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29.10.2008 · IWW-Abrufnummer 083309

Kammergericht Berlin: Urteil vom 22.02.2008 – 6 U 133/07

1.) Auch bei einem Schadenersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 536a Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" i.S.v. § 1 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), für die der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat.



2.) Bei einer Haftung nach § 536 a BGB besteht die Entlastungsmöglichkeit nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine Ersatzpflicht des Grundstückbesitzers nicht eintritt, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, nicht.



3.) Zur Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers trotz objektiver Obliegenheitsverletzungen des Grundstückbesitzers.


Kammergericht
Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer:
6 U 133/07

verkündet am:
22.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 durch den Richter am Kammergericht Fischer als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die - noch anhängige - Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.102,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 4.102,58 EUR.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftsgebäude mit Garage bebauten Grundstücks nnnnnnnnnnnnn Berlin und nimmt die Beklagte aus einer auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) mit dieser abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung (Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 3. Januar 2007) auf Erstattung von ihr an den Mieter des Tiefgaragenstellplatzes Nr. 3 im Zusammenhang mit der Beschädigung seines Fahrzeugs geleisteten Zahlungen in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 (Bl. 93-98 d.A.) Bezug genommen, durch das das Landgericht die Klage auf Zahlung von 5.302,75 EUR abgewiesen hat, da die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Nach Rücknahme der weitergehenden Berufung beantragt die Klägerin,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.102,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß hiermit in Bezug genommenem Beschluss vom 22. Februar 2008. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 22. Februar 2008 (Bl. 165-167 d.A.) verwiesen.

Die Beiakten des Landgerichts Berlin - 19 O 85/06 - lagen zur Information des Gerichts vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

A.

Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

B.

Die zulässige Berufung hat in der noch anhängigen Höhe auch in der Sache Erfolg.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.102,58 EUR aus § 1 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen AHB zu.

1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein Versicherungsvertrag nach § 1 VVG. Die Ansprüche, deren Deckung die Klägerin von der Beklagten verlangt, sind nach § 1 AHB Gegenstand der Versicherung. Der Versicherer gewährt danach Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer u.a. wegen eines Sachschadens auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen sind - was erstinstanzlich außer Betracht geblieben ist - auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach § 536 a Abs. 1 BGB Ersatz leisten muss, weil die vermieteten Räume zum Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter mit einem die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebenden Mangel behaftet sind (so bereits BGH Z 43, 88-94 zu § 538 BGB a.F.). Der danach dem Mieter zustehende Ersatzanspruch beschränkt sich nicht nur auf das eigentliche Erfüllungsinteresse an dem Leistungsgegenstand - einen durch den Sachmangel nicht beeinträchtigten Gebrauch der gemieteten Räume -, sondern umfasst auch die Schäden, welche der Mieter durch den Sachmangel an seinen eingebrachten Sachen, wie hier an seinem Pkw, erlitten hat (vgl. BGH, a.a.O.). Insoweit handelt es sich nicht um die bloße Erfüllung des Mietvertrages oder um eine an die Stelle der Vertragserfüllung tretende Ersatzleistung, sondern um den Ersatz von Schäden, die ihren Grund zwar in der vertraglich übernommenen, schlecht erfüllten Garantie für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit der Mietsache haben, aber erst durch ein hinzutretendes außervertragliches Ereignis eine über das Erfüllungsinteresse hinausgehende Entwicklung genommen haben (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).

Für eine mangelhafte Befestigung des Abflussrohres entsprechend dem Vortrag der Klägerin und damit das Vorhandensein eines Mangels im Sinne von § 536 BGB spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, nachdem sich das Rohr gelöst hat und herunter gestürzt ist. Nach dem Ergebnis des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der zu deren Gegenstand gemachten Schriftsätzen nebst Anlagen und Beiakten (Landgericht Berlin - 19 O 85/06 -) sowie der von dem Senat durch Zeugenvernehmung durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass sich - wie von der Klägerin behauptet - das bereits bei Abschluss des Mietvertrages (Bl. 5-8 der Beiakten) am 16. Oktober 2003 durch die Garage über die Stellfläche für das Kraftfahrzeug des Mieters Mnnn hinweg verlaufende, nur unzureichend befestigte Abwasserrohr gelöst hat, auf das Fahrzeug des Mieters gestürzt ist und dieses beschädigt hat. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem dort in Bezug genommenen Schreiben der Beklagten an den geschädigten Mieter vom 30. Januar 2006 (Anlage B8, Bl. 38 d.A.), zum anderen aus den Bekundungen des Zeugen Mnnn . Denn der von dem Senat zu der Behauptung der Klägerin, das herabgestürzte Abwasserrohr sei bereits bei Abschluss des Mietvertrages am 16. Oktober 2003 vorhanden aber nur unzureichend befestigt gewesen, gehörte Zeuge Mnnn hat dies glaubhaft bestätigt. Der Zeuge, der auf Grund gelegentlicher Heimwerkertätigkeit zu durchaus detaillierten Angaben in der Lage war, hat insbesondere bekundet, dass das Abflussrohr seit Überlassung des Garagenplatzes an ihn nur mit zwei Haltebändern, in dem Bereich über seinem Fahrzeug sogar nur mit einem Halteband, befestigt war, das seinerseits lediglich mittels einer 6er-Schraube und einem ca. 5 cm langen 8er-Dübel an der Garagendecke befestigt war. Der Zeuge hat nach seinem persönlichen Auftreten in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht, zumal seine Schilderung offensichtlich einen tatsächlich erlebten Sachverhalt wiedergab und seine Aussage nicht "auswendig gelernt" wirkte. Zudem sprechen auch die zu den Akten eingereichten Lichtbilderkopien dafür, dass die Abwasserrohre nicht erst nach Übergabe der Mietsache an den Zeugen eingebaut worden sind. War aber das auf das Fahrzeug des Mieters gestürzte Abwasserrohr zu diesem Zeitpunkt vorhanden und lediglich wie von dem Zeugen geschildert befestigt, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch davon ausgegangen werden, dass das Abwasserrohr bereits bei Überlassung der Mietsache an den Mieter unzureichend und damit mangelhaft befestigt war; nicht erforderlich ist, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt schon hervorgetreten war und seine schädigende Wirkung gezeigt hat (vgl. OLG München, ZMR 1996, 332).

2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Beklagten ist sie auch nicht wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Obliegenheitsverletzungen im Sinne von § 5 Nr. 2, 4 und 5 AHB von ihrer Leistungsverpflichtung gemäß §§ 5 Nr. 5, 6 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG frei geworden. Nach § 5 VHB ist der Versicherungsnehmer u.a. verpflichtet, im Falle der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs gegen ihn dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten und ihm die Prozessführung zu überlassen; er ist nicht befugt, einen Haftpflichtanspruch ohne vorherige Zustimmung des Versicherers anzuerkennen oder zu befriedigen.

Diese Obliegenheiten hat die Klägerin bzw. die sie vertretende Hausverwaltung und der von ihr beauftragte Rechtsanwalt im vorliegenden Fall zwar objektiv dadurch verletzt, dass sie der Beklagten weder die gerichtliche Geltendmachung unverzüglich nach Zustellung der Klageschrift am 6. April 2006, sondern erst am 18. Mai 2006 angezeigt, noch ihr die Prozessführung überlassen und darüber hinaus den geltend gemachten Anspruch anerkannt und befriedigt hat.

Eine umfassende Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 5 Nr. 5, 6 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG ist aber trotzdem nicht eingetreten, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Obliegenheitsverletzungen vorsätzlich begangen worden sind.

Gegen die gesetzliche Vorsatzvermutung in § 6 Abs. 3 VVG streitet vorliegend nämlich eine überwiegende tatsächliche Vermutung, die die gesetzliche Vermutung entkräftet. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in aller Regel kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen Obliegenheiten sich Rechtsnachteile im Verhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. hierzu BGH VersR 1981, 321; OLG Hamm VersR 1997, 1341). Demgegenüber muss in dem Umstand, dass die Klägerin bzw. die sie vertretende Hausverwaltung den Geschädigten ohne Zustimmung der Beklagten befriedigt hat, obwohl sie bzw. der von ihr beauftragte Rechtsanwalt davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Erfüllung des Schadens endgültig verweigerte, nicht zwangsläufig ein Indiz für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gesehen werden; vielmehr kann die Erklärung für dieses Verhalten auch in einem Irrtum dergestalt gefunden werden, dass die Klägerin bzw. die für sie handelnde Person der Meinung war, die Ablehnung der Beklagten von Schadenersatzansprüchen des geschädigten Mieters bedeute zugleich eine Ablehnung des Versicherungsschutzes. Ein solcher Irrtum wäre aber allenfalls grob fahrlässig (vgl. zum Irrtum über die Unbilligkeit der Entschädigungsverweigerung auch Späthe, Haftpflichtversicherung, § 5 Rdn. 55).

Es kommt hinzu, dass es unstreitig der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war, der den geltend gemachten Haftpflichtanspruch anerkannt und dessen Befriedigung veranlasst hat. Für dessen Obliegenheitsverletzungen hat die Klägerin vorliegend aber versicherungsrechtlich nicht einzustehen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie den Rechtsanwalt in einem solchen Umfang beauftragt hat, dass dieser als ihr Repräsentant angesehen werden kann. Die insoweit von der Beklagten auf S. 2 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2008 geäußerten Mutmaßungen treffen ausweislich des Inhalts der Beiakten 19 O 85/06 des Landgerichts Berlin, die bereits von dem Landgericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2007 gemacht worden waren, nicht zu.

Da somit nur von grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen ausgegangen werden kann, bleibt die Beklagte nach § 6 Satz 2 AHB insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzungen weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt haben.

Dies ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der nach Rücknahme der weitergehenden Berufung nur noch streitgegenständlichen Kosten in Höhe von insgesamt 4.102,58 EUR der Fall. Denn im Rahmen eines dem geschädigten Mieter zustehenden Anspruchs nach § 536 a BGB ist eine Entlastungsmöglichkeit des Vermieters wie bei § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend, dass eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, nicht vorgesehen.

3. Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten sind sämtliche von der Beklagten substantiiert erhobenen Einwendungen durch die teilweise Berufungsrücknahme obsolet geworden. Die verbliebene Klageforderung in Höhe von 4102,58 EUR setzt sich zusammen aus dem in dem Privatgutachten vom 11. Januar 2006 (Bl. 12-19 der Beiakten) genannten Nettobetrag von 2.401,94 EUR abzüglich der die linke hintere Türe betreffenden Positionen Nr. DVN 2647 (7,08), 26581 (24,-), 26591 (88,-), 27011 (40,-), 24111-1 (80,-) und 24111-2 (156,-) zuzüglich 320,97 EUR Mehrwertsteuer, 354,96 EUR anteilige Wertminderung, 152,- EUR Nutzungsausfall, 440,- EUR Sachverständigenkosten, 20,- EUR Kostenpauschale und 808,59 EUR Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend der Berechnung in dem Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2007.

II.

Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen sind nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, nicht der Rechtsfortbildung dient und nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der Oberlandesgerichte abweicht.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 536a BGB § 536a Abs. 1 BGB § 836 Abs. 1 Satz 2

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