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· Nachricht · Begutachtung nach § 109 SGG

Kostentragung: Gutachter muss vom Gericht beauftragt sein

| Kosten einer ergänzenden Stellungnahme des Wahlgutachters können dann nicht auf die Staatskasse übernommen werden, wenn der Gutachter nicht durch das Gericht, sondern direkt vom Kläger hierum gebeten wurde ( LSG Baden-Württemberg 7.7.17, L 6 SB 4350/15, Abruf-Nr. 197318 ). |

 

Beantragt der Kläger ein Gutachten nach § 109 SGG, muss er grundsätzlich die Kosten hierfür selbst tragen. Allerdings kann er später beantragen, dass diese von der Landeskasse übernommen werden (SR 17, 185). Zwar kann der Kläger den Gutachter selbst auswählen, aber nur das Gericht kann ihn beauftragen (Beweisanordnung). Und das gilt auch, wenn es nach dem Gutachten notwendig sein sollte, den Gutachter zu einem Problem ergänzend zu befragen. Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen Partei und Sachverständigen ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 404a Abs. 4 ZPO zulässig. Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren.

 

PRAXISHINWEIS | Wünscht der Kläger daher eine ergänzende Stellungnahme, muss er diese dem Gericht gegenüber benennen, das dann wiederum den Gutachter beauftragt. Ansonsten verwirkt der Kläger sein Recht, später eine Kostenübernahme zu beantragen.

 
Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 182 | ID 44950451