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· Nachricht · Krankengeld

Wenn der Arzt den „gelben Schein“ vergisst

| Will ein Arzt seinen Patienten weiter krankschreiben, irrt sich oder vergisst aber, die Folgebescheinigung auszustellen, darf das nicht zulasten des Patienten gehen. Bescheinigt der Arzt dann rückwirkend durchgehende Arbeitsunfähigkeit, hat der Patient weiter Anspruch auf Krankengeld ( BSG 11.5.17, B 3 KR 12/16 R, B 3 KR 22/15 R, Abruf-Nr. 194842 ). |

 

Die Krankenkasse muss ausnahmsweise auch Krankengeld zahlen, wenn

  • der Arzt meint, dass die Folgebescheinigung auch an einem Folgetag zu einem vereinbarten Arzttermin ausgestellt werden kann oder
  • der Arzt irrtümlich versäumt, eine Folgebescheinigung auszustellen.

 

Die Fehleinschätzung muss auf nichtmedizinischen Gründen beruhen. Das heißt: Arbeitsunfähigkeit lag zwar vor, aber der Arzt vergaß oder irrte sich, wie rechtzeitig bescheinigt werden muss. Schreibt er den Patienten dann rückwirkend krank, ist auch die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgewiesen und der Patient bekommt weiter Krankengeld.

 

MERKE | Damit kann eine verspätete Folgebescheinigung aus zwei Gründen entschuldbar sein: Entweder der Patient ist derart gesundheitlich eingeschränkt, dass er nicht rechtzeitig beim Arzt vorsprechen kann (SR 17, 93). Oder der Patient erscheint rechtzeitig, erhält aber irrtümlich die Folgebescheinigung nicht.

 

Weiterführender Hinweis

  • AU-Bescheinigungen: Freiumschläge der Krankenkasse, 17, 44
Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 110 | ID 44731585