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04.02.2004 · IWW-Abrufnummer 040303

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13.01.2004 – 7 A 10206/03

Ein Fahrerlaubnisinhaber hat ein Fahrzeug unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss geführt, wenn er zum einen objektiv unter Drogeneinfluss gestanden hat. Dies ist in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert der Fall, wenn der Fahrer 1,0 ng THC pro ml Blut bei der Fahrt aufgewiesen hat. Zum anderen ist zu verlangen, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.


7 A 10206/03.OVG
9 K 1557/02.KO

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

In dem Verwaltungsrechtsstreit XXX

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2004, an der teilgenommen haben XXX

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2002 - 9 K 1557/02.KO - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Klasse C 1 E.

Am 19. Dezember 2001 gegen 22.50 Uhr wurde der Kläger als Führer eines Pkws polizeilich kontrolliert. Dabei sei er laut Einsatzbericht sehr redselig gewesen. Er habe das Fahrzeug nach Aufforderung sprunghaft verlassen und einen aufgeregten Eindruck gemacht. Seine Pupillenadaption sei verlangsamt, jedoch vorhanden gewesen. Laut eigenen Angaben hat der Kläger am Montag dem 17. Dezember 2001 gegen 2.00 Uhr letztmalig zwei Haschischpfeifen geraucht. Der durchgeführte Urintest (Mashan-Kombi-Test) war ebenso positiv wie die Untersuchung der Blutprobe des Klägers. Das Institut für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz kam in seiner gutachterlichen Äußerung vom 21. Februar 2002 zu dem Ergebnis, dass die Befunde für eine Cannabisaufnahme im engen zeitlichen Zusammenhang zur Blutentnahme sprächen. Von einem Cannabiseinfluss zum Zeitpunkt der Blutentnahme sei auszugehen.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2002 hat der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der polizeilichen Feststellungen als Drogenkonsument einzustufen sei, der Drogenkonsum und Fahren offensichtlich nicht trennen könne. Deshalb sei er als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Januar 2002 Widerspruch eingelegt, den der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2002 zurückwies.

Die hiergegen am 6. Juni 2002 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Wenn er früher Drogen genommen habe, habe er dies immer vom Führen eines Fahrzeuges getrennt. Da er nunmehr keine Drogen mehr konsumiere, was die freiwilligen ärztlichen Untersuchungen belegten und seine Lebensgefährtin bestätigen könne, stelle sich die Frage der Trennungsbereitschaft nicht mehr. Der Beklagte arbeite im Übrigen mit falschen Unterstellungen was den engen zeitlichen Zusammenhang des Cannabiskonsums mit dem Fahren im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle angehe. Entsprechendes gelte für die Annahme eines täglichen oder gewohnheitsmäßigen Konsums und der angeblich fehlenden Distanzierung. Die positiven Befunde belegten lediglich einen früheren Drogenkonsum. Der Beklagte habe weder berücksichtigt, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei noch dass die Nachteile gravierend seien, die ihm im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis insbesondere für den Arbeitsplatz drohten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Kreisverwaltung B... vom 8. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung B... vom 29. April 2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Die Einstellung des Strafverfahrens entbinde die Verwaltungsbehörde nicht von der Prüfung, ob der Kläger wegen des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Ob der Kläger jetzt oder in Zukunft Drogen konsumiere, könne lediglich in einem Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden. Die Unterschiede bei der Beurteilung des Führens von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss einerseits und unter Alkoholeinfluss andererseits seien sachlich gerechtfertigt. Schließlich könnten Beeinträchtigungen der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht deshalb hingenommen werden, weil der Kläger berufliche Nachteile durch die Entziehung der Fahrerlaubnis befürchte.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Rahmen der Polizeikontrolle am 19. Dezember 2001 habe der Kläger körperliche Auffälligkeiten gezeigt, die darauf hingedeutet hätten, dass er beim Führen seines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss gestanden habe. Aufgrund seiner eigenen Angaben und der positiven Ergebnisse der Urin- und Blutteste stehe fest, dass der Kläger als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis eine Trennung von Konsum und Fahren nicht vorgenommen habe und deshalb ungeeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dieses Ergebnis werde nicht durch die kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378) in Zweifel gezogen. Auch besondere Umstände des Einzelfalls führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem Umstand, dass der Kläger nunmehr keine Drogen mehr nehme, sei im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens Rechnung zu tragen. Dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, beruhe darauf, dass in seinem Fall ein strafloser Eigenkonsum vorgelegen habe. Hiervon sei die eigenständige Prüfung zu unterscheiden, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorlägen. Dass alkoholisierten Fahrzeugführern nicht in jedem Fall die Fahreignung abgesprochen werde, beruhe darauf, dass der Alkoholkonsum im Gegensatz zum Konsum von Betäubungsmitteln die Fahrsicherheit nicht immer beeinträchtige. Auch die beruflichen und privaten Belange des Klägers ließen im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr eine Abweichung von der Regelannahme der Ungeeignetheit nicht zu. Schließlich handele es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung, so dass die vom Kläger angeregte Belassung der Fahrerlaubnis unter Anordnung von Auflagen nicht in Betracht komme. Dies sei nur bei bedingter Eignung denkbar.

Der Kläger begründet die vom Senat zugelassene Berufung ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er sei nicht unmittelbar nach dem Konsum von Cannabis mit seinem Fahrzeug gefahren. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sehr wohl zu berücksichtigen. Der Gutachter Prof. Dr. K... habe ausgeführt, dass der alleinige Konsum von Cannabis jedenfalls dann zu keiner Risikoerhöhung für den Verkehr führe, wenn die aufgenommene Menge THC eine Konzentration von 2 ng/ml im Blut nicht übersteige. Dies sei bei ihm dem Kläger - der Fall gewesen. Unter diesen Voraussetzungen liege das Unfallrisiko höchstens im Bereich des Risikos, das bei einer Alkoholisierung von 0,5 bis 0,8 ? bestehe. Hiervon ausgehend verstoße das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen den Gleichheitsgrundsatz, da bei der genannten Blutalkoholkonzentration lediglich ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten ausgesprochen werde. Außerdem werde sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2002 - 9 K 1557/02.KO - den Bescheid der Kreisverwaltung B... vom 8. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung B... vom 29. April 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber befugt gewesen sei, die Folgen des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Drogen oder Arzneimitteln anders zu regeln als unter Alkoholeinfluss. Eine unzulässige Verletzung der Handlungsfreiheit des Klägers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen, da dieses Grundrecht nicht grenzenlos, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährt sei.

Der Senat hat zur Wirkung von Cannabis auf die Fahreignung ein Gutachten des Leiters des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeholt. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 13. Oktober 2003, das der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2004 zusätzlich erläutert hat, wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2002, durch den dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse C 1 E entzogen wurde, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2002 zu Recht abgewiesen.

Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes StVG vom 19. Dezember 1952 (BGBL I S. 837) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) und Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist aufgrund der Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.2 der genannten Anlage 4 bei Fahrerlaubnisinhabern der Fall, die gelegentlich Cannabis einnehmen und nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen können. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers vor. Ausweislich des Ergebnisses der Untersuchungen des beim Kläger am 19. Dezember 2001 entnommenen Urins und Blutes sowie der von der Vollzugspolizei bei der Kontrolle am 19. Dezember 2001 festgestellten Auffälligkeiten in der Person des Klägers, steht fest, dass er unter verkehrsrechtlich relevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der Senat vermag dem Vorbringen des Klägers nicht zu folgen, dass der letztmalige Drogenkonsum vor der Kontrolle am 19. Dezember 2001 am 17. Dezember 2001 gegen 2.00 Uhr und damit ca. 69 Stunden vor der Polizeikontrolle erfolgt sei. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Dr. U... in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. Oktober 2003 sowie seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2004. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass spätestens 24 Stunden nach dem Cannabiskonsum ein Nachweis von THC im Blut des Konsumenten nicht mehr möglich sei. Hieraus folgt, dass der Kläger, in dessen Blut 2,0 ng/ml THC festgestellt wurden, weniger als 24 Stunden vor der polizeilichen Kontrolle am 19. Dezember 2001 Cannabis konsumiert haben muss. Allerdings kommt es auf den genauen Zeitpunkt des Konsums für die Beurteilung, ob der Kläger die Aufnahme von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs getrennt hat, nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob er ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt und dabei eine mögliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dargestellt hat. Dies ist zu bejahen.

Prof. Dr. Dr. U... hat in seinem o.g. schriftlichen Gutachten und auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2004 ausgeführt, dass derzeit insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte Konzentration von THC, des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis, im Blut kein Grenzwert als wissenschaftlich gesichert angesehen werden könne, bei dem von einem Drogeneinfluss ausgegangen werden könne, durch den die Verkehrssicherheit beeinträchtigt sei. Dies beruhe darauf, dass - anders als beim Alkohol - die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich seien. Allerdings hat der Gutachter zusätzlich ausgeführt, dass jedenfalls bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml bei ca. 50 % der Cannabiskonsumenten Beeinträchtigungen festgestellt worden könnten, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hätten. Hierbei handele es sich insbesondere um Antriebssteigerungen, die zu einer erhöhten Risikobereitschaft führten, sowie um inadäquate Weitstellung der Pupillen, die mit einer Herabsetzung der allgemeinen Sehschärfe einhergehe und zusammen mit der verzögerten Reaktion auf sich verändernde Lichtverhältnisse bei den betroffenen Kraftfahrzeugführern, insbesondere bei Nachtfahrten, zu ausgeprägten Blendeffekten führe.

Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich für die Beantwortung der Frage, ob jemand ein Fahrzeug unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss geführt hat, dass der Fahrer zum einen objektiv unter Einfluss dieser Droge gestanden haben muss. Dies ist in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber 1,0 ng THC pro ml Blut bei der Fahrt aufgewiesen hat. Zum anderen ist zu verlangen, dass bei dem Fahrer cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Solche Beeinträchtigungen sollten zur Sicherung ihres Nachweises und der erforderlichen Objektivität zusätzlich zu den Feststellungen der kontrollierenden Polizeibeamten durch den die Blutprobe entnehmenden Arzt dokumentiert werden.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so steht fest, dass der Kläger am Abend des 19. Dezember 2001 ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Zum einen wies sein Blut eine THC-Konzentration von 2,0 ng/ml auf. Darüber hinaus zeigte er Beeinträchtigungen, die durch den Cannabiskonsum ausgelöst wurden und die zu einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs geführt haben. So war der Kläger bei der Kontrolle sehr redselig, verließ nach Aufforderung das Fahrzeug sprunghaft und machte einen aufgeregten Eindruck. Zudem war seine Pupillenadaption zwar noch vorhanden, aber verlangsamt. Die Richtigkeit dieser Feststellungen der kontrollierenden Polizeibeamten hat der Kläger nicht bestritten. Dass die festgestellten Beeinträchtigungen zu einem Ausschluss der Fahreignung des Klägers führten, ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters. Insoweit hat Prof. Dr. Dr. U... in der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2004 vor allem im Hinblick auf die verlangsamte Pupillenadaption ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass einmal das räumliche Sehvermögen bei einer Person, deren Pupillen extrem geweitet seien, stark eingeschränkt sei. Dies könne zu Fehleinschätzungen von Entfernungen und damit insbesondere von Fahrzeugabständen führen, was gefährliche Verkehrssituationen hervorrufen könne. Darüber hinaus seien Personen mit geweiteten Pupillen besonders lichtempfindlich, so dass die verstärkte Blendwendung entgegenkommender Fahrzeuge zu einer Erhöhung der Unfallgefahr führe. Außerdem hätten Personen unter Cannabiseinfluss nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters Koordinationsprobleme, die die Fahreignung beeinträchtigen.

Nach alledem steht fest, dass der Kläger nicht in dem erforderlichen Maße Cannabiskonsum vom Führen eines Fahrzeuges getrennt hat. Deshalb ist der Beklagte zu Recht von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 StVG ausgegangen. Da das Gesetz unter diesen Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis als gebundene Entscheidung vorsieht, kam es auf die von dem Kläger geltend gemachten Ermessensgesichtspunkte nicht an. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Insofern verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts.

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht gegen seine Grundrechte. Insbesondere ist es nicht im Hinblick auf die Beurteilung von Alkoholfahrten gleichheitswidrig, unter den hier gegebenen Voraussetzungen dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Alkohol im Gegensatz zu Cannabisprodukten im Allgemeinen um ein Genuss- und nicht um ein Rauschmittel handelt. Zum anderen ist die Wirkweise von Alkohol im Gegensatz zu Drogen wesentlich berechenbarer, was im Hinblick auf die Gefahrenabwehr eine unterschiedliche Behandlung im Straßenverkehr rechtfertigt.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.


Rechtsmittelbelehrung

...

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- ? festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG).

RechtsgebietVerkehrsrechtVorschriftenStVG § 3 Abs. 1; StVG § 3; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46

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