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01.07.2009 · IWW-Abrufnummer 091989

Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 13.03.2009 – 4 Ta 76/09

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach Instanzende dann erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine nach dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist muss allerdings eingehalten werden (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/3 - Juris Rn. 10 - sonst veröffentlicht im MDR 2004, 415).



Die Wirkung einer nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültige Ausschlussfrist nach Instanzende greift indessen nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde.



Die wirksame Fristsetzung nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt gem. § 329 ZPO u. a. voraus, dass ein entsprechender Beschluss entweder verkündet oder förmlich zugestellt wird.


4 Ta 76/09

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.01.2009 - 10 Ca 7998/08 - aufgehoben und das Prozesskostenhilfe-Verfahren zur weiteren Erledigung dem Arbeitsgericht mir der Maßgabe übertragen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht an der Fristversäumnis scheitern kann.

Gründe:

I. Grundsätzlich müssen bis zum Instanzende alle Bewilligungsvoraussetzungen für den Prozesskostenhilfeantrag vorliegen. Eine rückwirkende Bewilligung nach dem Instanzende kommt zum einen dann in Betracht, wenn das Gericht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, noch nicht entschieden hat (LAG Köln, 08.07.1997 - 11 Ta 260/96 - ). Zum anderen kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nachträglich erfolgen, wenn der Antrag vor Instanzende mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingereicht worden ist und das Gericht eine Nachfrist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Eine nach dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist muss allerdings eingehalten werden (BAG 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Juris Rn. 10 - sonst veröffentlicht im MDR 2004, 415; aus der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vgl. z. B. aus jüngerer Zeit 30.01.2008 - 9 Ta 24/08 -).

Die Wirkung einer nach §§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Nachfrist als endgültiger Ausschlussfrist nach Instanzende greift indessen nur ein, wenn die Frist ordnungsgemäß gesetzt wurde (vgl. statt vieler Baumbach/Hartmann, § 118 ZPO Rn. 40).

Die notwendige Form der Fristsetzung ergibt sich aus § 329 ZPO (vgl. im Einzelnen den Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. 8. 2004 - 4 Ta 269/04). Nach dessen Absatz 2 Satz 2 ist die Entscheidung des Gerichts zuzustellen, wenn eine Frist in Lauf gesetzt werden soll. Dieses ist im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 gegeben (vgl. Baumbach/Hartmann a. a. O.; derselbe § 329 ZPO Rn. 32). Zustellung in diesem Sinne bedeutet Amtszustellung (Baumbach/Hartmann § 329 ZPO Rn. 32).

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht - was als solches ausreichte - zunächst durch in der Güteverhandlung vom 03.11.2008 verkündeten Beschluss der Klägerin aufgegeben, binnen 4 Wochen eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu den Akten zu reichen. Es hat jedoch sodann durch Beschluss vom 24.11.2008 der Klägerin eine weitere Nachfrist bis zum 30.12.2008 gesetzt, um eine Bescheinigung über die Höhe des Arbeitslosengeldes vorzulegen. Dieser Beschluss wurde indes nicht förmlich zugestellt.

Da vom Vorsitzenden eine förmliche Zustellung nicht verfügt wurde (Bl. 1 Rückseite der PKH-Akte), kommt auch eine Heilung nach § 189 ZPO nicht in Betracht. Voraussetzung einer Heilung ist nämlich der Zustellungswille. Der Wille zur bloßen formlosen Übersendung genügt nicht (vgl. statt vieler Zöller/Stöber § 189 Rn. 2 m. w. N.).

Die Bewilligung der PKH konnte daher nicht wegen Ablaufs der Nachfrist abgelehnt werden.

II. Die Kammer kann nach Aktenlage die Erfolgsaussicht nicht abschließend beurteilen. Möglicherweise ging das Arbeitsgericht in der Güteverhandlung vom 03.11.2008 nach Erörterung der Sache davon aus, dass Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, da es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die besagte Frist zur Einreichung der Unterlagen für das Prozesskostenhilfegesuch setzte. Der Vergleich allerdings spricht eher dagegen. Der erkennenden Kammer sind die Erörterungen in der Güteverhandlung nicht bekannt. Daher musste sie dem Arbeitsgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO das weitere Verfahren übertragen. Sofern das Arbeitsgericht die Erfolgsaussicht ablehnt, wäre eine Beiordnung nach § 11 a ArbGG zu prüfen (vgl. dazu Germelmann u. a. ArbGG § 11 a Rn. 1).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 117 ZPO § 118 ZPO § 329

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