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· Fachbeitrag · Mandanten fragen

Wie kann ich meinen digitalen Nachlass regeln?

| Ob E-Mail-Account, soziale Netzwerke, Bilder, alle Daten verbleiben nach dem Tod des Eigentümers und Users beim jeweiligen Anbieter gespeichert. Was kann, was muss man tun, um auch diesen Nachlass nach dem eigenen Willen zu regeln ‒ darauf bezieht sich die Frage eines Lesers von SR. |

 

FRAGE: Kürzlich fragte mich ein langjähriger Mandant am Ende eines Beratungsgesprächs in anderer Sache, ob ich ihm Tipps geben könnte, wie er mit seinem digitalen Nachlass verfahren soll, bzw. was dazu bereits gesetzlich geregelt ist. Was kann man empfehlen?

 

Antwort: Es gibt noch viele rechtliche Probleme mit dem digitalen Nachlass. Oft können die Erben nicht auf E-Mails zugreifen. Sie erben zwar die Verträge. Von Rechnungen erfahren sie aber zu spät, weil sie in einem Postfach landen, auf das sie nicht zugreifen können. Folge: Es werden Mahnungen verschickt und ggf. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Checkliste gibt Hilfestellung bei der Regelung des digitalen Nachlasses:

 

Checkliste / So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass

  • Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen und Kennworten anfertigen und kennwortgeschützt speichern.
  • In einer Vollmacht eine Vertrauensperson zum persönlichen digitalen Nachlassverwalter ernennen und dieser darin das Kennwort für die Übersicht mitteilen.
  • In der Vollmacht im einzelnen regeln, was mit dem digitalen Nachlass geschehen soll.
    • Welche Daten sollen gelöscht werden?
    • Wie soll ‒ falls vorhanden ‒ mit Account bei Facebook oder in einem anderen sozialen Netzwerk passieren?
    • Was soll mit Fotos im Internet geschehen?
  • Auch die Hardware nicht vergessen. Regeln, was mit den Daten auf Smartphone, Tablet und PC geschehen soll.
  • Form beachten: Die Vollmacht muss handschriftlich verfasst sein, ein Datum tragen und unterschreiben sein Wichtig | die Vollmacht muss die Formulierung enthalten, dass sie „über den Tod hinaus gilt“.
  • Vollmacht der Vertrauensperson aushändigen und Angehörige/Erben informieren, dass der digitale Nachlass bereits so geregelt ist.
  • Übersicht pflegen: Die Übersicht der Accounts sollte immer wieder aktualisiert werden.
  • Facebook richtet auf Wunsch einen Nachlasskontakt ein. Dieser hat eingeschränkte Nutzungsrechte: Er kann
    • einen fixierten Beitrag für das Profil verfassen (z. B. um eine letzte Meldung im Namen des Account-Inhabers in dessen Namen zu teilen),
    • auf neue Freundschaftsanfragen reagieren (z. B. von alte Freunden, die bisher nicht bei Facebook waren,
    • das Profilbild und das Titelbild aktualisieren und
    • eine Kopie der geteilten Inhalte auf Facebook herunterladen.
  • Der Nachlasskontakt darf aber nicht
    • sich beim Konto anmelden,
    • Beiträge, Fotos, Inhalte oder Freunde aus der Chronik entfernen, ändern oder Mitteilungen lesen.
 
Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 216 | ID 45007304