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· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

Erbauseinandersetzung zu Familienheim: BFH überstimmt Fiskus

| Erben Kinder von ihren Eltern ein bebautes Grundstück, in dem die Verstorbenen bis zu ihrem Tod gelebt haben und nutzen die Kinder dieses Grundstück „unverzüglich“ (innerhalb von sechs Monaten) als Eigenheim, fällt keine Erbschaftsteuer an. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn die Erbauseinandersetzung (= Regelung des Erbes) erst nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums erfolgt. |

 

Im konkreten Fall hatten zwei Geschwister ein Zweifamilienhaus geerbt, in dem eine Wohnung vermietet war. Die zweite Wohnung bezog ein Kind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall als Eigenheim. Eineinhalb Jahre nach dem Erbfall einigten sich die Geschwister, dass dem eingezogenen Kind die gesamte Immobilie erbrechtlich zugeht. Das Finanzamt wollte nur für den halben Wert der selbstgenutzten Wohnung die Befreiung von der Erbschaftsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewähren. Begründung: Das Kind war innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums nach dem Erbfall nur hälftiger Erbe. Der BFH sah das anders. Die Regeln zur Steuerbefreiung sehen nicht vor, dass auch die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgen muss. Es reiche aus, wenn der Erbe in die Wohnung zeitnah einziehe und sie als Eigenheim nutze (BFH 23.6.15, II R 39/13, Abruf-Nr. 179476).

 

Wichtig | Ohne Selbstnutzung gibt es keine Steuerbefreiung. Dass der Arbeitsplatz 500 Kilometer entfernt ist, ist kein Grund für eine Ausnahme (BFH 23.6.15, II R 13/13, Abruf-Nr. 145378).

Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 163 | ID 43626272