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· Fachbeitrag · Betreuungsrecht

Kein Zwangsgeld gegen den Erben des Betreuers

| Stirbt der Betreuer, kann gegen dessen Erben, der entgegen einer gerichtlichen Anordnung keine Schlussrechnung einreicht, kein Zwangsgeld festgesetzt werden ( BGH 26.7.17, XII ZB 515/16, Abruf-Nr. 196139 ). |

 

Entscheidungsgründe

Der Erbe muss beim Betreuungsgericht keine Schlussrechnung nach § 1908i Abs. 1 S. 1, 1892 Abs. 1 BGB einreichen. Diese Pflicht ist mit dem Betreueramt verbunden und geht nicht auf den Erben über. Wegen der Bindung an das Betreueramt kann das Betreuungsgericht die Pflicht zur Abgabe einer Schlussrechnung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer nicht zwangsweise durchsetzen (Staudinger/Veit, a.a.O., § 1890 Rn. 2). Dies muss erst recht für die Erben des Betreuers gelten.

 

Zwar tritt der Erbe in die Pflichten aus § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1890 S. 1 BGB ein (Staudinger/Veit, a.a.O., § 1890 Rn. 4). Diese schreiben dem Betreuer vor, nach der Beendigung des Amts dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Hierbei handelt es sich aber um privatrechtliche Ansprüche gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung dessen Erben nach § 1922 BGB verantwortlich ist (Staudinger/Veit, a.a.O., § 1890 Rn. 1; 20).

 

MERKE | Lediglich die aus der Amtsführung erwachsenen Ansprüche und Verbindlichkeiten des Betreuers sind vererblich (MüKo/Leipold, a.a.O., § 1922 Rn. 73). Der Erbe ist nur verpflichtet, den Tod des Betreuers unverzüglich gegenüber dem Betreuungsgericht anzuzeigen (§ 1908 Abs. 1 S. 1, § 1894 Abs. 1 BGB).

 

Relevanz für die Praxis

Das Betreuungsgericht kann Zwangsgeld gegen den Betreuer festsetzen, § 1837 Abs. 3 BGB. Grund: Es beaufsichtigt, ob die Führung der Betreuung rechtmäßig ist, § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1837 Abs. 2 S. 1 BGB (Staudinger/Bienwald, BGB, 2013, § 1908i Rn. 259). Um diese Aufgabe effektiv wahrzunehmen, muss es auf den Betreuer ggf. zwangsweise mit einem solchen Beugemittel einwirken können (Staudinger/Veit, BGB, 2014, § 1837 Rn. 49). Diese Pflicht und die damit verbundene Befugnis, ein Zwangsgeld festzusetzen, enden grundsätzlich, wenn die Betreuung oder das Amt endet (Staudinger/Veit, BGB, 2014, § 1837 Rn. 52).

 

Ausnahme: Muss der ehemalige Betreuer noch tätig werden, um die Betreuung abzuwickeln, kann das Betreuungsgericht ihn durch Zwangsgeld dazu anhalten, eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung einzureichen, § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1892 Abs. 1 BGB (BayObLG BtPrax 01, 39, 40).

 

PRAXISHINWEIS | Als Anwalt des Betreuten müssen Sie die Erben des Betreuers bezüglich der Pflichten aus § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1890 S. 1 BGB vor dem Prozessgericht verklagen (Staudinger/Veit, a.a.O., § 1890 Rn. 20).

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 183 | ID 44964125