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16.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091190

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 19.03.2009 – 2 Ss 15/09

1. Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S.d. § 81 a II StPO erfordert u.a. eine auf den Einzelfall bezogene und in den Ermittlungsakten zu dokumentierende Prognoseentscheidung der mit der Sache befassten Ermittlungspersonen zur mutmaßlichen zeitlichen Verzögerung.



2. In diese Prognoseentscheidung sind neben der wahrscheinlichen Dauer bis zum Eintreffen eines Arztes auf der Dienststelle bzw. bis zum Erreichen eines Krankenhauses und damit bis zur tatsächlichen Möglichkeit zur Entnahme der Blutprobe beim Beschuldigten sowohl die eintretende zeitliche Verzögerung mit oder ohne Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung als auch die bisher festgestellten konkreten Tatumstände am Ort der Kontrolle sowie das Verhalten des Beschuldigten einzubeziehen.



3. Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81 a II StPO führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird.


Oberlandesgericht Bamberg

Beschluss vom 19. 03. 2009

2 Ss 15/09
Zum Sachverhalt:
Das AG verurteilte den Angekl. am 04.11.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und ordnete den Entzug der Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist für deren Wiedererteilung an. Der Angekl. fuhr am 02.08.2008 (Samstag) gegen 18.20 Uhr mit dem PKW VW auf der B.-Straße in K., obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Eine ihm am 02.08.2008 um 18.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,21 Promille. Zur den Umständen der Blutentnahme hat das AG ausgeführt: „Die Polizeibeamtin und Zeugin N. gab an, dass sie den Angekl. am 02.08.2008 gegen 18.20 Uhr als Fahrer des PKW VW im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und dabei im Gespräch mit ihm Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Der darauf vom Angekl. freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest habe eine AAK von 0,61 mg/l ergeben. Daraufhin habe sie dem Angekl. erklärt, dass jetzt im Krankenhaus von einem Arzt eine Blutentnahme durchgeführt werde. Dies sei ggf. auch mit unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Der Angekl. habe sich kooperativ verhalten. Die ärztliche Blutentnahme sei um 18.40 Uhr im E.-Krankenhaus durchgeführt worden. Die Polizeibeamtin habe die Blutentnahme selbst angeordnet und von der Einholung einer richterlichen Entscheidung im Bereitschaftsdienst abgesehen, weil sie Gefahr in Verzug angenommen habe. Dies habe sie in Übereinstimmung mit der in der Dienststelle geltenden Praxis getan, da bekannt sei, dass sich Alkohol im Blut schnell abbaue und der für den Nachweis einer Straftat geltende Grenzwert sich bei Einholung einer richterlichen Entscheidung evtl. nicht mehr nachweisen lasse.“
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Sprungrevision des Angekl., mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der gem. §§ 331, 335 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen (§§ 341 I, 344, 345 StPO) Sprungrevision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Auffassung der Tatrichterin, dass das zu Lasten des Angekl. verwertete Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt, rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die vom Angekl. im Bezug auf die Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81 a II StPO gerade noch den Anforderungen des § 344 II 2 StPO (vgl. OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2598) entsprechende und damit zulässige Verfahrensrüge erweist sich in der Sache als unbegründet. Das AG hat rechtsfehlerfrei die Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung auf Grund der am 02.08.2008 von der Polizeibeamtin angeordneten Blutentnahme zu Lasten des Angekl. verwertet.
a) Das AG hat dabei zutreffend zunächst das Vorliegen einer Einwilligung des Angekl. in die Entnahme der Blutprobe verneint, so dass eine richterliche Anordnung gem. § 81 a StPO nicht bereits aus diesem Grund entbehrlich war. Da der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ein für den Angekl. disponibles Recht betrifft, bedarf es gem. § 81 a I 2 StPO bei einer ausdrücklich und eindeutig vom Angekl. erklärten Einwilligung in die Blutentnahme keiner Anordnung der Maßnahme. Von einer solchen Einwilligung kann aber nur bei einer freiwilligen, ernstlichen und in Kenntnis der Sachlage und des Weigerungsrechts erteilten ausdrücklichen Zustimmung des Angekl. ausgegangen werden (BGH VRS 29, 203; NJW 1964, 1177/1178; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399/400; LG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 55; LR/Krause 26. Aufl. § 81 a Rn. 13 f.; KK/Senge StPO 6. Aufl. § 81 a Rn. 3 und Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 81 a Rn. 4 jeweils m.w.N.). Dies erfordert, dass der Angekl. – auch ohne geschäftsfähig sein zu müssen - nach seiner Verstandesreife Sinn und Tragweite der Einwilligung erfasst (LR/Krause 81 a Rn. 14; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Aufl., Rn. 1626). Die bloße Hinnahme des Eingriffs genügt dafür nicht. Diese Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung lagen nach den Feststellungen des AG hier jedenfalls nicht vor, da sich der Angekl. nur „kooperativ verhalten“ und die Blutentnahme damit lediglich geduldet hat. Auch im Hinblick auf die vorherige Belehrung über die Durchsetzung einer Anordnung zur Blutentnahme mit unmittelbarem Zwang kann dem weiteren Verhalten des Angekl. ein hinreichender Beleg für eine rechtswirksame Einwilligung nicht entnommen werden.

b) Nach den Feststellungen lagen bei der durch die Polizeibeamtin wegen Gefahr in Verzug selbst angeordneten Blutentnahme zu Beweiszwecken zwar auf Grund des vorher freiwillig durchgeführten und – mit einer angezeigten Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,61 mg/l - auch positiv ausgefallenen Atemalkoholtests die materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a I StPO vor, jedoch wurden die formellen Voraussetzungen des § 81 a II StPO nicht beachtet.

aa) Nach § 81 a II StPO obliegt die Zuständigkeit für die Anordnung körperlicher Untersuchungen primär dem Richter. Nur ausnahmsweise kann ein solcher Eingriff - wie die Durchführung einer Blutentnahme - durch die StA oder durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG i.V.m § 1 BayVO über die Ermittlungspersonen der StA v. 21.12.1995) „bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ erfolgen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher – entsprechend der im Wortlaut des § 81 a II StPO zum Ausdruck kommenden Rangfolge - regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erreichen, bevor sie selbst die ihnen vom Gesetzgeber nur ersatzweise zuerkannte Kompetenz zur eigenen Anordnung einer Blutentnahme in Anspruch nehmen. Nur in Ausnahmefällen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, dürfen die Strafverfolgungsbehörden selbst die Anordnung treffen, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben (BVerfGE 103, 142/155 f.).

bb) Dabei verbietet sich eine generalisierende Betrachtungsweise dahingehend, dass – ohne Berücksichtigung des Schutzzweckes des Richtervorbehalts im konkreten Einzelfall – von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S.d. § 81 a II StPO bei Straftaten unter Alkoholeinfluss von vorneherein ausgegangen werden kann. So kann zum einen die Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen (BVerfGE 103, 142/156; NJW 2007, 1444; BGHSt 51, 285/293). Zum anderen kann bei Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen die typischerweise bestehende abstrakte - und damit gerade nicht einzelfallbezogene - Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar verhindert wird, für sich allein noch nicht für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges ausreichen (OLG Köln ZfS 2009, 48/49; OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 Ss 230/08 bei JURIS; OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2598). Andernfalls würden die konkreten Umstände des Einzelfalls, etwa im Hinblick auf die jeweilige Tages- oder Nachtzeit, die jeweiligen Besonderheiten am Ort der Kontrolle, die Entfernung zur Dienststelle bzw. zum Krankenhaus mit Erreichbarkeit eines Arztes oder den Grad der Alkoholisierung und seine Nähe zu rechtlich relevanten Grenzwerten, völlig außer Betracht gelassen. Im übrigen besteht die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes am Abend und an den Wochenenden zu gewährleisten (BVerfGE 103, 142/156; NJW 2007, 1444; BGHSt 51, 285/293). Die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges muss vielmehr auf Tatsachen gestützt werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG NJW 2008, 3053/3054; NJW 2007, 1345/1346; BVerfGE 103, 142/156; OLG Hamburg, NJW 2008, 2597/2598; OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 Ss 230/08).

cc) Somit ist im Rahmen des § 81 a II StPO für die im konkreten Einzelfall zu beurteilende Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen hätten können, der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die StA bzw. – wie hier - ihre Ermittlungspersonen eine Eingriffsmaßnahme in Form der Blutentnahme für erforderlich hielten (BGHSt 51, 285/289). Die mit der Sache befasste Ermittlungsperson muss zu diesem Zeitpunkt eine eigene Prognoseentscheidung zur mutmaßlichen zeitlichen Verzögerung treffen. Dabei sind in diese Abwägung neben der wahrscheinlichen Dauer bis zum Eintreffen eines Arztes auf der Dienststelle bzw. bis zum Erreichen eines Krankenhauses und damit bis zur tatsächlichen Möglichkeit zur Entnahme der Blutprobe beim Beschuldigten sowohl die eintretende zeitliche Verzögerung mit oder ohne Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung als auch vor allem die bisher festgestellten konkreten Tatumstände am Ort der Kontrolle sowie das Verhalten des Beschuldigten einzubeziehen. Maßstab für die richterliche Entscheidungsdauer kann dabei – abhängig von der jeweiligen Tages- oder Nachtzeit - nur der Zeitraum sein, der mit einer Antragstellung und Bearbeitung durch den zuständigen Ermittlungsrichter verbunden ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass nicht jede richterliche Anordnung nach § 81 a StPO zwingend unter Vorlage schriftlicher Akten zu erfolgen hat. Vielmehr genügt es in diesen Fällen zunächst, eine mündliche Anordnung zu erwirken (BGHSt 51, 285/295; OLG Hamm NJW 2009, 242/243). Auch wenn den Polizeibeamten als Ermittlungspersonen grundsätzlich gem. § 162 I 1 StPO kein eigenes Antragsrecht gegenüber dem Ermittlungsrichter zusteht, führt die Mitteilung des Sachverhalts an den Staatsanwalt und dessen sich daran nach Prüfung des Sachverhalts anschließende Antragstellung bei der Ermittlung der richterlichen Entscheidungsdauer in der Regel nur zu geringen zeitlichen Verzögerungen (OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238/239). In die Würdigung der konkreten Tatumstände ist insbesondere der durch eine Atemalkoholmessung bereits ermittelte oder durch Ausfallerscheinungen erkennbare Grad der Alkoholisierung und seine Nähe zu relevanten Grenzwerten einzubeziehen. Während bei einer höhergradigen Alkoholisierung eine kurzfristige Verzögerung ohne Gefährdung des Untersuchungserfolges hinzunehmen ist, wird diese bei einer nur knappen Grenzwertüberschreitung eher zu bejahen sein. Vor allem ein unklares Ermittlungsbild oder ein komplexer Sachverhalt mit der Notwendigkeit einer genauen Ermittlung des BAK-Wertes wird als ein Indiz für die Bejahung einer Eilkompetenz der Strafverfolgungsbehörden herangezogen werden können (OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2598; OLG Hamm NJW 2009, 242/243; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 Ss 230/08). Eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch eine Verzögerung tritt folglich im jeweiligen Einzelfall dann ein, wenn die praktische Durchführung der Blutentnahme unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien zu einem Zeitpunkt für notwendig erachtet wird, der erheblich von dem abweicht, zu dem mit einer richterlichen Entscheidung gerechnet werden kann. Je größer der Zeitraum zwischen der Tatzeit bzw. der Verdachtsgewinnung am Tatort und der tatsächlichen Entnahmemöglichkeit ist, desto mehr zusätzliche Unsicherheiten werden im Hinblick auf die BAK zum Tatzeitpunkt begründet, wenn eine spätere Rückrechnung durchgeführt werden muss. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolges kann sich im übrigen auch aus dem Verhalten des Beschuldigten selbst ergeben, etwa wenn Nachtrunk im Raum steht oder der Beschuldigte sich ohne eine polizeiliche Anordnung zur Blutentnahme zu entfernen versucht und deshalb der BAK-Wert bis zum Erhalt einer richterlichen Entscheidung nicht ermittelt werden kann bzw. erheblich verändert wird, wenn keine anderen Festhaltegründe (§ 163 b, § 127 Abs. 2 StPO) zur Verfügung stehen.

dd) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte waren im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen des § 81 a II StPO für eine Eilanordnung durch die Ermittlungsperson nicht gegeben. Nach den Feststellungen des AG ergab sich hier im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am Samstag, dem 02.08.2008 um 18.20 Uhr, nachdem auf Grund der vom Angekl. freiwillig durchgeführten Atemalkoholmessung mit 0,61 mg/l der dringende Tatverdacht für eine Trunkenheit im Verkehr bestand, für das anstehende Strafverfahren die Notwendigkeit einer Blutentnahme zum Nachweis des Grades der Alkoholisierung. Zu diesem Zeitpunkt war somit eine Prognoseentscheidung zur Gefährdung des Untersuchungserfolges zu treffen. Zwar war der Grad der Alkoholisierung des Angekl. in der Nähe des Grenzwertes von 1,1 Promille ein Indiz für eine schnell durchzuführende Blutentnahme. Andererseits erfolgte nach den Feststellungen des AG die Verdachtsgewinnung im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in K., ohne dass besondere Umstände zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung führten. Dies umso mehr als bis zur tatsächlichen Entnahme der Blutprobe im E.-Krankenhaus in K. durch einen Arzt um 18.40 Uhr nur ein Zeitraum von 20 Minuten vergangen ist. Mit dieser kurzen zeitlichen und örtlichen Distanz allein kann somit eine Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht begründet werden. Ob eine erhebliche zeitliche Verzögerung durch die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Blutentnahme am Samstag, dem 02.08.2008, nach 18.20 Uhr eingetreten wäre, vermag der Senat vorliegend nicht zu beurteilen, weil von Seiten der ermittelnden Beamtin gar nicht der Versuch unternommen wurde, über den Bereitschaftsdienst der StA zumindest telefonisch mit dem zuständigen Ermittlungsrichter Kontakt aufzunehmen. Damit kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zu einer erheblichen Verzögerung geführt hätte. Erst wenn der Ermittlungsrichter nicht erreichbar gewesen wäre oder er sich zu einer Entscheidung ohne Aktenstudium nicht in der Lage gesehen hätte, wäre eine eigene Entscheidung der Ermittlungsperson wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges in Betracht gekommen. Bei dem hier festgestellten Sachverhalt hat die Ermittlungsperson daher gegen § 81 a Abs. 2 StPO verstoßen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision führt die fehlerhafte Anordnung der Blutentnahme durch die sachbearbeitende Polizeibeamtin zwar zu einem Beweiserhebungsverbot, aber gleichwohl nicht zu einem Verwertungsverbot.

aa) Welche Folgen sich aus der Nichtbeachtung des Richtervorbehalts in § 81 a II StPO ergeben, hat der Gesetzgeber nicht entschieden. Ebenso wie bei einer Verletzung anderer Eingriffsnormen ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz fremd, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Erkenntnisse ist vielmehr nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (BVerfG NJW 2008, 3053/3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46/47; BGHSt 51, 285/290; 44, 243/249; OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2598; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 Ss 230/08; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238/239). Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind (BGHSt 51, 285/290; 44, 243/249). Die Bejahung eines Beweisverwertungsverbotes ist folglich die Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Von einem Beweisverwertungsverbot ist deshalb nur dann auszugehen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird und folglich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes – jenseits des in § 136 a III 2 StPO normierten - unerträglich wäre (BGHSt 51, 285/290). Für eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme einer gesetzlich eingeräumten Eilanordnungskompetenz ist ein Verbot der Verwertung hierbei gewonnener Erkenntnisse deshalb auch nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in gleichgewichtiger Weise gröblich verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird (BVerfGE 113, 29/61; NJW 2008, 3053/3054; 2006, 2684/2686 sowie zusammenfassend BGHSt 51, 285/292).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen keine annähernd vergleichbare Sachverhaltskonstellation, welche die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes rechtfertigt. Bereits das Gewicht des Verfahrensverstoßes ist hier als gering einzustufen. Dies ergibt sich im vorliegenden Verfahren vor allem schon daraus, dass ein richterlicher Anordnungsbeschluss hier hätte ergehen müssen, nachdem auf Grund der rechtmäßig mit Einwilligung des Angekl. durchgeführten Atemalkoholmessung mit einer AAK von 0,61 mg/l der dringende Tatverdacht eines Trunkenheitsdelikts bestand, für dessen tatrichterlichen Nachweis es der Blutentnahme bedurfte. Ein um eine richterliche Anordnung ersuchter Ermittlungsrichter hätte daher im Rahmen seiner gem. § 162 II StPO nur vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung die Zulässigkeit dieser Ermittlungshandlung der Blutentnahme gar nicht verneinen können, da die materiellen Voraussetzungen für eine solche Anordnung nach § 81 a I StPO vorlagen. Damit kommt dem Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs hier eine wesentliche Bedeutung zu, ohne dass sich der Senat in Widerspruch zu der – auch von der Verteidigung zitierten - Entscheidung des BGH vom 18.04.2007 (BGHSt 51, 285/296) setzt. Dort ist nur für den speziellen Fall des bewussten Ignorierens oder des sonst gröblichen Verkennens des Richtervorbehalts ausgeführt, dass dem hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlauf keine Bedeutung beigemessen werden kann. Im Gegensatz zur für den BGH dort maßgeblichen Regelung des § 105 StPO, bei dem einerseits ein intensiver Eingriff in das Wohnungsgrundrecht des Art. 13 GG im Raum steht und andererseits dem Ermittlungsrichter bei seiner Entscheidung über die Anordnung einer Zwangsmaßnahme ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Prüfung des Tatverdachts zusteht, wird hier auch kein wesentliches Erfordernis eines rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben. Der nur einfachgesetzliche Richtervorbehalt in § 81 a StPO zählt gerade nicht zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards (BVerfG NJW 2008, 3053/3054). Weiter wird aus der im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden Art des Verbots deutlich, dass es den Ermittlungspersonen in § 81 a II StPO kraft Gesetzes in Eilfällen ausdrücklich gestattet ist, eigene Anordnungen an Stelle des Richters zu treffen. Damit wird schon aus dieser gesetzlichen Erweiterung der Eilkompetenz – etwa im Vergleich zu den restriktiveren Zuständigkeitsregelungen des § 100 b I 2 StPO oder des § 100 d I 2 StPO bei schwerwiegenderen Grundrechtseingriffen – erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Richtervorbehalt hier aus objektiver Sicht eine geringere Bedeutung als bei anderen Eingriffsmaßnahmen beigemessen hat. Dies wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass es sich bei § 81 a II StPO nur um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt. Während mit der für eine Wohnungsdurchsuchung geltenden einfachgesetzlichen Regelung des § 105 StPO gleichzeitig auch der auf der Ebene des Verfassungsrechts zu beachtende Richtervorbehalt des Art. 13 II GG umgesetzt wird, fehlt bei Eingriffen nach § 81 a StPO in die durch Art. 2 I GG geschützte körperliche Unversehrtheit eine vergleichbare verfassungsrechtliche Regelung (OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 Ss 230/08). Gegen ein Verwertungsverbot spricht hier auch die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Mit der Blutentnahme selbst ist nur ein minimaler Eingriff in die nur einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterstellte körperliche Unversehrtheit i.S.d. Art. 2 II 1 GG verbunden, der heute als Standardmaßnahme bei jeder medizinischen Behandlung zu diagnostischen Zwecken regelmäßig und ohne weitere körperliche Beeinträchtigungen und Risiken vorgenommen wird. Dem stehen durch § 316 StGB und § 315 c StGB geschützte hochrangige Interessen an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gegenüber, die es erforderlich machen, Leib und Leben der am Straßenverkehr teilnehmenden Bevölkerung dadurch zu schützen, dass die von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ausgehenden erheblichen Gefährdungen vermindert oder gar beseitigt werden. Die vom Angekl. begangene Tat ist geeignet, die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit auch Leib und Leben Dritter in erheblichem Maße zu gefährden, so dass auch die Abwägung dieses Gesichtspunktes mit der relativen Geringfügigkeit des Eingriffs zur Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes führen muss (OLG Köln ZfS 2009, 48/50; OLG Hamburg NJW 2008, 2597/2600; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238/239; OLG Thüringen, Beschluss vom 25.11.2008 – 1 Ss 230/08; OLG Dresden StRR 2008, 442; OLG München, Beschluss vom 05.02.2009 – 4 St RR 165/08).

cc) Auch kann nach den Feststellungen des AG nicht von einer willkürlichen Annahme von Gefahr in Verzug oder einer bewusst und gezielt umgangenen oder ignorierten Dokumentationspflicht ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist anzunehmen, wenn die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinn ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.01.2008 – 2 BvR 2307/07 unter Verweis auf BVerfGE 80, 48/51; 83, 82/84; 86, 59/63). Nach den Feststellungen des AG liegt eine solche willkürliche Missachtung der richterlichen Anordnungsbefugnis durch die Polizeibeamtin nicht vor. Zwar hätte außerhalb der Dienstzeiten, hier am Samstag zwischen 18 und 19 Uhr, ein Ermittlungsrichter, der die Blutentnahme anordnet, möglicherweise erreicht werden können. Wenn die Polizeibeamtin sich darauf beruft, dass die Anordnung von Blutentnahmen durch Polizeibeamte an ihrer Dienststelle gängige Praxis sei und dass angesichts des schnellen Abbaus von Alkohol im Körper Schwierigkeiten mit dem Tatnachweis gegeben seien, wenn es zu Verzögerungen bei der Blutentnahme komme, lässt sich bei dem hier vorliegenden Sachverhalt jedenfalls ein tatsächlich und eindeutig unangemessenes Verhalten nicht annehmen. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – auf Grund des gemessenen Atemalkoholwertes von 0,61 mg/l der vermutete Alkoholisierungsgrad des Angekl. sehr nahe an der Grenze des Mindestwertes für die unwiderlegbare Indizwirkung der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille liegt und nach den Feststellungen des AG auf Grund der durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle beim Angekl. keine Anhaltspunkte für alkoholbedingte Fahrfehler ermittelt werden konnten. Es kann daher nicht als willkürlich angesehen werden, wenn die ermittelnde Polizeibeamtin ihre Eilkompetenz nach § 81 a II StPO hier angenommen hat. Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Zeitpunkt der Anordnung die Auslegung des § 81 a II StPO uneinheitlich war.

d) Diese Rechtsauffassung des Senats steht auch im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach obliegt es in erster Linie den zuständigen Fachgerichten zu beurteilen, welche Folgen sich aus einem möglichen Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften ergeben und ob ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist (BVerfG NJW 2008, 3053/3054). Die grundsätzliche Ablehnung eines Beweisverwertungsverbotes bei einer Blutprobenentnahme ohne richterliche Anordnung bei Verdacht eines Trunkenheitsdelikts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich weder ein Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) noch gegen die Grundsätze eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens i.S.d. Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie geboten. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote (BVerfG NJW 2008, 3053/3054 und Beschluss vom 21.01.2008 – 2 BvR 2307/07). Dies umso mehr, als „bereits der in § 81 a StPO enthaltene Richtervorbehalt nicht zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards zu zählen sein (dürfte)“, so dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist (BVerfG NJW 2008, 3053/3054).

2. Die erhobene Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. auf (wird ausgeführt).

RechtsgebieteGG, StPO, GVGVorschriftenGG Art. 2 I, II 1; 3 I; 19 IV; 20 III; StPO §§ 81 a II; GVG § 152

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