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05.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073784

Amtsgericht Stuttgart: Urteil vom 31.10.2007 – 14 C 5483/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


14 C 5483/07
Amtsgericht Stuttgart
In pp.
wegen Versicherungsschutz
hat das Amtsgericht Stuttgart durch Richter im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO mit Schriftsatztrist bis 25.10.2007 am 31.10.2007
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom Rechnungsbetrag aus der Vorschussrechnung ihres Prozessbevollmächtigten über dessen Tätigkeit in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Stadt Wuppertal, Aktenzeichen: 010211117, in. Höhe von 466,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.8.2007 freizustellen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € nebst 7 Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.9.2007 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 466,48 €

Auf einen Tatbestand wird gem. § 495 a verzichtet.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage war vollumfänglich begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Vergütungsforderung ihres Prozessbevollmächtigten für dessen Tätigkeit im Bui3geldverfahren bei der Stadt Wuppertal auf Grund des unstreitig bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags bei der Beklagten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung in Höhe des mit Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. August 2007 abgerechneten Betrages von 466,48 €.
Unstreitig war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalts M., von der Klägerin beauftragt, sie in dem streitgegenständlichen Bußgeldverfahren zu vertreten. Mit Schreiben vom 22. 8.2007 erteilte die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten. der Klägerin ihre Deckungszusage für „die Ihrer Mandantschaft (entstehenden notwendigen Kosten für die außergerichtliche und erstinstanzliche Verteidigung in dem anhängigen. Bußgeldverfahren".
Gem § 9 RVG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Vorschusses für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen des Verfahrens. Insoweit hat der Rechtsanwalt eine Prognose anzustellen, wobei ihm hier ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird und er auch die voraussichtlich entstehenden Kosten für ein gerichtliches Verfahren in Ansatz bringen kann.
Hier berechnete der Anwalt die Grundgebühr aus Nr. 5100 VV-RVG, die Verfahrensgebühr für das öffentlichrechtliche Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach Nr. 5103 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 5109 VV-RVG. Zudem brachte er die Post- und Telekommunikationspauschule gem. 7002 VV-RVG, eine Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG für geschätzte 10 Seiten sowie eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,-- 9 in Ansatz- Die Berechnung des Vorschusses war im Hinblick auf alle Verrechnungsposten berechtigt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war es gestattet, hier zunächst jeweils die Mittelgebühr anzusetzen. Es ist in der Praxis, und vor allem bei der Vorschussanforderung, grundsätzlich von dem Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen. Dies muss auch für ein Bußgeldverfahren gelten, denn Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit sind die üblichen Bußgeldverfahren. Auch wenn es nur um ein Bußgeld von 50,-- €, verbunden mit einem Eintrag im Verkehrszentralregister von 3 Punkten, geht kann von vornherein nicht abgeschätzt werden, ob hier eine deutlich unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Es ist anerkannt, dass die Mindestgebühr nur bei Mindestbemittelten in Betracht kommt und nur dann, wenn die Sache gleichzeitig sehr einfach liegt (siehe hierzu Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 14 RVG Rn 17).
Gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühren nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Sein Ermessen wird gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten begrenzt, da die Rechtsschutzversicherung, die für die Gebühren aufzukommen hat, nicht als ersatzpflichtiger Dritter im Sinn dieser Vorschrift einzustufen ist. Sie wird. gleich dem Auftraggeber behandelt, da sie lediglich in die Position des Versicherten tritt und es sich nicht um eine kostenrechtliche Erstattung handelt (so auch Gerold/Schmid/ von Eicken/Mader/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage 2006, 14 RVG Rn 7).
Die gemäß § 14 .Abs. 2 RVG bestehende Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens der Rechtsanwaltskammer gilt nicht für die vorliegende Fallgestaltung, da hier der Auftraggeber die Anwaltskosten von einem Dritten ersetzt verlangt und somit der Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber und der Rechtsschutzversicherung geführt wird, und nicht, wie § 14 Abs. 2 RVG verlangt, zwischen Rechtsbeistand und Mandant (so auch Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, 14 Rn. 96).
Die Beklagtenseite kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, bereits einen Betrag in Höhe von 300,-- € die Klägerseite bezahlt zu haben, welcher k2ägerseits nicht angenommen wurde. Es ist nicht treuwidrig, wenn man auf eine Vorschussanforderung hin eine von der Rechtsschutzversicherung als ausreichend angesehene Zahlung als Teilzahlung gem. § 266 BGB zurückweist. Teilzahlungen sind nur dann möglich, wenn sie der Anspruchsberechtigte auch entgegennimmt.
Der Klägerin steht somit ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der gesamten in der Vorschussrechnung des Prozessbevollmächtigten aufgeführten Betrages zu, so dass die Klage Erfolg hatte.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus den §§ 285, 288, 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § § 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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