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17.10.2006 · IWW-Abrufnummer 063053

Bundesgerichtshof: Urteil vom 13.06.2006 – XI ZR 94/05

Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

XI ZR 94/05

Verkündet am:
13. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.

Die Kläger unterschrieben am 26. April 1996 nach Vermittlung durch einen "Finanz-Coach", der sie ihrem Vortrag zufolge in ihrer Wohnung aufgesucht hatte, eine an die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) gerichtete formularmäßige Erklärung, in der sie den Wunsch nach einer Immobilien-Finanzierung zu im Einzelnen bezeichneten Konditionen äußerten. Am 17. Mai 1996 schlossen sie einen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Zur teilweisen Finanzierung dieses Kaufs gewährte die Beklagte den Klägern durch Vertrag vom 30. Mai/10. Juni 1996 im Wesentlichen zu den in der Erklärung vom 26. April 1996 genannten Konditionen ein Darlehen über 186.500 DM, das durch eine Grundschuld gesichert wurde. Die Tilgung des Darlehens war gegen Abtretung der Ansprüche aus mehreren Lebensversicherungen bis zum 30. Juni 2025 ausgesetzt. Am 30. Mai 2003 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, der keine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt, nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

Die Klage auf Abtretung eines Teilbetrages der Grundschuld Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Darlehens ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die unbeschränkt zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger seien an den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden. Ein Widerruf des Vertrages gemäß § 495 Abs. 1 BGB n.F. oder gemäß §§ 312, 355 BGB n.F. sei nicht möglich, da diese Widerrufsrechte auf einen Vertrag aus dem Jahr 1996 nicht anwendbar seien. Die Kläger könnten den Darlehensvertrag auch nicht nach § 1 HWiG widerrufen, weil die Haustürsituation am 26. April 1996, insbesondere wegen der Zäsur der notariellen Beurkundung am 17. Mai 1996, für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 30. Mai 1996 nicht ursächlich gewesen sei. Das Verhalten des "Finanz-Coach" sei der Beklagten auch nicht zurechenbar.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass den Klägern gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB n.F. oder nach §§ 312, 355 BGB n.F. zusteht.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 229 § 9 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eine Spezialregelung im Verhältnis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, einer Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; Mansel, in: AnwKomm/BGB, EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 2). Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass späteres Recht früherem vorgeht. Darüber hinaus enthält Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die ausdrückliche Bestimmung, dass die Neuregelungen nur für nach dem 1. August 2002 geschlossene Haustürgeschäfte und für nach dem 1. November 2002 entstandene andere Schuldverhältnisse gelten. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die inhaltlichen Änderungen für Verbraucherverträge auf vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes entstandene Schuldverhältnisse keine Anwendung finden sollen (vgl. BT-Drucks. 14/9266 S. 50).

Entgegen der Ansicht der Revision findet sich in Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Hinweis, dass früher erlassene Übergangsvorschriften vorgehen sollen. Insbesondere lässt sich ein Vorrang des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB entnehmen. Mit diesem Vorbehalt nimmt Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht auf Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, sondern auf die Stufung des Inkrafttretens einiger Änderungen des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes gemäß § 506 Abs. 2 und 3 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung Bezug (Löwisch, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 3).

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch nicht als Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse, die vom 1. Januar 2003 an einheitliches Recht gewährleisten soll, Vorrang vor Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB. Bei der Frage der Widerruflichkeit von Darlehensverträgen handelt es sich um eine Frage des Vertragsschlusses. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Anwendung des neuen Rechts auf alte Verträge einer Vertragspartei ein Widerrufsrecht zusprechen würde, das sie nach der alten Rechtslage nicht hatte. Neue Widerrufsrechte sollten indes durch das Überleitungsrecht nicht geschaffen werden und sind mit der insoweit eindeutigen Regelung in Art. 229 § 9 EGBGB nicht vereinbar. Danach sind die neuen Widerrufsregelungen der § 495 Abs. 1 BGB, § 312, § 355 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung nur auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind, anwendbar.

c) Auch die von der Revision unter Berufung auf Löwisch (in: Staudinger BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 7) und Schmidt-Kessel (ZGS 2002, 311, 318 f.) gegen eine Anwendung des Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB angeführten Argumente tragen nicht.

aa) Unzutreffend ist zunächst der Einwand, durch eine Anwendung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB werde vermieden, dass § 355 Abs. 3 BGB in seiner alten, gemeinschaftsrechtswidrigen Fassung auf Altverträge zur Anwendung gelange. Der Vorrang des Art. 229 § 9 EGBGB hat nicht die Geltung des § 355 Abs. 3 BGB a.F. zur Folge. Nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist § 355 Abs. 3 BGB in seiner europarechtskonformen Neufassung auf alle nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenen Haustürgeschäfte anzuwenden. Für die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Haustürgeschäfte gilt nicht § 355 Abs. 3 BGB a.F., sondern gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Haustürwiderrufsgesetz.

bb) Aus der durch Änderung des § 355 Abs. 2 BGB eröffneten Nachbelehrungsmöglichkeit, die unter den Voraussetzungen des Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB auch für Altverträge gilt, lässt sich eine Geltung der neuen Widerrufsrechte für Altverträge ebenfalls nicht herleiten. Diese Nachbelehrungsmöglichkeit hat gerade unter der Geltung des durch den Senat (BGHZ 150, 248, 253 ff.) europarechtskonform ausgelegten alten Rechts Bedeutung, da Altverträge bei unterlassener Widerrufsbelehrung unbegrenzt widerruflich sein können.

2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht einen Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG verneint hat, weil die Verhandlungen in der Haustürsituation am 26. April 1996 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 30. Mai 1996 nicht kausal geworden seien.

Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG nicht den Abschluss eines Vertrages in einer Haustürsituation voraus. Es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Kaufvertrages berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Hingegen musste das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Erklärung, die die Kläger am 26. April 1996 unterschrieben haben, im Wesentlichen dieselben Kreditkonditionen enthielt wie der spätere Darlehensvertrag, keine entscheidende Bedeutung beimessen, weil die Erklärung vom 26. April 1996 noch nicht die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung darstellte (vgl. hierzu Senat BGHZ 123, 380, 392 f.).

Mangels Kausalität der Haustürsituation kommt es auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens des "Finanz-Coach" nicht an.

III.

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

RechtsgebieteEGBGB, BGBVorschriftenEGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB Art. 229 § 9 BGB § 312 BGB § 355 BGB § 495 Abs. 1 (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung)

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