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· Fachbeitrag · Verfahrensrecht

Betroffener darf Betreuung in erster Instanz ablehnen, aber in zweiter Instanz beantragen

von RA Holger Glaser, Nordkirchen

| Lehnt das AG eine Betreuung ab, kann der Betroffenen dagegen Beschwerde einlegen und verlangen, dass doch ein Betreuer bestellt wird. Das gilt laut BGH auch, wenn er in erster Instanz eine Betreuung noch abgelehnt hat. |

 

Sachverhalt

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Betroffene mehrfach einer Betreuung widersprochen. Das AG hat eine Betreuung schließlich abgelehnt. Mit seiner Beschwerde hat der Betroffene beantragt, ihn „in den Teilbereichen Wohnungsangelegenheiten, Leistungsgewährung durch das Jobcenter Bochum und durch die Stadt Bochum, Amt für Soziales und Wohnen, betreuen zu lassen.“ Das LG hat die Beschwerde verworfen. Auf seine Rechtsbeschwerde wurde die Entscheidung des LG aufgehoben und die Sache an das LG zurückzuverweisen (BGH 12.10.16, XII ZB 369/16, Abruf-Nr. 189909).

 

Entscheidungsgründe

Zutreffend ist, dass für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Betreuung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist. Das Rechtsmittel muss sich auf die Beseitigung der in der Ablehnung liegenden Rechtsbeeinträchtigung und mithin auf die Bestellung eines Betreuers richten (BGH 16.9.15, XII ZB 526/14 Abruf-Nr. 180531).

 

Dem steht hier nicht entgegen, dass der Betroffene sich noch in erster Instanz gegen eine Betreuung verwahrt hatte. Das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers wird von Amts wegen geführt. Die Frage, wie sich der Betroffene zur Einrichtung einer Betreuung stellt, steht im Zusammenhang mit § 1896 Abs. 1a BGB und hat damit materiellrechtliche Bedeutung. Verfahrensrechtlich ist eine Meinungsänderung des Betroffenen innerhalb der oder zwischen den Tatsacheninstanzen für ihn nicht mit Nachteilen verbunden. Es kann sich lediglich auf die gerichtlichen Ermittlungs- und Anhörungspflichten auswirken (BGH 24.6.15, XII ZB 98/15, Abruf-Nr. 178436). Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen mithin unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet, weil die Versagung der staatlichen Fürsorgeleistung des betreuungsrechtlichen Erwachsenenschutzes für den Betroffenen eine Rechtsbeeinträchtigung i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG darstellt (BGH 3.12.14, XII ZB 355/14, Abruf-Nr. 174415).

 

Relevanz für die Praxis

Das LG muss nun feststellen, ob eine Betreuung notwendig ist. Dazu ist in jedem Fall ein Sachverständigengutachten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung einzuholen und der Betroffene anzuhören (zur richtigen Deutung eines Gutachtens, BGH SR 15, 201, Abruf-Nr. 182014).

Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 3 | ID 44387211