der Landkreis trotz Fristsetzung unbeantwortet.

Der Rechtsbehelf nach § 62 OWiG ist zulässig und begründet. Zwar ist durch Übersendung der Bedienungsanleitung Erledigung eingetreten. Es besteht jedoch ein nachwirkendes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. Der Landkreis ist von seiner mit Schreiben vom 05.10.2011 zum Ausdruck Rechtsauffassung trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht abgerückt, so dass auch zukünftig rechtswidrige Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts der Verteidigung zu besorgen sind.

Dass die Bedienungsanleitung des Messgerätes Bestandteil der Bußgeldakte ist, folgt aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Danach dürfen Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten nicht vorenthalten werden. Die Ordnungsmäßigkeit der Messung ist sowohl für den Schuld- als auch für den Rechtsfolgenausspruch relevant und kann nur bei Kenntnis der Bedienungsanleitung des Messgerätes überprüft werden.

Das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung ist insofern auch nicht durch Urheberrechte der Herstellerfirma beschränkt. Jedem Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten zur Verkehrsüberwachung ist bekannt, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sind und insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG), zumal anderenfalls alle Messungen mangels Überprüfbarkeit unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit letztlich unverkäuflich wären.

Durch einseitige Erklärung vom 29.09.2011 konnte der Vertrieb der Herstellerfirma die Nutzungsrechte nicht wieder entziehen; insofern hätte es einer (erneuten) vertraglichen Regelung der Kaufvertragsparteien bedurft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG).

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