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· Fachbeitrag · Rentenversicherung

Kein Anspruch auf Witwenrente bei nur siebenmonatiger Ehe

| Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. |

 

Hiervon ist nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an Krebs mit einer Lebenserwartung von weniger als einem Jahr leidet (LSG Hessen 9.12.14, L 2 R 140/13, Abruf-Nr. 143614). Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Anders ist dies nur, bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z.B. Unfall) oder wenn die tödlichen Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen ist. Im konkreten Fall hat die Prognose zum Zeitpunkt der Eheschließung weniger als ein Jahr betragen. Dies haben der Witwer und seine Ehefrau gewusst und ihre Entscheidung zur Eheschließung maßgeblich bestimmt. Bei der Anmeldung der Eheschließung haben sie unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten. Die langjährige Lebensgemeinschaft (20 Jahre) ist hingegen eine bewusste und freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen und stehe der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen.

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 9.12.14

Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 1 | ID 43143507