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· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer auch im Erbfall

| Für ein Pflegeheim kann der Tod eines alleinstehenden Bewohners mit einer Erbschaft verbunden sein - das dies nicht ausschließlich Anlass zur Freude ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BFH. |

 

Sachverhalt

Im Fall des BFH hatte der Bewohner sein Pflegeheim, eine GmbH, als Alleinerbin mit der Auflage eingesetzt, dass das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebes (Instandhaltung, Modernisierung etc.) zu verwenden sei. Auch setzte er eine Testamentsvollstreckerin ein. Sie sollte überwachen, dass der Nachlass zweckgebunden verwendet wird. Nach dem Tod des Bewohners erließ das zuständige Finanzamt einen Bescheid, in dem die Erbschaftsteuer festgesetzt wurde. Gleichzeitig erhöhte das Finanzamt den angegebenen Gewinn der GmbH für das Jahr der Erbschaft um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckerkosten verbliebene Erbvermögen von über einer Million. Anhand dieses erhöhten Betrags berechnete das Finanzamt die Körperschaftsteuer und forderte die Pflegeheim GmbH zur Zahlung des festgesetzten Betrags auf. Die GmbH war hiermit nicht einverstanden und klagte gegen den Bescheid. Letztlich hatte der BFH entschieden und gab dem Finanzamt Recht (6.12.16, I R 50/16, Abruf-Nr. 191725).

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin ist als inländische Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Alle Einkünfte sind gemäß § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Unerheblich ist hierbei, wie und in welcher Form und Art die Einkünfte zufließen. Erfasst werden auch Vermögensmehrungen, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen, mithin auch unentgeltliche Zuwendungen oder der hier relevante Erbfall. Auch ist dieser steuerbilanzielle Gewinn nicht durch den Abzug eine Einlage zu neutralisieren, da die Zuwendung hier ausschließlich aufgrund der gewerblichen Betätigung erfolgte und zweckgebunden war; dies ist nicht zu vergleichen mit der Zuwendung eines Gesellschafters, die als Einlage gesehen werden kann.

 

Darüber hinaus stellte sich die Frage, ob die doppelte Belastung der GmbH durch Erbschaft- und Körperschaftsteuer zulässig ist. Auch dies bejahte der BFH. Zum einen schließen sich diese beiden Tatbestände nach den gesetzlichen Vorgaben nicht aus. Zum anderen liege kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze vor. Denn es existiert gerade kein Grundsatz, wonach alle Steuern aufeinander abgestimmt werden müssen oder eine mehrfache Besteuerung vermieden werden muss. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, da auch bei einer natürlichen Person der Erbfall neben der Erbschaftssteuer auch der Einkommensteuer unterliegt.

 

Relevanz für die Praxis

Die doppelte Belastung der GmbH ist daher höchstrichterlich bestätigt und sollte berücksichtigt werden, sofern dies im Rahmen einer Übertragung von Vermögen auf eine GmbH möglich ist.

Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 82 | ID 44668882