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· Fachbeitrag · Heimkosten

Erbausschlagung ändert an Schuldbeitritt nichts

| Wer eine Kostenübernahmeerklärung für die Heimkosten eines Elternteils unterschrieben hat, kann sich seiner Schuldnerschaft nicht entziehen, indem er nach dem Erbfall des Elternteils die Erbschaft ausschlägt. |

 

Das OLG Oldenburg sieht die Kostenübernahmeerklärung als Schuldbeitritt (21.12.16, 4 U 36/16, Abruf-Nr. 191615). Nach seiner Ansicht ändert das Ausschlagen der Erbschaft nichts an der Zahlungspflicht, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter geht, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Die Besonderheit des Falls: § 14 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes in Baden-Württemberg sieht - vergleichbar mit anderen Bundesländern - vor, dass der Heimträger von den Pflegebedürftigen nur eine Sicherheitsleistung verlangen darf, wenn diese im Vertrag bezeichnet ist. Die Tochter meinte, ihr Schuldbeitritt sei eine solche Sicherheit, die aber nur in einer Anlage vereinbart sei. Dem ist das OLG nicht gefolgt.

 

MERKE | Der Schuldbeitritt ist auch gültig, wenn er separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden ist. Selbst, wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, müsste die Tochter haften. Denn dieses Gesetz schützt nur den Heimbewohner, nicht aber dessen Angehörige.

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 109 | ID 44456251