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· Nachricht · Untätigkeitsklage

Bescheid wird nach Klage erlassen ‒ kein Anerkenntnis

| Die Behörde erlässt einen begehrten Bescheid, nachdem Untätigkeitsklage erhoben wurde. Der Anwalt verlangte daher auch eine Terminsgebühr, da die beklagte Behörde anerkannt habe. Das SG Chemnitz sieht darin kein Anerkenntnis ( 28.8.17, S 16 SF 1591/17 E, Abruf-Nr. 196851 ). |

 

Dass die Behörde nachträglich mitgeteilt hat, dass der Bescheid erlassen wurde, stellt jedenfalls kein Anerkenntnis dar, wenn die Behörde nicht schriftsätzlich zu erkennen gibt, dass der Bescheid (ausschließlich) aufgrund der Klage erlassen worden sei. Der Bescheid werde also „am Gericht vorbei“ erlassen, sodass es an einer prozessualen Handlung fehlt. Ein vom Prozessgegner nicht erklärtes Anerkenntnis kann auch nicht angenommen werden. Die beklagte Behörde sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, ein rechtswirksames Anerkenntnis abzugeben.

 

Weiterführende Hinweise

  • Streitwert erhöht sich mit der Dauer der Untätigkeit, SR 17, 128
  • Sachstandsanfrage vor Untätigkeitsklage nicht erforderlich, SR 17, 1
Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 163 | ID 44881773