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18.10.2012 · IWW-Abrufnummer 110715

Amtsgericht Köln: Urteil vom 03.10.2010 – 118 C 186/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.011,16 € nebst 13 % Zinsen seit dem 11.02.2010 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ihrem ehemaligen Versicherungsnehmer Zahlung restlicher Vertragskosten aus einem mittlerweile beendeten, am 22.12.2008 beantragten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag zu restlichen 3.011,16 € einschließlich vorgerichtlicher Vertragszinsen. Dabei stützt sich die Klägerin auf eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen (Blatt 8 ff. der Gerichtsakte).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.011,16 € nebst 13 % Zinsen seit dem 11.02.2010 sowie 10,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und Inkasso-Kosten zu 280,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Widerrufs vom 06.06.2009 aufgrund gesetzlicher Widerrufsrechte. Ihm sei von dem Vermittler uneinbringliche Rendite zu 9,2 % versichert worden. Dieser habe auch das Risikoprofil fehlerhaft ausgefüllt. Die Vorschriften der §§ 59 ff. VVG seien nicht eingehalten. Die Kostenausgleichsvereinbarung widerspreche auch § 169 VVG n.F.

Das Gericht hat die Parteien mit Beschluss vom 15.09.2010 auf die bisher zu der einschlägigen Kostenausgleichsregelung ergangene Rechtsprechung sowie die Gründe des Gesetzgebers zu § 169 VVG n.F. hingewiesen.

Die Parteien haben sich mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin als ehemalige Versicherung des Beklagten kann von diesem Zahlung restlicher Vertragskosten zu 3.011,16 € verlangen.

Die Forderung ist zunächst entstanden, fällig geworden und wirksam geblieben.

Es besteht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Rechtshindernis, die Vertragskosten im Wege einer Nettopolice gesondert zu dem Versicherungsvertrag zu vereinbaren.

Für eine Arglistanfechtung des Versicherungsvertrages, die dann auch auf die Kostenausgleichsvereinbarung durchschlüge, ist nichts Hinreichendes vorgetragen. Dies gilt insbesondere vor dem Vorbringen einer angeblichen Renditezusage von 9 %. Es liegt für jedermann klar auf der Hand, dass bei einer fondsgebundenen Versicherung eine Renditezusage nur als bloße Erwartung an den künftigen Kurswert erklärt werden kann, hängt doch die Rendite ganz entscheidend von dem zugrundeliegenden Fonds und seinem jeweiligen – künftigen – Kurswert ab. Folglich kann sich bei dem Beklagten ungeachtet des von ihm behaupteten Umstandes, der Vermittler habe eine Rendite von 9 % benannt, keine rechtsrelevante Fehlvorstellung gebildet haben, damit sei eine rechtsverbindliche Zusicherung einer Mindestrendite verbunden gewesen.

Nichts anderes gilt für die Anlage des Risikoprofils des Beklagten. Das Risikoprofil mag von dem Vermittler für den Beklagten ausgefüllt worden sein. Dieser jedoch hat es mit seiner Unterschrift bestätigt. Sollte er die übersichtliche Urkunde "Risikoprofil" (Blatt 11 der Gerichtsakte) nicht gelesen haben, läge ein Fall des bewussten Irrtums vor, der den Beklagten zur Anfechtung nicht berechtigte.

Der Widerruf vom 06.06.2009 kommt zu spät. Zunächst greifen die Vorschriften über das Haustürgeschäft gem. §§ 312, 312 a BGB nicht ein, weil sie bereits de lege lata auf den Versicherungsvertrag keine Anwendung finden, § 312 Abs. 3 BGB. Der an ihre Stelle tretende § 8 VVG n.F. ist vorliegend nicht verletzt. Die Vertragsurkunde weist in deutlicher Weise – teilweise in Fettdruck – unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Beklagten auf das Widerrufsrecht hin. Es wird auf die Urkunde verwiesen (Blatt 10 der Gerichtsakte).

Die zweiwöchige Widerrufsfrist ist abgelaufen gewesen als sich der Beklagte am 06.06.2009 gegen den Vertrag wandte. Der Beklagte hat nämlich entgegen seinem Vorbringen die Versicherungsunterlagen erhalten, wie aus seiner Empfangsbestätigung vom 03.01.2009 (Blatt 12 der Gerichtsakte) deutlich hervorgeht.

§ 169 Abs. 3, 5 VVG n.F. stehen der Klage nicht entgegen. Es wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Amtsgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 13.04.2010 - 116 C 4493/09 – verwiesen. Dem steht die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 30.07.2010 – 10 O 137/10 – indiskreter Weise als Entscheidung einer Proberichterin als Einzelrichtern veröffentlicht – nicht entgegen. Die Entscheidung nimmt eine Umgehung an. Sie verkennt dabei, dass ein Umgehungstatbestand nur dann vorliegen kann, wenn von zwei gangbaren Wegen nur einer dem Recht entspricht. So liegt es aber mit der Vereinbarung einer gesonderten Kostenausgleichsregelung gerade nicht, wie die Gründe des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 16/3945, dort Seite 102) transparent machen. Nach der wirtschaftlich sinnfälligen Betrachtungsweise des Normgebers sollen beide Wege rechtlich gangbar sein. § 169 VVG n.F. gilt daher nur für die Bruttopolice. Wegen der Einzelheiten verweist das Gericht auf die Rechtsausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 15.09.2010 sowie die obiter dicta der Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld vom 24.06.2010 – 5 C 277/09 -. Insbesondere stehen den Nachteilen der Nettopolice auch Vorteile gegenüber, wie der Gesetzgeber klar erkannt hat.

Die hier vorliegende Kostenausgleichsregelung macht es dem Kunden sofort und leicht erkennbar, dass der Versicherungsvertrag eine äußerst teure Angelegenheit darstellt. Die Vertragskosten werden dem Kunden sofort und leicht erkennbar in ihrer konkreten betraglichen Höhe vor Augen geführt. Dann aber ist es seine eigene Angelegenheit zu kalkulieren, ob sich vor solchen Vertragskosten bei den zu zahlenden Prämien und der vernünftigerweise zu erwartenden Rendite ein Gewinn ergeben wird, der nicht durch die Kosten annähernd oder ganz verzehrt wird. Ebenso deutlich weist die Vereinbarung auf ihre Unabhängigkeit von dem Versicherungsvertrag hin. Sie verhehlt das Fehlen eines nur sie betreffenden Kündigungsrechts nicht. Auf das unterschiedliche Rechtsschicksal von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung weist die Vertragsurkunde gleich zweimal hin; nämlich zu Seite 2 ganz oben und zu Seite 3 unten (Blatt 9 und 10 der Gerichtsakte), einmal davon sogar in Fettdruck.

Die Nebenforderungen beruhen dem Grunde nach auf dem Gesichtspunkte des Verzuges und der Höhe nach auf dem Gesetz.

Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Streitwert:

3.011,16 €

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