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05.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103244

BGH: Beschluss vom 23.07.1997 – StB 11/97

Zum Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens, wenn der Verurteilte nach Einlegung der Beschwerde verstirbt und seine Angehörigen (§ 361 Abs. 2 StPO) das Rechtsmittel nicht weiterverfolgen.


In dem Wiederaufnahmeverfahren
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. Juli 1997
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

Der Verurteilte hat die Wiederaufnahme seines 1956 abgeschlossenen Strafverfahrens betrieben. Das Kammergericht hat den Antrag mit Beschluß vom 20. Dezember 1995 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte am 3. Januar 1996 sofortige Beschwerde eingelegt und wiederholt um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten, die ihm - auch im Hinblick auf seinen kritischen Gesundheitszustand - gewährt wurde. Nach dem Tode des Verurteilten hat dessen Schwester als Antragsberechtigte im Sinne von § 361 StPO erklärt, daß sie kein Interesse daran habe, das Wiederaufnahmeverfahren fortzuführen. Den gleichen Wunsch hat auch die Stieftochter des Verurteilten geäußert. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Das Verfahren ist einzustellen (vgl. Gössel in LR 24. Aufl. § 371 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 371 Rdn. 5). Denn an die Stelle des verstorbenen Antragstellers ist kein anderer Berechtigter getreten. Hierzu wäre eine ausdrückliche Erklärung eines nach § 361 Abs. 2 StPO antragsberechtigten nahen Angehörigen erforderlich gewesen, das Wiederaufnahmeverfahren weiterzubetreiben. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden, vielmehr hat die Schwester des Verstorbenen ausdrücklich das Gegenteil erklärt. Auch die Staatsanwaltschaft erstrebt nicht eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten. Der Fortgang des Verfahrens setzt aber einen Antragsteller voraus.

Eine Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kommt nicht in Betracht. Denn dem Senat ist nach dem Tode des einzigen Antragstellers eine Sachprüfung verwehrt. Eine Verwerfung des Antrags nach § 368 StPO wird der Sachlage nicht gerecht, weil ein formgerechter Antrag angebracht und ein statthaftes Rechtsmittel eingelegt worden waren. Vielmehr ist die Einstellung des Verfahrens geboten, um es endgültig abzuschließen und klarzustellen, daß es nach dem Tode des Verurteilten von anderen Antragsberechtigten nicht fortgeführt wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. BGHSt 21, 373, 376).

Kutzer
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