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· Fachbeitrag · Sozialrecht

Wiederheirat mitteilen: Rückzahlung der Witwenrente droht

| Wer Witwer- oder Witwenrente bezieht, muss der Rentenversicherung eine Wiederheirat mitteilen, da der Rentenanspruch dann wegfällt. Wird dies grob fahrlässig unterlassen, kann auch rückwirkend ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht werden (LSG Baden-Württemberg 4.1.17, L 13 R 923/16, Abruf-Nr. 192101 ). |

 

Die Klägerin bezog von der beklagten Rentenversicherung nach dem Tod ihres (ersten) Ehemanns eine Witwenrente. Die Rentenversicherung hatte ihr mitgeteilt, dass die Rente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat wegfällt. Daher bestehe eine gesetzliche Pflicht, eine solche unverzüglich mitzuteilen. Später beantragte die Klägerin erneut eine Witwenrente. Sie habe im April 2003 in Las Vegas geheiratet, ihr (zweiter) Ehemann sei im Mai 2014 verstorben. Die Rentenversicherung bewilligte ihr daraufhin zwar eine große Witwenrente. Sie forderte aber erfolgreich wegen der Wiederheirat rückwirkend ab dem 1.5.03 Zahlungen zurück.

 

MERKE | Die gesetzliche Rentenversicherung sichert hinterbliebene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beim Todesfall ab. Maßgeblich ist, ob altes oder neues Recht gilt:

 

  • Das alte Recht gilt, wenn
    • der Ehepartner vor dem 1.1.02 oder
    • nach dem 31.12.01 gestorben ist, die Eheleute aber vor dem 1.1.02 geheiratet haben und ein Ehepartner vor dem 2.1.62 geboren ist.
  • Das neue Recht gilt, wenn
    • die Ehegatten nach dem 31.12.01 geheiratet haben oder
    • bei früherer Eheschließung: Die Eheleute nach dem 1.1.62 geboren sind.

 

Nach altem Recht gibt es eine große und eine kleine Witwenrente:

 

  • Die kleine Witwenrente (§ 46 Abs. 1 SGB VI) entspricht 1/4 der Rente, die dem Verstorbenen zustand/zugestanden hätte. Der Anspruch besteht, wenn der Hinterbliebene mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, nicht wieder geheiratet hat und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte.

 

  • Die große Witwenrente 46 Abs. 1 SGB VI) beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Der Anspruch besteht, wenn dieser die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, sie vorzeitig erfüllt ist (z. B. Arbeitsunfall) oder er bereits eine Rente bezogen hat. Außerdem darf der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.

 

Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden nach Ablauf des „Sterbevierteljahrs“, nach den ersten drei Monaten nach dem Todesfall angerechnet.

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Nach neuem Recht müssen zusätzlich zu den Vorgaben des alten Rechts noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ehe muss mindestens ein Jahr lang bestanden haben und es darf kein Rentensplitting vereinbart worden sein.

 

Die große Witwenrente nach neuem Recht beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate befristet. Die Anrechnung von Einkommen wurde ausgeweitet: Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden berücksichtigt, Ausnahme: Riestergeförderte Einkünfte.

 

Mehr unter www.iww.de/s79.

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 74 | ID 44673310