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01.09.2011 · IWW-Abrufnummer 112668

Amtsgericht Köln: Urteil vom 17.12.2010 – 263 C 240/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


263 C 240/10
Verkündet am 17.12.2010
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Köln, Abt. 263
auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2010
durch den Richter am Amtsgericht Räcke
für R E C H T erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.748,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Am 25.10.2009 befuhr der Zeuge Angelo Sinicropi mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW VW Golf der Beklagten zu 1. mit dem amtlichen Kennzeichen OF-AS 881 in Köln die Cäcilienstraße in Fahrtrichtung Neumarkt. Als er in Höhe der Aral-Tankstelle vom mittleren über den rechten Fahrstreifen hinweg rechts in eine freie Parkbucht einparken wollte, kam es zum Zusammenstoß mit dem PKW Volvo der Klägerin, mit dem der Zeuge Keller die rechte von drei Fahrspuren befuhr. Durch den Zusammenstoß wurde der PKW der Beklagten zu 1. vorne rechts, der der Klägerin seitlich links beschädigt. Auf einen von der Klägerin einschließlich einer Wertminderung von 400,00 € geltend gemachten Gesamtschaden von 5.428,81 € zahlte die Beklagte zu 2. unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % insgesamt 2.480,14 €.
Die Klägerin verlangt vollen Schadensersatz und trägt vor, der Unfall sei vom Zeugen Sinicropi dadurch verursacht worden, dass dieser vom mittleren in den rechten Fahrstreifen gewechselt sei, ohne auf den PKW der Klägerin zu achten, mit dem sich der Zeuge Keller schon längere Zeit auf dem rechten Fahrstreifen befunden habe. Neben dem geltend gemachten materiellen Gesamtschaden könne die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,68 € wegen der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2. verlangen. Da diese sich geweigert habe, den Schaden vollständig zu bezahlen, sei sodann die Beklagte zu 1. als Halterin des unfallbeteiligten KFZ in Anspruch genommen worden. Hierfür seien weitere Rechtsverfolgungskosten angefallen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.948,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 411,15 € sowie von 546,86 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Zeuge Keller habe den Unfall dadurch mit verursacht, dass er vor dem Fahrstreifenwechsel des Zeugen Sinicropi über eine schraffierte Fläche hinweg in die rechte Fahrspur hinein gewechselt sei. Der Zeuge Sinicropi habe den PKW der Klägerin daher vor seinem Fahrstreifenwechsel nicht sehen können, zumal er wegen der Sperrfläche nicht damit habe rechnen müssen, dass sich bereits ein Fahrzeug neben ihm auf dem rechten Fahrstreifen befunden habe. Eine Wertminderung am PKW der Klägerin sei nicht eingetreten.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 10.09.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Erklärung des Zeugen Sinicropi vom 18.09.2010 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2010 verwiesen.
Die Akte 712.104.249.248 Stadt Köln ist in Kopie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist wegen 2.748,67 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG dem Grunde nach ein Anspruch auf vollen Schadensersatz zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Unfall für die Klägerin bzw. den Zeugen Keller unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war. Denn jedenfalls über die Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 2 StVG war den Beklagten der gesamte Schaden aufzuerlegen. Danach hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Umfang davon ab, inwieweit der Unfall überwiegend von dem einen oder anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Bei dieser Haftungsabwägung können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zugestanden oder bewiesen sind.
Nach den sich aus dem Parteivorbringen ergebenden Umständen sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der beigezogenen Bußgeldakte hat der Zeuge Sinicropi den Unfall durch einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO (Fehler beim Fahrstreifenwechsel) weit überwiegend und entscheidend verursacht. Unstreitig ist es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen, als der Zeuge Sinicropi vom mittleren in den rechten Fahrstreifen wechselte, den der Zeuge Keller mit dem PKW der Klägerin befuhr. Bei diesem Fahrstreifenwechsel hatte der Zeuge Sinicropi gem. § 7 Abs. 5 StVO die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Da es dennoch bei diesem Fahrstreifenwechsel zu einem Zusammenstoß mit dem PKW der Klägerin gekommen ist, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Zeuge Sinicropi seine erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO nicht hinreichend beachtet und dass er dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat. Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht entkräften können. Sie haben insbesondere nicht beweisen können, dass der Zeuge Keller vor dem Unfall unter Überfahren einer Sperrfläche verkehrswidrig auf den rechten Fahrstreifen gewechselt ist und dass der Zeuge Sinicropi deshalb bei seinem Fahrstreifenwechsel etwa nicht damit rechnen musste, dass sich ein Fahrzeug neben ihm auf dem rechten Fahrstreifen befand. So ergab sich sogar weder aus der Aussage des Zeugen Sinicropi, noch aus der der Zeugin Groß oder aber der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige irgendein Anhaltspunkt dafür. Nach der schriftlichen Erklärung des Zeugen Sinicropi wollte dieser in die letzte der rechts von der Fahrbahn gelegenen ca. 10 Parkbuchten einparken. Auch die Zeugin Groß hat unter Vorlage eines Luftbildes bekundet, der Unfall habe sich nicht direkt hinter der schraffierten Fläche, sondern ein Stück dahinter ereignet. Dem entspricht auch die polizeiliche Verkehrsunfallanzeige. Selbst die Aussage der von den Beklagten benannten Zeugen steht damit der des Zeugen Keller nicht entgegen, wonach dieser hinter der schraffierten Sperrfläche in den dort beginnenden rechten Fahrstreifen gewechselt ist, in den dann ein Stück weiter der Zeuge Sinicropi auf einmal direkt vor ihm, dem Zeugen Keller, hinein gewechselt sei. Es mag sein, dass die Zeugen Sinicropi und Groß den PKW der Klägerin vor dem Fahrstreifenwechsel des Zeugen Sinicropi nicht gesehen haben. Dies bedeutet aber nicht, dass er bei hinreichender Aufmerksamkeit nicht zu sehen war, sondern dass die Zeugin Groß und insbesondere der Zeuge Sinicropi nicht genügend aufgepasst haben, wobei sich der PKW der Klägerin möglicherweise im toten Winkel befunden haben mag. Jedenfalls war damit ein schuldhafter Verstoß des Zeugen Sinicropi gegen § 7 Abs. 5 StVO die weit überwiegende und entscheidende Unfallursache, hinter der die auf Seiten der Klägerin allenfalls zu berücksichtigende Betriebsgefahr ihres PKW bei der Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 2 StVG völlig zurücktreten konnte.
Die Schadenshöhe ist im Wesentlichen unstreitig. Als Wertminderung erscheint ein Betrag von 200,00 € angemessen und ausreichend. Zwar war einerseits der PKW der Klägerin zum Unfallzeitpunkt schon 7 Jahre alt und wies eine Laufleistung von über 191.000 km auf, so dass jedenfalls nach der früher herrschenden Rechtsprechung, auf die die Beklagten hingewiesen haben, unter diesen Umständen in der Regel keine Wertminderung mehr zuzuerkennen war. Dabei hat der Sachverständige Hecken in seinem Gutachten u. a. auch darauf hingewiesen, dass die von ihm angenommene Wertminderung nicht auf dem Verdacht eventuell verborgener Mängel beruht, aber möglicherweise auf verbleibende Restunfallspuren (dies mag bei den heutigen Reparaturmöglichkeiten bei Durchführung einer fachgerechten Reparatur zweifelhaft sein). Andererseits hat der Sachverständige auf den überdurchschnittlich gepflegten Zustand des Fahrzeuges der Klägerin hingewiesen, so dass eine Wertminderung von 200,00 € (ca. 5 % der Netto-Reparaturkosten) angemessen und ausreichend erscheint.
Es war daher wie folgt abzurechnen:
1. Fahrzeugschaden 4.167,36 €
2. Wertminderung 200,00 €
3. Sachverständigenkosten 541,45 €
4. Nutzungsausfall 295,00 €
5. Unkostenpauschale 25,00 €
Insgesamt 5.228,81 €
Abzüglich gezahlter 2.480,14 €
Rest 2.748,67 €
Soweit die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend macht, handelt es sich bei der Geltendmachung des Schadens der Klägerin um eine (einheitliche) Angelegenheit, die, ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.228,81 € bei einem wie hier durchschnittlich schwierig und umfangreich gelagerten Verkehrsunfall eine 1,3 Geschäftsgebühr auslöst, so dass - als Nebenkosten - vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten wie folgt zu ersetzen sind:
1,3 Geschäftsgebühr 439,40 €
Auslagenpauschale 20,00 €
459,40 €
19 % MWSt 87,29 €
Insgesamt 546,69 €
Zinsen im zuerkannten Umfang kann die Klägerin gem. §§ 286 ff. BGB verlangen. Ein höherer Verzugsschaden ist nicht dargelegt worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Streitwert: 2.948,67 €

RechtsgebieteUnfallregulierung, HaftungVorschriften§§ 7, 17, 18 StVG; § 115 VVG, § 7 Abs. 5 StVO

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