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· Nachricht · Auskunftsanspruch

Krankenhaus muss keine Informationen über Ärzte erteilen

| Ein Krankenhaus muss Name und Anschrift von behandelnden Ärzten nur bei berechtigtem Interesse des Patienten herausgeben. Für diesen Auskunftsanspruch müssten die Ärzte als Anspruchsgegner wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler in Betracht kommen ( OLG Hamm 14.7.17, 26 U 117/16, Abruf-Nr. 196229 ). |

 

Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin pauschal generelle Auskünfte über behandelnde Ärzte. Ein Patient kann vom seinem behandelnden Krankenhaus zwar die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Das Krankenhaus hatte zugesagt, auf konkrete Anfragen der Klägerin Angaben zu machen. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr ausgehändigten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie ‒ nach ihrer Auffassung fehlerhaft ‒behandelnden Ärzte des Krankenhauses Klage erheben könne.

Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 146 | ID 44849932