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· Fachbeitrag · Pflegebedürftigkeit

Für Pflegedienst kann weiterer Wohnungsschlüssel verlangt werden

| Eine betagte Mieterin kann vom Vermieter einen weiteren Schlüssel verlangen, um damit dem Pflegedienst oder ihrem Sohn den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Die Kosten für den Schlüssel muss sie jedoch selbst tragen (AG Gelsenkirchen 5.8.14, 210 C 147/13, Abruf-Nr. 144440 ). |

 

Im vorliegenden Fall war die Mieterin sogar bereit, für die Kosten der Schlüsselanfertigung aufzukommen. Der Vermieter weigerte sich aber einen Zusatzschlüssel zu übergeben, woraufhin die Mieterin Klage erhob. Anspruch auf Aushändigung eines Zusatzschlüssels für Pflegedienst oder Sohn bestand. Das AG Gelsenkirchen entschied zugunsten der Mieterin. Ihr habe angesichts des hohen Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Anspruch aus Aushändigung eines Zusatzschlüssels zugestanden. Der Vermieter sei mietvertraglich dazu verpflichtet gewesen einen weiteren Schlüssel auf Kosten der Mieterin anzufertigen, damit die Mieterin diesen dem Pflegedienst oder ihrem Sohn übergeben konnte.

Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 74 | ID 43351768