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09.10.2003 · IWW-Abrufnummer 032219

Amtsgericht Brandenburg: Urteil vom 24.06.2003 – 31 C 60/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel auf die mündliche Verhandlung 3. Juni 2003 durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ? 458,67 ? nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 75% die Beklagte 25%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des Schadensersatzanspruches der Klägerin in Folge eines Verkehrsunfalls.

Am 30. Oktober 2002 fuhr ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeugs auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Die Beklagte ist der Klägerin deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Zur Ermittlung des Schadens an ihrem Fahrzeug ließ die Klägerin ein Sachverständigengutachten erstellen. Dieses beziffert die erforderlichen Reparaturkosten auf ? 3.841,68, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf ? 3.950 und den Restwert des Fahrzeugs auf ? 300,00. Die Klägerin entschied sich für den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts. Mit Schreiben vom 8. November 2002 unterrichtete die Beklagte die Klägerin davon, dass für ihr verunfalltes Auto ein verbindliches Restwertangebot eines Autohändlers über ? 1.160 vorliege. Unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht, insbesondere unter Hinweis, dass der genannte Betrag bei der Schadensregulierung berücksichtigt werde, sollte das Fahrzeug anderweitig veräußert werden, forderte die Beklagte die Klägerin auf, sich mit der Firma in Verbindung zu setzen. Hierzu hatte die Beklagte Anschrift und Telefonnummer der Firma angegeben. Alternativ bot die Beklagte der Klägerin die kostenlose Abholung des Unfallfahrzeugs an und bat hierfür um Mitteilung von Ort und Zeit. Mit Schreiben vom 12. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, den Schaden (nur) in Höhe von ? 1.615,17 zu regulieren. Dieser Abrechnung legte die Beklagte unter Abzug von 16 % Umsatzsteuer auf den genannten Gutachtenbetrag einen Netto-Wiederbeschaffungswert von ? 3.405,17 zu Grunde. Sie ging weiterhin von einem Restwert in Höhe von ? 1.810,00 aus und begründete diesen mit einem weiteren Händlerangebot der Firma ... deren Anschrift und Telefonnummer sie gleichzeitig mitteilte.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Mehrwertsteuerabzug der Beklagten sei zu hoch. Auch die Berechnung des Restwertes durch die Klägerin sei falsch vorgenommen worden, da sie nicht verpflichtet gewesen sei, auf das Angebot über ? 1.810,00 zu reagieren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ? 1.992,63 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegenüber der unstreitig zum Schadensersatz verpflichteten Beklagen gemäß §249 BGB einen Anspruch auf Zahlung von ? 458,67. Nach dieser Vorschrift ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte im Falle der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Umsatzsteuer muss der Schädiger jedoch nur dann ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Der erforderliche Geldbetrag beläuft sich hier auf ? 3.864,84. Mit der Geltendmachung des Wiederbeschaffungswertes hat sich die Klägerin für die Ersatzart nach § 249 Abs. 2 BGB entscheiden. Die Beklagte hat nur den Netto-Wiederbeschaffungswert zu ersetzten, da mangels tatsächlicher Ersatzbeschaffung die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz (auch) der Umsatzsteuern entfällt. Der Netto-Wiederbeschaffungswert errechnet sich auf Grundlage der sogenannten Differenzbesteuerung gemäß. § 25a UStG. Nach §25a UStG muss ein Händler ? im Falle des Erwerbs von Privat und anschließendem Weiterverkauf ? Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis zahlen. Die Höhe der Umsatzsteuer braucht er beim Weiterverkauf nicht auszuweisen. Im Gegensatz dazu sieht § 10 UStG im Falle des Erwerbs von einem Unternehmer eine Umsatzsteuer auf den gesamten Betrag vor (so genannte Regelbesteuerung). Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt gem. § 12 UStG in beiden Fällen 16 %.

Bei dem beschädigten Pkw der Klägerin handelt es sich um einen solchen der Marke Honda, Baujahr 1996, Laufleistung 152946 km, mithin um einen Gebrauchtwagen. Fahrzeuge dieser Art werden regelmäßig nach § 25a UStG verkauft, da es sich um solche handelt, die Privatleute bei Kauf eines anderen Fahrzeugs dem Händler in Zahlung geben. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend abweichend vom Regelfall etwas anderes gilt, sind nicht zu erkennen und wurden insbesondere von der Beklagten nicht vorgetragen. Mangels Kenntnis der Höhe der Umsatzsteuer ist das Gericht darauf angewiesen, dies gem. § 287 ZPO zu schätzen. Ausgehend von den Angaben über Händlereinkauf. und Händlerverkaufspreisen in den Veröffentlichungen der einschlägigen Informationsdienste wie DAT und Schwacke, auf die verweisen wird, schätzt das Gericht die Gewinnspanne bei einem dem Unfallwagen vergleichbaren Fahrzeug auf 15 %. Das entspricht einem Gewinn von E 538,50. Die geschätzte und hier nicht zu ersetzende Umsatzsteuer beträgt demnach ? 86,16. Hieraus resultiert der Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von ? 3.864,84.

Die Klägerin war gem. § 254 Abs. 2 S. 1 i. v. m. Abs. 1 BGB verpflichtet, das von der Beklagten vermittelte Restwertangebot der Firma ... in Höhe von ? 1.810,00 anzunehmen. Nach § 254 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 BGB reduziert sich der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes, wenn der Geschädigte es unterläßt, den Schaden zu mindern. Die Klägerin hätte ohne nennenswerte Mühe das Angebot der Firma ... annehmen können. Diese Einschätzung ändert sich auch nicht deshalb, weil das Schreiben vom 12. November 2002 nur Anschrift und Telefonnummer der Firma enthielt, nicht aber ? wie das Schreiben vom 8. November 2002 ? das Angebot der Beklagten, das Fahrzeug kostenlos abzuholen. Auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhangs der beiden Schreiben kann das Schreiben vom 12. November 2002 nur so zu verstehen sein, dass auch hier die Beklagte bereit war, die kostenlose Abholung zu übernehmen.

Die von der Klägerin geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von ? 20,00 ist üblich und angemessen. Der Zinsanspruch ist gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 13. November 2002 gerechtfertigt. Der Zinsbeginn beruht auf § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf ? 1.992,63 festgesetzt.

Vorschriften§ 249 Abs. 2 BGB § 254 Abs. 2 S. 1 BGB § 25a UStG § 287 ZPO

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