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22.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060872

Amtsgericht Rotenburg: Beschluss vom 20.02.2006 – 51 OWi 1/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AG Rotenburg a.d. Fulda

Az. 51 OWi 1/06

Beschluss vom 20.02.2006

Beschluss

In der Bußgeldsache

gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung,

wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 02.01.2006 des Regierungspräsidiums in Kassel der erstattungsfähige Betrag auf 278,40 EUR festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 30.09.2005 in der Gemarkung ##, BAB A 4, erging gegen den Betroffenen Bußgeldbescheid seitens des Regierungspräsidiums in Kassel unter dem Datum des 25.10.2005, Darin wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt. Gleichzeitig sollten 3 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden,
Der Verteidiger des Betroffenen legte gegen den Bußgeldbescheid mit Schriftsatz vom 02.11.2005 Einspruch ein. Nähere Ausführungen zur Sache erfolgten nicht.
Mit Bescheid vom 22.11.2005 stellte die Verwaltungsbehörde das gegen den Betroffenen eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 170 StPO ein und nahm den Bußgeldbescheid vom 25.10.2005 zurück.

Unter dem Datum des 21.12.2005 beantragte der Betroffene Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse wir folgt:

Nr. 5100 RVGVV 85,00 EUR
Nr. 5103 RVGVV 135,00 EUR
Nr. 7002 RVGVV 20,00 EUR
Zwischensumme 240,00 EUR
zzgl. 16 % USt Nr. 7008 RVGVV 38,40 EUR
Endbetrag 278,40 EUR

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.01.2006 setzte das Regierungspräsidium in Kassel den erstattungsfähigen Betrag auf lediglich 197,20 EUR fest und nahm den Rechtsstandpunkt ein, die seitens des Verteidigers in Ansatz gebrachten höheren Gebühren seien unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.

Der nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums in Kassel vom 02.01.2006 war aufzuheben, die erstattungsfähigen Auslagen wie tenoriert festzusetzen.

Nach Nr. 5100 RVGVV beträgt die Mittelgebühr 85,00 EUR. Dass diese im vorliegenden Fall nicht angemessen sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.
Nach der gesetzlichen Regelung entsteht die Gebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Bei dem dem Betroffenen gemachten Vorwurf geht es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer festgesetzten Geldbuße von 50 EUR.
Zudem war der Betroffene verkehrsordnungsrechtlich vorbelastet, zu seinen bereits eingetragenen 3 Punkten wären weitere 3 Punkte hinzugekommen.
Schon von daher kann das Inansatzbringen der Mittelgebühr nicht als unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG angesehen werden (vgl. nur Gerold/Schmidt-Madert, RVG 16. Aufl. 2004, § 14, Anm. 57). Entsprechendes gilt für die Gebühr gemäß Nr. 5103 RVGVZ.

Nach Vorbemerkung 5, Abs. 2 zu Nr. 5003 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

Der Gesetzgeber unterscheidet nicht hinsichtlich Umfang der dabei entfalteten Tätigkeit, sondern er differenziert ausschließlich nach der Höhe der Geldbuße.
Sinn und Zweck dieser Neuregelung war es, die Vergütung des Verteidigers in Bußgeldsachen von der in Strafsachen abzukoppeln, da im Rahmen der früheren gesetzlichen Regelung insbesondere bei der Festsetzung von niedrigeren Geldbußen die dem Verteidiger zugebilligten Gebühren häufig als zu hoch angesehen wurden. Aus diesem Grunde wurde für Bußgeldsachen eine Dreiteilung der Gebühren nach der Bedeutung der Verfahren vorgeschlagen. Bußgeldverfahren sollen bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 EUR niedriger als nach früherem Recht entgolten werden. Für Bußgeldverfahren mit darüber liegenden Geldbußen sollte in etwa das bisherige Niveau beibehalten werden (vgl. insoweit BT-Drucksache 15/1971, S. 147).

Dann kann aber im vorliegenden Fall die Mittelgebühr im Rahmen der Nr. 5103 nur dann als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn die in Ansatz gebrachte Gebühr unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).

Bei einer festgesetzten Geldbuße von 50 EUR, der Eintragung von 3 Punkten ins Verkehrszentralregister und einer schon bestehenden Vorbelastung von 3 Punkten, vermag das Gericht eine Unbilligkeit der Mittelgebühr nicht zu erkennen.
Soweit das Regierungspräsidium meint, eine Herabsetzung der Mittelgebühr sei schon deshalb angezeigt, weil der Betroffene Einspruch ohne Begründung eingelegt, sich zur Sache nicht geäußert habe, folgt dem das Gericht nicht. Derartiges Tätigwerden des Verteidigers hätte nämlich eine Gebühr nach Nr. 5115 RVGVZ ausgelöst, kann also nicht im Rahmen der Gebühr nach 5100/5103 RVGVZ mindernd berücksichtigt werden.

Ingesamt sind daher die Gebühren und Auslagen wie vom Verteidiger beantragt und tenoriert festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar gem. § 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG.

RechtsgebietMittelgebührVorschriften§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG

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