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26.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100270

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.09.2009 – L 1 AL 50/08

Sperrzeit wegen Kündigung des Arbeitnehmers und Vorverlegung der Arbeitslosigkeit um einen Tag


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 06.05.2008 - S 3 AL 120/06 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom 01. bis 20.02.2006 zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 31.01. bis 20.02.2006 wegen des Eintritts einer Sperrzeit und die Minderung seines Leistungsanspruchs.
Der am 24.09.1953 geborene Kläger war seit 1968 bei der A GmbH & Co KG (Arbeitgeber) beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.06.2005 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.01.2006 unter Einhaltung der ihm obliegenden Kündigungsfrist. Im anschließenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht nahm der Kläger die Kündigungsschutzklage mit Schriftsatz vom 15.02.2006 zurück, nachdem er sich zuvor außergerichtlich mit dem Arbeitgeber über die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 5.500,00 EUR - tatsächlich ausgezahlt im April 2006 - und die Zahlung einer Treueprämie geeinigt hatte. Eine Treueprämie hat der Kläger nach seinen Angaben nicht erhalten. Mit Schreiben vom 27.01.2006 kündigte der Kläger selbst sein Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006.
Der Kläger sprach am 06.07.2005 bei der Beklagten unter Hinweis auf die Kündigung vor, meldete sich am 03.11.2005 arbeitslos und beantragte am 07.11.2005 die Gewährung von Alg. Er legte eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 27.01.2006 vor, die sich auf seine Eigenkündigung vom gleichen Tag bezog. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Bescheid vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 mit, dass der Anspruch auf Alg vom 31.01. bis 20.02.2006 wegen einer Sperrzeit ruhe. Er habe das Beschäftigungsverhältnis zum 30.01.2006 gelöst, ohne eine konkrete Aussicht auf eine anschließende Beschäftigung zu haben. Ein wichtiger Grund liege insbesondere nicht in der Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.01.2006. Die Anspruchsdauer mindere sich um 21 Tage. Ab dem 21.02.2006 erhielt der Kläger Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 72,64 EUR und einem Leistungssatz von 27,91 EUR für eine Dauer von 780 Kalendertagen (Bewilligungsbescheid vom 08.02.2006). Am 01.04.2006 nahm er erneut eine Beschäftigung auf und steht bis heute in einem Beschäftigungsverhältnis.
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die am 20.03.2006 erhobene Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen. Ein Anspruch auf Alg stehe dem Kläger wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nicht zu. Auf einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses könne sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil er sich durch die Eigenkündigung zum 30.01.2006 aufgrund der Regelungen der §§ 434l Abs. 1 und 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eine Anspruchsdauer des Alg von 26 statt von 12 Monaten gesichert habe. Diese wirtschaftlichen Interessen seien allein nicht ausreichend, die Kündigung unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft zu rechtfertigen. Der nur geringfügigen Verlängerung der Arbeitslosigkeit sei durch die Verkürzung der Sperrzeit auf drei Wochen Rechnung getragen.
Gegen das ihm am 09.05.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.06.2008 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass er sich zu der Eigenkündigung wegen der Dauer des ihm zustehenden Alg habe veranlasst gesehen. Der Schutzgedanke des § 144 SGB III sei vorliegend nicht verletzt worden, da das Arbeitsverhältnis schon wegen der Kündigung des Arbeitgebers nicht habe fortgesetzt werden können. Das Interesse, bei ohnehin nicht zu vermeidender Beschäftigungslosigkeit wenigstens eine Abfindung zu erhalten, sei vom Bundessozialgericht (BSG) als schützenswert angesehen worden. Dies müsse auch für den vorliegenden Fall gelten. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz habe anbieten können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 06.05.2008 - S 3 AL 120/06 - sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 08.02.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld dem Grunde nach auch für den Zeitraum vom 31.01. bis 20.02.2006 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass für den 31.01.2006 wegen des Ruhens bei Entlassungsentschädigung bereits kein Anspruch bestehe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 07.02. und 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Alg auch für den Zeitraum vom 01.02. bis 20.02.2006 zu. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Alg auch für den 31.01.2006 verfolgt, ist die Berufung unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur der Bescheid vom 07.02.2006, mit welchem die Beklagte über den Eintritt einer Sperrzeit und über die Minderung des Leistungsanspruchs entschieden hat, sondern nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bewilligungsbescheid vom 08.02.2006, in welchem die Gewährung von Alg vor dem 21.02.2006 abgelehnt worden ist. Diese Bescheide stellen insoweit eine einheitliche Regelung dar (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 17).
Die Beklagte war nicht berechtigt, eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 31.01. bis 20.02.2006 festzustellen (vgl. zur Feststellungsbefugnis: BSG, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R -, SGb 2004, 479) und eine Minderung des Alg-Anspruchs um 21 Tage festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III (in der Fassung (i.d.F.) des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass er durch seine Kündigungserklärung vom 27.01.2006 das Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber zum 30.01.2006 beendet hat. Diese Kündigung war ursächlich für den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ab dem 31.01.2006, da das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers vom 28.06.2005 erst zum 31.01.2006 geendet hätte. Mit dieser Kündigungserklärung hat der Kläger den Endzeitpunkt seines Beschäftigungsverhältnisses um einen Tag vorverlegt, wobei unerheblich ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohnehin beendet worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R -, SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; Urteil vom 20.01.2000 - B 7 AL 20/99 R -, Juris). Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit mindestens grob fahrlässig herbeigeführt, da er keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte. Dies macht er auch nicht geltend.
Jedoch stand ihm für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 14). Die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, dass Anspruchsberechtigte das Risiko der Arbeitslosigkeit manipulieren (BSG, Urteil vom 17.02.1981 - 7 RAr 90/79 -, SozR 4100 § 119 Nr. 14).
Maßgebend für die Entscheidung des Klägers, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Eigenkündigung um einen Tag vorzuverlegen, war das Bestreben, den Anspruch auf Alg am 31.01.2006 entstehen zu lassen, um aufgrund der Übergangsregelung des § 434l Abs. 1 (i.d.F. des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 3002) die Anwendung des § 127 Abs. 1 und 2 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (i.d.F. des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997, BGBl I 594) zu gewährleisten. Nach dieser Fassung stand ihm ein Alg-Anspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu, während die Anspruchsdauer bei dem Eintritt von Arbeitslosigkeit erst am 01.02.2006 nur zwölf Monate (§ 127 Abs. 1 und 2 i.d.F. des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 3002) betragen hätte. Zur Überzeugung des Senats stand diesem Interesse kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.
Es ist das selbstverständliche Recht jedes Arbeitnehmers, ihm zustehende öffentlich-rechtliche Leistungen zu dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der ihm von Rechts wegen dafür eröffnet ist. Weder ein mit wirtschaftlichen Einbußen einhergehender gänzlicher noch ein derartiger teilweiser Verzicht hierauf kann von den Interessen der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung her legitimiert werden. Diese Interessen können allenfalls verlangen, die Wahl des Zeitpunktes der Beendigung einer Beschäftigung als Voraussetzung für den Rentenanspruch so zu gestalten, dass eine dadurch bedingte und einen Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung auslösende Arbeitslosigkeit vermieden oder jedenfalls auf das unumgängliche Maß beschränkt wird (BSG, Urteil vom 26.11.1986 - 7 RAr 83/85 -, SozR 4100 § 119 Nr. 29). Obwohl diese Entscheidung des BSG auf die besonderen Verhältnisse der See-Schifffahrt abgestellt hat, lassen sich die Erwägungen nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall übertragen.
Der Kläger hätte ohne die Eigenkündigung einen um 14 Monate verkürzten Alg-Anspruch gehabt, wogegen seine Arbeitslosigkeit lediglich um einen Tag vorverlegt wurde. Ein nicht zu billigendes missbräuchliches Handeln des Klägers - etwa, wenn ein Interesse an einer Vermittlung nicht gegeben gewesen wäre und es ihm ausschließlich auf die höchstmögliche Ausschöpfung des Alg-Anspruchs angekommen wäre - ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er aufgrund eigener Bemühungen ab 01.04.2006 wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Auch hat er den (zusätzlichen) Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung auf den hier unumgänglichen Zeitraum von einem Tag beschränkt. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 13) unterläge es durchgreifenden Bedenken, das Eigeninteresse des Klägers an der für ihn günstigen Verschiebung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses um einen Tag unberücksichtigt zu lassen.
Da eine Sperrzeit nicht eingetreten ist, ist die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch nicht gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (i.d.F. des AFRG) gemindert.
Allerdings kann der Kläger Alg für den 31.01.2006 nicht beanspruchen. Der Anspruch ruhte wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung gemäß § 143a Abs. 1 SGB III (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen im Arbeitsförderungsrecht vom 24.03.1999, BGBl I 396). Der Kläger hat wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten, wobei ein Kausalzusammenhang zwischen der "vorzeitigen" Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und der Entlassungsentschädigung nicht notwendig ist. Die dem Arbeitgeber obliegende Kündigungsfrist - hier zum 31.01.2006 - ist nicht eingehalten. Unerheblich ist, von welcher Seite der Arbeitsvertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses initiiert worden ist (vgl. Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 143a RdNrn. 60 und 93; Voelzke, SGb 2007, 713, 714). Der kalendermäßig ablaufende Ruhenszeitraum betrifft hier den 31.01.2006, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Alg im Zeitraum vom 01. bis 20.02.2006 zu. Er erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 SGB III (i.d.F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848). Er war arbeitslos, hatte sich bei der Agentur für Arbeit am 03.11.2005 arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

RechtsgebieteSozialrecht, Sperrzeit Vorschriften§§ 434l Abs. 1, 127 Abs. 2, 144 SGB III

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