05.05.2009 · Fachbeitrag aus Arbeitsrecht aktiv · Befristung/Europarecht
Die Altersgrenze von 60 Jahren für das Kabinenpersonal in § 19 Abs. 2 S. 3 MTV Nr. 1 Kabinenpersonal Deutsche Lufthansa AG ist wegen Fehlens eines rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.
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01.02.2008 · Fachbeitrag aus Arbeitsrecht aktiv · AGG
Von den nach Inkrafttreten des AGG erhobenen Klagen betreffen die meisten Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters. Der Beitrag zeigt die wichtigsten aktuellen Entscheidungen hierzu auf.
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01.06.2007 · Fachbeitrag aus Arbeitsrecht aktiv · Aktuelle Gesetzgebung
Am 1.5.07 ist das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.4.07 in Kraft getreten (BGBl I, 538). Nachstehend zeigen wir Ihnen die sich hieraus ergebenden Gesetzesänderungen auf. Diese bestehen vornehmlich in einer Ausweitung der Förderungen.
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01.10.2006 · Fachbeitrag aus Arbeitsrecht aktiv · Altersversorgung
Nach der BAG-Rechtsprechung darf der ArbG bei der Gestaltung der Hinterbliebenenversorgung sein Risiko begrenzen. Daher hielt es Klauseln für grundsätzlich zulässig, die für die Ehe eine bestimmte Mindestdauer verlangen (Mindestdauerklauseln; BAG AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung = NZA 88, 158) oder die eine Versorgung ausschließen, wenn die Ehe erst nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters geschlossen worden ist (Spätehenklauseln; BAG AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG ...
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01.04.2006 · Fachbeitrag aus Arbeitsrecht aktiv · Arbeitsvertragsinhalt
Eine einzelvertragliche Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, ist wirksam, wenn der ArbN nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine gesetzliche Rente erwerben kann oder bereits erworben hat (BAG 27.7.05, 7 AZR 443/04, NZA 06, 37, Abruf-Nr.
052313
).
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01.01.2006 · Fachbeitrag aus Arbeitsrecht aktiv · Befristetes Arbeitsverhältnis
Nach § 14 Abs. 3 TzBfG war es einem ArbG bisher möglich, einen ArbN ohne zeitliche Begrenzung mehrfach hintereinander befristet zu beschäftigen, sofern dieser das 52. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Möglichkeit hat der EuGH nun für unwirksam erklärt (EuGH 22.11.05, C-144/04, Abruf-Nr.
053446
).
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