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08.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103585

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 07.09.2010 – 1 W 198/10

Für die registerrechtliche Anmeldung einer Änderung des Vorstands (§ 67 BGB) bedarf es auch eines urkundlichen Nachweises der Annahme der Wahl.


Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 198/10 07.09.2010
95 VR 26590 B Amtsgericht Charlottenburg
56 T 23/10
In der Handelsregistersache betreffend
XXX
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die Beschwerde vom 30.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht B. Becker, den Richter am Kammergericht Müller und den Richter am Landgericht Dr. Schikora b e s c h l o s s e n:
Die Beschwerde des Beteiligten vom 30.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23.03.2010 wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Der Beteiligte meldete am 24.09.2009 zur Eintragung im Vereinsregister u.a. an, dass Herr M S Generalkonsul und Vertreter des Botschafters ist, Herr I W als neuer Chairman in London Mitglied des Vorstandes ist und Herr A S in den Vorstand gewählt ist. Dazu reichte der Beteiligte ein Protokoll der Sitzung von Vorstand und Verwaltungsrat vom 24.09.2009 ein, in dem es u.a. heißt, dass Herr S begrüßt wird und dass die neu gewählten Chairmen W und S begrüßt und bestätigt werden.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Verfügung vom 06.11.2009 gerügt, dass sich aus dem Protokoll keine Abstimmungsergebnisse ergäben und mit Beschluss vom 23.03.2010 die beantragten o.g. Eintragungen abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten vom 30.03.2010 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
B.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I)
Die Beschwerde, auf die nach Art.111 Abs.1, 112 Abs.1 FGG-RG neues Verfahrensrecht zur Anwendung kommt, ist zwar zulässig. Sie ist nach § 58 FamFG statthaft und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt.
II)
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
1)
Der Antrag auf Eintragung von Herrn S war abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 67 Abs.1 BGB nicht vorliegen. Anzuwenden ist deutsches Recht, was sich bereits aus dem Sitz des Beteiligten - Berlin - ergibt (vgl. nur Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., Einf v § 21 Rn.19). Eintragungspflichtig und -fähig ist eine Veränderung des Vorstandes der Beteiligten. Herr S ist nicht Mitglied des Vorstandes. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist er als Generalkonsul und Vertreter des Botschafters des Vereinigten Königsreichs nicht kraft Amtes Vorstandsmitglied. Nach der Vereinssatzung (Art.8 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Art.6 Abs.1) ist er als Vertreter lediglich geborenes Mitglied des Verwaltungsrats. Verwaltungsratsmitglieder sind jedoch nicht eintragungsbedürftig und -fähig. Als geborenes Mitglied des Aufsichtsrates könnte Herr S zum Vorstandsmitglied gewählt werden. Eine Wahl hat jedoch nicht stattgefunden. Auf der Versammlung vom 24.09.2009 ist er nur begrüßt worden.
2)
Auch die Anmeldung der Chairmen W und S  als neue Vorstandsmitglieder entspricht nicht den Anforderungen des § 67 Abs.1 BGB, worauf das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend hingewiesen hat.
Aus den eingereichten Urkunden selbst muss sich die Änderung des Vorstands ergeben. Aus ihnen muss eine dem äußeren Schein nach materiell nicht zu beanstandende Neubestellung eines Vorstands folgen (vgl. nur OLG Hamm, Rpfleger 1996, 513; OLG München, NZG 2008, 351; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 67 Rn.1). Das ist hier nicht der Fall.
Gemäß Art.7 Abs.2 Satz 1 der Vereinssatzung des Beteiligten „bestellt“ der Verwaltungsrat aus seiner Mitte die Mitglieder des Vorstandes. Unter „Bestellen“ ist „Wählen“ in Form eines Beschlusses zu verstehen (vgl. § 27 Abs.1 BGB). Beschlüsse des Verwaltungsrats sind nach Art.8 Abs.5 der Vereinssatzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen. Dass die Chairmen durch Verwaltungsratsmitglieder in Form eines Mehrheitsbeschlusses zu Vorstandsmitgliedern gewählt wurden, ergibt sich aus dem nach § 67 Abs.1 Satz 2 BGB vorgelegten Protokoll jedoch nicht genügend.
Aus dem Wortlaut des Protokolls „Der Vorstand und Verwaltungsrat begrüßen und bestätigen den neu gewählten Chairman...“ lässt sich nicht entnehmen, ob und in welcher Form eine Wahl gerade seitens des Verwaltungsrats mit notwendiger Mehrheit durchgeführt wurde. Unter „Bestätigung“ könnte man auch einen Vorgang protokollieren, dass es keinen Protest gegen die einseitige Vorstellung des Chairman als Vorstandsmitglied gab. Es ist daher nicht so, wie der Beteiligte annimmt, dass man unter den Wortlaut des Protokolls eindeutig eine einstimmige Wahl zum Vorstand subsumieren kann. Das ergibt sich vorliegend gerade auch nicht bei einem Vergleich mit den Protokollen aus früheren Jahren. Es sei beispielsweise auf das Protokoll vom 07.07.1993 oder das vom 28.06.2002 (= Band 3 Bl.325 bzw. 455 der Akten) verwiesen. Dort wird jeweils ausdrücklich die Durchführung von Wahlen zu Vorstandsmitgliedern mit bestimmten Abstimmungsergebnissen dokumentiert.
Unabhängig davon war der Antrag auf Eintragung der Änderung des Vorstandes in den Personen W und S auch deshalb zurückzuweisen, weil für eine wirksame Wahl - worauf das Amtsgericht Charlottenburg nicht ausdrücklich hingewiesen hat - eine Urkunde über die Annahme der Vorstandswahl durch den angeblich Gewählten hätte eingereicht werden müssen. Denn für eine wirksame Wahl bedarf es deren Annahme (allg. Ansicht; vgl. nur BayObLGZ 1981, 270/277; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn.259; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 27 Rn.1). Protokolle aus früheren Jahren wiesen solche Annahmen dementsprechend noch aus.
III)
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs.4, 30 Abs.2 KostO.

RechtsgebieteBGB, FGG-RG, FamFGVorschriften§ 67 BGB, Art 111 Abs 1 FGG-RG, Art 112 Abs 1 FGG-RG, § 59 Abs 1 FamFG

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