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· Fachbeitrag · Arbeitsverhältnis

Befristete Fortsetzung nach Erreichen des Renteneintrittsalters

| Vereinbaren die Parteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann diese sachlich gerechtfertigt sein, wenn er Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient ( BAG 11.2.15, 7 AZR 17/13, Abruf-Nr. 143997 ). |

 

Der Kläger bezieht seit dem 21.1.10 gesetzliche Altersrente. Sein Arbeitsvertrag sah keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor. Am 22.1.10 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.10 endet. Dieser Vertrag wurde mehrmals verlängert. Zuletzt sollte er am 31.12.11 enden. Der Vertrag enthält die Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31.12.11 geendet hat.

 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte Erfolg. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG) nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung des Arbeitgebers diente. Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wurde die Sache an das LAG zurückverwiesen.

 

Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 37 | ID 43238529