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03.09.2007 · IWW-Abrufnummer 072703

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.03.2007 – 9 Sa 811/06

1. In einem Arbeitsverhältnis besteht die Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Vermögensinteressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann.

2. Werden vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis Fragen des Arbeitnehmers zu den Folgen eines Lohnsteuerklassenwechsels unrichtig beantwortet, kann dies zum Schadenersatz verpflichten. Dem geschädigten Arbeitnehmer kommt die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens zu Gute.

3. Ein Schadenersatzanspruch scheidet aus, wenn die erteilte Auskunft in sich widersprüchlich ist, der Arbeitnehmer dies ohne Weiteres erkennen konnte und gleichwohl ohne weitere Rückfragen die einen Vermögensschaden herbeiführenden Dispositionen (hier: Lohnsteuerklassenwechsel mit der Folge eines geringeren Aufstockungsbetrages) trifft.


Entscheidung vom 29.03.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2006, Az.: 3 Ca 496/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum Februar 2004 bis Dezember 2006 im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Aufstockungsbeträge in der Höhe zu zahlen, die sich ergäbe, wenn der Kläger nicht Lohnsteuerklasse IV, sondern Lohnsteuerklasse III hätte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten (insbesondere) des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.7.2006, Az.: 2 Ca 496/06. Ergänzend ist aufgrund des tatsächlichen Vorbringens im Berufungsverfahren festzuhalten, dass dem Kläger unter dem 5.1.2004 die Lohnsteuerkarte 2004 rückübersandt wurde und von der zuständigen Stelle unter dem 8.1.2004 die Steuerklasse von III auf IV geändert wurde und zugleich von der Eintragung eines bislang eingetragenen Steuerfreibetrages in Höhe von 1.250 EUR abgesehen wurde. Unter dem 27.1.2004 wurde dem Kläger eine Ersatzlohnsteuerkarte ausgehändigt, die zwar die Löschung des Freibetrages aufwies, nicht aber die geänderte Steuerklasse. Diese lautete vielmehr auf Steuerklasse III. Diese Ersatzlohnsteuerkarte übersandte der Kläger dem beklagten Land. Diese Lohnsteuerkarte wurde dem Kläger aufgrund von dessen Schreiben vom 16.3.2004 (Bl. 70 f. d.A.) rückübersandt. Ende März 2004 ließ der Kläger auf dieser Lohnsteuerkarte die Steuerklasse von III auf IV ändern. Ab Januar 2007 wurden die Lohnsteuerkarten des Klägers und seiner Ehefrau erneut auf die Steuerklassenkombination III//V geändert.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit dem genannten Urteil vom 27.7.2006 die Klage des Klägers mit den erstinstanzlichen Anträgen,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von Februar 2004 bis Juli 2006 Aufstockungszahlung in Höhe von 4.395,90 EUR netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, aufgrund der zum Februar 2004 erfolgten Steuerklassenwechsels von ehemals Steuerklasse III zur Steuerklasse IV und des Verzichts auf den Freibetrag die Aufstockungszahlung aus dem am 11.12.2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu reduzieren, sondern ungemindert bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem 30.6.2008 zu zahlen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 28.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 12.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 28.11.2006 bis zum 28.12.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.12.2006 begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 4.837,84 EUR netto nebst Verzugszinsen als weitere Aufstockungszahlung für den Zeitraum von Februar 2004 bis Dezember 2006, ferner die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Nachzahlung eines weiteren Aufstockungsbetrages in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlich gezahlten Aufstockungsbetrag und dem sich jeweils unter Zugrundelegung der Lohsteuerklasse III ergebenden Aufstockungsbetrages.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Ihm stehe unter dem Gesichtspunkt unrichtiger Auskunftserteilung über die Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels auf die Höhe des Aufstockungsbetrages ein Schadensersatzanspruch zu. Bereits bei einem Telefonat am 2.1.2004 anlässlich der Rückforderung der Lohnsteuerkarte habe der Sachbearbeiter der OFD auf einen eventuellen Rechtsmissbrauch bei einem Steuerklassenwechsel hingewiesen, was belege, dass eine Verringerung des Aufstockungsbetrages nicht Gegenstand der Auskunftserteilung gewesen sein könne. Darüber hinaus sei ihm durch das Schreiben der OFD vom 11.3. und 8.4.2004 auch schriftlich eine falsche Auskunft erteilt worden. Zu seinen Gunsten gelte die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Wenn er richtig informiert worden wäre, hätte er den Steuerklassenwechsel nicht veranlasst. Der zeitliche Ablauf indiziere, dass die falsche Auskunft des beklagten Landes zur Höhe des Aufstockungsbetrages bei Wahl der Steuerklasse IV im Schreiben vom 11.3.2004 kausal für den Steuerklassenwechsel gewesen sei. Unerheblich sei die Frage gewesen, welchen Nettobetrag der Kläger erhalten würde, weil die steuerliche Belastung und damit das, was dem Kläger letztlich netto zur Verfügung bliebe, nur im Zusammenhang mit den Einkünften der Ehefrau des Klägers festgestellt werden könne. Es sei auch zulässig zur Bezifferung des Schadens von einer konstanten monatlichen Differenz zwischen gezahltem und bei Lohnsteuerklasse III zu zahlendem Aufstockungsbetrag in Höhe von 146,53 EUR auszugehen, so dass sich unter Berücksichtigung der aufgrund geänderter Steuerprogression rechnerisch ergebenden Nachzahlung von Lohn- und Kirchensteuer im Jahr 2004 und 2005 ein Schaden von 4.873,49 EUR ergäbe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.12.2006, Seite 8-10 (= Bl. 163 ff. d.A.) Bezug genommen. Auch im Übrigen wird ergänzend auf den genannten Schriftsatz und den weiteren Schriftsatz vom 12.3.2007 (Bl. 212 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.07.2006 - 2 Ca 496/06 - abzuändern und

2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum Februar 2004 bis Dezember 2006 Aufstockungszahlung in Höhe von 4.873,84 ¤ netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und

3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit von Februar 2004 bis einschließlich Dezember 2006 zusätzlich zu dem tatsächlich gezahlten Aufstockungsbetrag einen weiteren Aufstockungsbetrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlich gezahlten Aufstockungsbetrag und dem sich jeweils unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III ergebenden Aufstockungsbetrages nachzuzahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit seiner Berufungserwiderung gem. Schriftsatz vom 23.1.2007 (Bl. 194 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, behauptet das beklagte Land, bei dem Telefonat vom 2.1.2004 seien Auswirkungen auf die Höhe des Aufstockungsbetrages im Fall eines Lohnsteuerklassenwechsels überhaupt nicht thematisiert worden. Auf Seite 1 des Schreibens der OFD vom 11.3.2004 sei die Frage des Klägers nach der Höhe seines Nettoverdienstes bei Steuerklasse IV bzw. III zutreffend beantwortet worden. Der zeitliche Ablauf belege, dass das Schreiben vom 11.3.2004 nicht kausal für den Wechsel der Steuerklasse gewesen sein könne. Insbesondere ergäbe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 16.3.2004, dass der Kläger selbst Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte auf Seite 2 des Schreibens der OFD vom 11.3.2004 gehabt habe. Der Kläger habe auch spätestens im Jahre 2005 zur alten Lohnsteuerklasse III zurückkehren können und müssen, so dass zumindest ein eventueller Schaden ab Januar 2005 von ihm selbst herbeigeführt worden sei. Auch fehle eine konkrete Berechnung des Schadens.

Auf den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel aber auch in Fassung der in der Berufungsinstanz geänderten Klageanträge keinen Erfolg.

Die in der Berufung vorgenommene Klageänderung ist zwar nach § 533 ZPO zulässig. Ebenso besteht das für den in der Berufung verfolgten Feststellungsantrag das erforderliche Feststellungsinteresse. Dem Kläger stehen für den Zeitraum Februar 2004 bis Dezember 2006 aber keine höheren Aufstockungszahlungen zu. Ebenso wenig kann die begehrte Feststellung getroffen werden, dass das beklagte Land verpflichtet ist, für den Zeitraum Februar 2004 bis Dezember 2006 an den Kläger einen weiteren Aufstockungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Aufstockungsbetrag und dem sich jeweils unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III ergebenden Aufstockungsbetrages nachzuzahlen.

1. Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Klägers in Verbindung mit den Regelungen des TV ATZ besteht nicht. Die Berufungskammer folgt insoweit der Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit fest. Auch die Berufung greift diesen Teil der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht an.

2. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ist das beklagte Land nicht zur Zahlung weiterer Aufstockungsbeträge verpflichtet.

Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB besteht nicht.

a) Zutreffend ist, dass die Erteilung unrichtiger Auskünfte den Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichten kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund dieser Auskünfte Dispositionen trifft und ihm hierdurch ein Vermögensschaden erwächst. Gem. § 241 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Besteht eine solche Pflicht, kann ihre Verletzung nach §§ 280 Abs. 1, 282 BGB zum Schadensersatz verpflichten.

In einem Arbeitsverhältnis besteht die Nebenpflicht des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers (BAG 21.11.2000 -3 AZR 13/00- EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 61). Bei einer unrichtigen Auskunft ergibt sich ein Schadensersatzanspruch dann, wenn diese Auskunft kausal für einen beim Arbeitnehmer eingetretenen Schaden geworden ist. Der Kausalität steht nicht entgegen, dass der Schaden erst durch ein weiteres, eigenverantwortliches Handeln des Geschädigten hervorgerufen wird, wenn sich die Handlung des Geschädigten als nicht ungewöhnliche Reaktion auf ein das Handeln herausforderndes Verhalten des Dritten darstellt und davon ausgegangen werden muss, dass der Geschädigte bei richtiger Aufklärung bzw. zutreffender Auskunft die Handlung nicht vorgenommen hätte. Dem Geschädigten kommt insoweit die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens zu Gute (BAG 21.11.2000 aaO.; BAG 17.4.2002 -5 AZR 89/01- EzA § 2 NachwG Nr. 5; BAG 10.2.2004 - 9 AZR 401/02- EzA § 2 ATG Nr. 1).

b) In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus.

Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die Frage der Höhe des jeweiligen Aufstockungsbetrages nicht Thema des zwischen dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und dem Sachbearbeiter der OFD W. geführten Telefonats vom 2.1.2004 war, sondern dieser allenfalls -so die Behauptung des Klägers- einen eventuellen Rechtsmissbrauch im Falle eines Lohnsteuerklassenwechsels aufgrund eines höheren Aufstockungsbetrages angesprochen hat. Dass nicht diese vom Kläger behauptete Äußerung kausal für seinen Entschluss war, den Lohnsteuerklassenwechsel vorzunehmen, ergibt sich daraus, dass der Kläger zunächst von einer (erneuten) Änderung der Steuerklasse auf der Ersatzlohnsteuerkarte absah und sein Schreiben vom 14.2.2004 formulierte, in welchem er konkret danach fragte, "wie hoch mein Nettoverdienst bzw. die Aufst. ATZ" bei den verschiedenen steuerlichen Konstellationen (mit und ohne Freibetrag bei Steuerklasse III bzw. IV) wäre. Auch die Berufung geht insoweit nicht davon aus, dass bereits dieses Telefonat kausal für den Entschluss des Klägers zum Lohnsteuerklassenwechsel war, sondern vielmehr erst die Auskünfte, die das beklagte Land durch das Schreiben der OFD vom 11.3.2004 erteilte.

Hinsichtlich dieses Schreibens ist aber bereits fraglich, ob überhaupt eine unrichtige Auskunft dahingehend vorliegt, dass sich bei Wahl der Lohnsteuerklasse IV ein höherer Aufstockungsbetrag ergibt. Immerhin war für den Kläger aufgrund der insoweit unzweideutigen Ausführungen auf Seite 1 des genannten Schreibens ohne weiteres erkennbar, dass sich der Nettoverdienst (Auszahlungsbetrag) bei Wahl der Lohnsteuerklasse IV mit und ohne Freibetrag deutlich niedriger gestaltet als bei Beibehalt der Lohnsteuerklasse III. Dieser Teil des Schreibens enthält ausweislich des einleitenden Satzes ("Jedenfalls kann ich Ihnen die aufgeworfenen Fragen........beantworten. Hierzu die Antworten:....") die Antworten auf die vom Kläger in seinem Schreiben vom 14.2.2004 gestellten Fragen. Der fragliche Absatz auf Seite 2 des Schreibens vom 11.3.2004 steht demgegenüber im Kontext der Fragestellung "Rechtsmissbrauch durch Wegfall des Steuerfreibetrages".

Jedenfalls aber fehlt es an der Kausalität einer eventuell unrichtigen Auskunft und der Entscheidung des Klägers zum Lohnsteuerklassenwechsel selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes aufklärungsgemäßen Verhaltens, da es sich bei der eigenverantwortlichen Entscheidung des Klägers unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Schreibens der OFD vom 11.3.2004 nicht um eine gewöhnliche Reaktion auf ein das Handeln herausforderndes Verhalten des beklagten Landes gehandelt hat. Nach dem Gesamtinhalt des genannten Schreibens wurde hierdurch nicht die Entscheidung zu einem Lohnsteuerklassenwechsel herausgefordert. Die Auskunft nach Maßgabe von Seite 1 des Schreibens legt eher ein Absehen von einem solchen Wechsel nahe, da sich bei Wahl der Lohnsteuerklasse IV ein geringerer Auszahlungsbetrag für den Kläger ergab und dieser in seiner Anfrage an erster Stelle auch nach seinem Nettoverdienst gefragt hatte. Abgesehen von der sprachlichen Unvollständigkeit des Satzes auf Seite 2 des genannten Schreibens, in welchem die Aufstockungsleistungen bei Wahl der Klasse IV mit 660,16 EUR und bei Klasse III mit 570,50 EUR angesprochen werden, sind die mitgeteilten Beträge mit der Errechnung der jeweiligen Nettoauszahlungsbeträge auf Seite 1 des Schreibens vom 11.3.2004 nicht vereinbar, da sich die niedrigeren Auszahlungsbeträge bei Wahl der Steuerklasse IV nicht allein durch einen höheren Lohnsteuerabzug plausibel erklären lassen. Eine hinreichend eindeutige und belastbare Auskunft zur Höhe der regelmäßigen Aufstockungsbeträge lässt sich dem genannten Schreiben angesichts der aufgezeigten inhaltlichen Unstimmigkeiten und sprachlichen Ungenauigkeiten nicht entnehmen.

Angesichts dieser Umstände stellt es sich als eine ungewöhnliche, den erforderlichen Kausalzusammenhang unterbrechendes eigenverantwortliches Handeln des Klägers dar, den Lohnsteuerklassenwechsel vorzunehmen. Der Kläger durfte sich angesichts der genannten Umstände nicht einfach nur auf den ihm günstigen Teil auf Seite 2 des Schreibens vom 11.3.2004 verlassen, sondern hätte ggf. vor Änderung der Steuerklasse erneut Rückfrage nehmen müssen. Dies hat der Kläger auch erkannt, denn er hat mit seinem Schreiben vom 16.3.2004 "PS" um Klarstellung des entsprechenden Passus im Schreiben vom 11.3.2004 gebeten. Er hat dann allerdings eine ergänzende und ggf. klarstellende Antwort nicht mehr abgewartet, sondern bereits davor den Lohnsteuerklassenwechsel veranlasst.

Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass es auch weitere Umstände gibt, die dagegen sprechen, dass der Kläger den Lohnsteuerklassenwechsel maßgeblich aufgrund einer unrichtige Auskunft des beklagten Landes veranlasst hat. Insbesondere hatte er bereits vor Erteilung irgendwelcher konkreter Auskünfte bereits auf der ursprünglichen Originallohnsteuerkarte am 8.1.2004 einen Wechsel veranlasst. In seinem Schreiben vom 16.3.2004 führt der Kläger u.a. aus, dass sein Steuerberater schon seit geraumer Zeit einen Steuerklassenwechsel empfiehlt.

III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, besteht nicht.

RechtsgebieteZPO, BGBVorschriftenZPO § 533 BGB § 241 BGB § 241 Abs. 2 BGB § 280 Abs. 1 BGB § 282

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