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  • 25.03.2015 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Beschwerde gegen die Eintragungsanordnung ist 300 EUR wert

    | Legt der Schuldner Beschwerde gegen seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis oder gegen die Ablehnung der vorzeitigen Löschung ein, ist der Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte zur Höhe der Vollstreckungsforderung auf bis zu 300 EUR festzusetzen. |