Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Wohngruppenzuschlag

Kein Anspruch bei fehlender Wählbarkeit des Pflegedienstes

| Das SG Mainz hat entschieden, dass Pflegebedürftige in betreuten Wohngruppen keinen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI haben, wenn die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes in der Einrichtung tatsächlich eingeschränkt ist. Eine ambulante Versorgungsform i.S. des § 38a SGB XI liegt dann nicht vor. |

 

Im vorliegenden Fall wurden Pflegebedürftige in einer fremdorganisierten, professionell eingerichteten Wohngruppe betreut. Der Träger der Einrichtung und der Träger des in der Einrichtung tätigen Pflegedienstes waren identisch. In der öffentlichen Darstellung der Einrichtung wurde gezielt mit der engen Verzahnung der Einrichtungen geworben. Aufgrund dieser besonderen Umstände kam das Sozialgericht Mainz zu der Überzeugung, dass die freie Wählbarkeit des Pflegedienstes tatsächlich nicht gegeben sei. Die Klage auf Gewährung eines Wohngruppenzuschlags wurde daher abgewiesen (SG Mainz 26.2.15, S 7 P 14/14, Abruf-Nr. 144439).

 

PRAXISHINWEIS | Beim Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI) handelt es sich um eine zusätzliche Leistung für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen. Die hierbei auftretenden diversen Rechtsfragen beschäftigen zurzeit die SG bis zum BSG.

Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 73 | ID 43353855