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· Fachbeitrag · Kautionsleistung

AGB: Verpflichtung zur Kautionszahlung auf ein Konto des Betreibers

von RA Michael Drasdo, FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neuss

| Nach § 14 WBVG kann der Heimbetreiber mit dem Bewohner die Leistung einer Sicherheit vereinbaren. Dabei darf die Möglichkeit, anderer Sicherheiten als Geldleistungen nicht formularvertraglich ausgeschlossen werden. Auch dies sagt jetzt das OLG Köln. |

 

Sachverhalt/Entscheidungsgründe

In dem Heimvertrag wird u. a. vereinbart, dass die zu erbringende Sicherheitsleistung auf ein bestimmtes Bankkonto des Betreibers zu leisten ist. Gegen diese Regelung wendet sich der Dachverband der Verbraucherzentralen, weil die Regelung den Verbraucher benachteilige. Das OLG Köln folgt dieser Rechtsauffassung (16.12.16, 6 U 71/16, Abruf-Nr. 193674). Zwar darf die Leistung einer Sicherheit nach § 14 Abs. 1 WBVG in einem Heimvertrag grundsätzlich vereinbart werden. Insoweit kann auch die Zahlung auf ein bestimmtes Konto des Betreibers abgesprochen werden. Die Klausel ist aber unwirksam, weil sie nicht berücksichtigt, dass nach § 14 Abs. 1 S. 3 WBVG die Sicherheitsleistung nicht nur durch eine Barzahlung, sondern auch in jeder anderen Form gemäß §§ 232 ff. BGB erbracht werden darf. Sie benachteiligt den Verbraucher damit in unangemessener Weise.

 

Relevanz für die Praxis

Das OLG geht im Rahmen der Auslegung der Vertragsklausel entsprechend der h. M. davon aus, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit immer an dem für den Verbraucher ungünstigsten Maßstab erfolgen muss. Zu Recht gelangt es daher zu dem Ergebnis, dass durch die Vereinbarung einer Zahlung auf ein bestimmtes Konto des Betreibers dem Bewohner die Möglichkeit genommen wird, eine andere Art der Sicherheit gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 WBVG, § 232 ff. BGB zu wählen. Möglicherweise täuscht ihn die Vereinbarung sogar darüber, dass diese Variante der Kautionsleistung besteht.

Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 81 | ID 44666577