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01.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060571

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.02.2005 – 4 StR 537/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

4 StR 537/04

vom
17. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 49, 8 = NJW 2004, 786) Bestand. Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte das Tatopfer, das ihn als Anhalter in seinem Pkw mitgenommen hatte, anzuhalten, weil er aussteigen wollte. Der Geschädigte schaute in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob ein Anhalten gefahrlos möglich war, bremste das Fahrzeug ab und lenkte es zum Straßenrand hin. Als er sein Fahrzeug auf der schmalen Kreisstraße, die keinen Randstreifen hatte, anhielt und den Motor weiter laufen ließ, griff ihn der Angeklagte zur Begehung einer räuberischen Erpressung an. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte daher trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und dadurch abgelenkt, so daß er gerade deshalb ein leichteres Opfer des erpresserischen Angriffs war. Der Angeklagte hat dies auch bemerkt und demgemäß die unter den hier gegebenen Umständen vorliegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" für seine Tat ausgenutzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RechtsgebietStGBVorschriftenStGB § 316 a

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