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23.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103788

Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 07.07.2010 – 13 UF 55/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


13 UF 55/09

Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin zu 2. wird die Klage des Antragstellers auf Aufhebung der am 21. Oktober 2008 vor der Standesbeamtin des Standesamtes in ... (Heiratsregister-Nr. 64/08) geschlossenen Ehe des Antragsgegners zu 1. und der Antragsgegnerin zu 2. abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe
I. Die Antragsgegnerin zu 2. und der Antragsgegner zu 1. haben am 21. Oktober 2008 die Ehe geschlossen, deren Aufhebung der Antragsteller begehrt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Ehe gemäß § 1313 BGB aufgehoben, da nach seiner Ansicht die Voraussetzungen der §§ 1304, 1314 Abs. 1 BGB vorliegen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Antragsgegner zu 1. infolge seiner krankhaften Störung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erfassen und seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin zu 2., die als Betreuerin für den Antragsgegner zu 1. vom Amtsgericht bestellt worden war, und zwar für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Finanzen und sonstige Vermögensangelegenheiten, Rentenangelegenheiten, Post- und Fernmeldekontrolle sowie Behördenvertretung. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Antragsgegnerin zu 2. aus, das Amtsgericht habe die Zeugenaussagen der Dres. Ho... und A... falsch gewürdigt. Im Übrigen habe es aber auch auf lange zurückliegende Sachverständigengutachten seine Entscheidung gestützt, während es ausschließlich auf den geistigen Zustand des Antragsgegners zu 1. im Zeitpunkt der Eheschließung angekommen sei.

Die Antragsgegnerin zu 2. beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 17. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Antragsgegnerin zu 2. ist zulässig.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und muss zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen. Der Antragsteller hat beide Ehegatten verklagt mit der Folge, dass sie notwendige Streitgenossen sind (§ 62 ZPO; BGH NJW 1976, 1590 [BGH 07.04.1976 - IV ZR 70/74]). Das hier von der Antragsgegnerin zu 2. eingelegte Rechtsmittel kommt mithin allen Streitgenossen zugute, hier also auch dem Antragsgegner zu 1.

Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Ansicht ist es nicht gerechtfertigt, die Ehe, die die Antragsgegner zu 2. und zu 1. geschlossen haben, aufzuheben, denn dies wäre nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen der §§ 1314 Abs. 1 i.V.m. § 1304 BGB am Tage der Eheschließung, dem 21. Oktober 2008, vorgelegen hätten, der Antragsgegner zu 1. also an diesem Tage geschäftsunfähig gewesen wäre.

Die Verwehrung der Eheschließung mangels Geschäftsfähigkeit betrifft die verfassungsrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit (Artikel 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 GG) des Antragsgegners zu 1. Die Frage der Ehegeschäftsunfähigkeit hängt nicht allein von der Intensität der Geistesstörung ab, sondern von der Frage, ob die Geistesstörung die Einsicht in die Bedeutung der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt (BayOblG, FamRZ 2003, 373).

Geschäftsunfähig ist, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB leidet. Die Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB ist unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit als "Ehegeschäftsfähigkeit" zu beurteilen. Bei der Ehegeschäftsfähigkeit geht es um ein besonderes "Rechtsgeschäft", dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt wird. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstreckt und ob der Ehewillige insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt und zur freien Willensentscheidung in der Lage ist, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 24.04.1996 - 1 ZBR 80/96 - zitiert nach Juris).

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der vorbenannten Entscheidung weiter ausgeführt, auch wenn bei Annahme einer partiellen Geschäftsfähigkeit eines sonst Geschäftsunfähigen im Allgemeinen Zurückhaltung geboten sei, entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken könne. Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe.

Wie der BGH bereits in seinem Urteil vom 19.06.1970 (NJW 1970, 1680 [BGH 19.06.1970 - IV ZR 83/69]) festgestellt hat, sind nach § 104 Ziffer 2 BGB für die Bewertung bzw. Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend als die Freiheit des Willensentschlusses. Es komme darauf an, ob eine freie Entscheidung auf Grund einer Abwägung des Für und Wider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden könne, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliege und/oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst werde. Eine Person, die in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen, deren intellektuelle Fähigkeiten aber nicht ausreichten, um bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, ist deswegen noch nicht geschäftsunfähig.

Nach den vorgenannten grundsätzlichen Überlegungen, denen der Senat beitritt, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei dem Antragsgegner zu 1. für den Zeitpunkt der Eheschließung nicht von einer Geschäftsunfähigkeit die Eheschließung betreffend ausgegangen werden.

Bereits aufgrund der Aussagen der den Antragsgegner zu 1. behandelnden Ärzte Dr. B... und A... hatte das Amtsgericht allen Anlass, jedenfalls auch die Standesbeamtin, die die Trauung vorgenommen hat, zu vernehmen.

Insbesondere der behandelnde Arzt Dr. B..., der den Antragsgegner zu 1. seit ca. Mitte des Jahres 2007 kennt und ihn viele Male ambulant und auch stationär behandelt hat, hat in seiner bereits in erster Instanz durchgeführten Zeugenvernehmung ausgeführt, dass der Antragsgegner zu 1. zwar unter einem Korsakow-Syndrom leide, bei dem das Kurzzeitgedächtnis des Patienten aufgehoben sei, der Patient sich also nichts merken könne. Dies sei aber bei dem Antragsgegner zu 1. - vor seiner erneuten schweren Erkrankung, die eine persönliche Anhörung durch das Amtsgericht unmöglich gemacht hat, - nicht so gewesen, die Gedächtnisleistung sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Nachdem die Medikamentation durch ihn - Dr. B... - im Jahre 2007 umgestellt worden sei, habe sich ein eindeutig besseres Bild bei dem Antragsgegner zu 1. feststellen lassen. Der Gesundheitszustand im Oktober 2008 sei jedenfalls deutlich besser gewesen, als der gegenwärtige (nach den letzten Schlaganfällen). Im Oktober 2008 sei es möglich gewesen, mit dem Antragsgegner zu 1. über die Medikamentation zu sprechen. Er habe Herrn D... beispielsweise erklärt, welche Medikamente einzunehmen seien, bzw. welche Medikamente evtl. verändert werden sollten. Hierbei seien die Gespräche zwar in sehr einfacher Art und Weise und mit sehr einfachen Worten geführt worden. Aber der Antragsgegner zu 1. habe ihn immer erkannt und habe gewusst, wer er sei und was er bei ihm mache. Er habe bei den Besuchen des Antragsgegners zu 1. auch die Antragsgegnerin zu 2. kennengelernt, die dann auch ihren Wunsch nach Heirat mit ihm erörtert habe. Zwar habe ihn der Antragsgegner zu 1. persönlich nicht auf dieses Thema angesprochen, aber sehr freudig reagiert, als er ihn selbst auf dieses Thema nach der Anfrage der Frau H... angesprochen habe. Er interpretiere die Reaktion des Patienten dahingehend, dass Herr D... durchaus in der Lage gewesen sei, einzuschätzen, dass eine Heirat etwas anderes sei, eine andere Situation als die bisherige. Es sei sein Eindruck gewesen, Herr D... habe gewusst, dass Frau H... seine Frau werden wolle. Er habe zu dieser Zeit auch am Alltagsleben teilgenommen, beispielsweise mit Fernsehen, Nachrichten und Besuchen. Man habe sich über einfache Dinge des täglichen Lebens mit ihm verständigen können, so z. B. welches Essen es gegeben habe, welche Vorhaben für den Tag noch geplant seien.

Auch die den Antragsgegner zu 1. behandelnde Hausärztin Frau Dr. A... hat ausgeführt, sie sei im Oktober der Auffassung gewesen, dass der Antragsgegner zu 1. geschäftsfähig sei. Er habe sie immer erkannt und sie als Frau Doktor angesprochen und auch seine künftige Ehefrau mit einem Spitznamen angesprochen und auch schon mal nachgefragt, wo denn seine Frau sei. Der Antragsgegner zu 1. habe auf Nachfrage ihr gegenüber auch bestätigt, dass er heiraten wolle. Sie könne allerdings nicht sagen, ob der Antragsgegner zu 1. gewusst habe, welche Konsequenzen eine Heirat habe, insbesondere welche Rechte und Pflichten man mit einer Heirat eingehe.

Bereits nach den Aussagen der den Antragsgegner zu 1. behandelnden Ärzte ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1. den Sinn einer Ehe und die Veränderung in seinem Leben durch eine Eheschließung erkannt hat und begreifen konnte. Soweit die Mediziner die Fähigkeiten des Antragsgegners zu 1. auf eine Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen einer Ehe verneint haben, ist dies nicht der ausschlaggebende Gesichtspunkt bei der Frage der Ehegeschäftsfähigkeit. Denn trotz erheblicher Zweifel an der Geschäftsfähigkeit im Übrigen, kann nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, eine partielle Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 104 Ziffer 2 BGB für die Eheschließung gegeben sein. Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen. Den Aussagen der den Antragsgegner zu 1. behandelnden Ärzten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Antragsgegner zu 1. sich unter einer Ehe etwas vorstellen konnte, auch wenn er die rechtlichen Konsequenzen, also die Rechte und Pflichten, die mit einer Heirat einhergehen, nicht mehr überblicken konnte. Hierauf kommt es aber - wie bereits ausgeführt - nicht entscheidend an.

Letzte Zweifel an der Einsichtsfähigkeit und Selbstbestimmtheit der Entscheidung wurden aber durch die vom Senat gehörte Standesbeamtin Frau R... ausgeräumt. Sie hat glaubhaft bekundet, dass nach ihrem Eindruck der Antragsgegner zu 1. am Tage der Eheschließung die an ihn gerichteten Fragen betreffend die Eheschließung verstanden habe und aus ihrer Sicht keine Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit bestanden.

Die Ausführungen der Standesbeamtin Frau R... waren schon deshalb als glaubhaft und sie selbst als glaubwürdig anzusehen, weil sie nach ihrer eigenen Schilderung die ursprünglich schon für Anfang September 2008 geplante Eheschließung zunächst abgelehnt hatte, da der Antragsgegner zu 1. zum damaligen Zeitpunkt starke Schmerzmittel nehmen musste und deshalb die Gefahr bestand, dass er die Tragweite der Eheschließung aufgrund der Medikamente nicht erfassen könnte. Darüber hinaus hat sie nach Vorlage des Attestes des Dr. B... um ein weiteres Attest des gegenwärtig den Antragsgegner zu 1. behandelnden Arztes gebeten und sich entsprechend ein Attest der Frau Dr. A... vorlegen lassen. Die Zeugin hat sich auch einen Vermerk gemacht, nach dessen Inhalt sie Herrn D... vor der Eheschließung ausdrücklich nochmals zu seiner Geschäftsfähigkeit befragen wollte und hat dies - nach ihren überzeugenden Bekundungen - auch an dem Tag, an dem sie den Antragsgegner zu 1. im Pflegeheim aufsuchte, getan. Herr D... habe sowohl ihre Fragen nach seiner Geschäftsfähigkeit als auch die Frage, ob er wisse, warum sie da sei, eindeutig bejaht und zudem z. B. die Frage gestellt, warum Frau H... nach der Eheschließung nicht Frau D... heißen werde. Er habe ihr auch erzählt, dass er zurzeit eine Reha mache und habe sich darüber gewundert, dass er, statt mit seinem vollen Namen zu unterschreiben auch Kreuze machen dürfe.

Nach den überzeugenden Bekundungen der Zeugin, die bereits von Amts wegen verpflichtet war, vor der Eheschließung die Frage der Geschäftsfähigkeit zu prüfen und die im Falle bestehender Zweifel von der Eheschließung hätte Abstand nehmen müssen (§ 1310 Abs. 1 S. 2 zweiter Halbsatz BGB), ist unzweifelhaft von der Geschäftsfähigkeit des Antragsgegners zu 1. im Zeitpunkt der Eheschließung auszugehen. Die Bekundungen der Zeugin sind auch deshalb glaubhaft und nachvollziehbar, weil der Standesbeamtin die Atteste der behandelnden Ärztin Frau Dr. A... und des Dr. B... vorlagen und die Trauungszeremonie wegen des Gesundheitszustandes des Antragsgegners zu 1. nicht im Standesamt, sondern im Heim des Antragsgegners zu 1. stattgefunden hat.

Es entsprach deshalb nicht nur ihren Pflichten als Standesbeamtin sich sorgfältig vor der Eheschließung von der Geschäftsfähigkeit des Antragsgegners zu 1. zu überzeugen, sondern es steht aufgrund ihrer glaubhaften Aussage auch fest, dass sie dies mit der gebotenen Sorgfalt getan hat.

Entsprechend kam es nicht mehr auf die Vernehmung der bisher von keiner der Parteien als Zeugin benannten, der Eheschließung beiwohnenden Trauzeugin an. Es fehlte insoweit auch bereits an einem ausreichenden Sachvortrag.

Im Ergebnis war die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und der Antrag auf Aufhebung der geschlossenen Ehe zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

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