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· Fachbeitrag · Bankvollmacht

Vorsorgevollmacht als Bankvollmacht

Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist (LG Detmold 14.1.15, 10 S 110/14, Abruf-Nr. 144192).

Sachverhalt

Eine Bankkundin erteilte ihrem Sohn in 2012 eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht, die diesen dazu berechtigte, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten. Nachdem die Mutter dement wurde, wurde ein Betreuer, beschränkt auf die Personensorge, bestellt. Da die Vorsorgevollmacht in Bezug auf die vermögensrechtlichen Angelegenheiten vorlag, hatte das Betreuungsgericht die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ abgelehnt. Als der Sohn Geld vom Konto der Mutter abheben wollte, verlangte die Bank die Vorlage einer Bestellungsurkunde und eines Betreuerausweises.

 

Entscheidungsgründe

Aufgrund der Vorsorgevollmacht, die auch nicht widerrufen worden ist, war der Bevollmächtigte berechtigt, auch über das Sparkonto zu verfügen, auch ohne gesonderte Bankvollmacht. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn entweder die Vorsorgevollmacht gefälscht oder aber nach ihrer Errichtung durch eine andere Erklärung der Zedentin widerrufen, eingeschränkt oder abgeändert worden wäre. Dies war unstreitig nicht der Fall. Begründete Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vorsorgevollmacht hat die Bank nicht geäußert. Vielmehr hatte ein Mitarbeiter der Bank sogar eingeräumt, dass die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht mit den hinterlegten Vergleichsunterschriften der Kundin übereinstimme.

 

Vorliegend konnte der Bank aufgrund des „Negativattestsg“ des Betreuungsgerichts keine haftungsrechtlichen Risiken drohen. Das AG war von einer wirksamen Vollmachtserteilung ausgegangen und hat darüber hinaus eine Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ gerade wegen der bestehenden Vorsorgevollmacht nicht für möglich gehalten.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung sollte nicht missverstanden werden: Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht reicht nicht in jedem Fall aus. Die Bank wird sehr sorgfältig zu prüfen haben, ob die Vollmacht wirksam errichtet wurde und ob die Unterschrift auch tatsächlich vom Vollmachtgeber stammt.

 

Würde die Bank aufgrund einer augenscheinlich unwirksamen oder gefälschten Vollmacht auszahlen, würde sie sich gegenüber dem Kontoinhaber schadenersatzpflichtig machen. Eine notarielle Vorsorgevollmacht bietet demgegenüber die Gewähr dafür, dass der Vollmachtgeber bei Abgabe der Erklärung geschäftsfähig war und es sich bei dem Vollmachtgeber - aufgrund der Pflicht zur Identifizierung - auch tatsächlich um die Person handelt. Sollte der Bevollmächtigte auch über Grundbesitz verfügen oder diesen belasten dürfen, ist ohnehin die notarielle Form der Vollmacht erforderlich.

 

Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 167 | ID 43617668