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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Der zeitlich sich nicht überschneidende Streitgegenstandswechsel wirkt erhöhend

    | Bei der Wertfestsetzung nach § 63 GKG findet im Fall teilweiser Klagerücknahme oder Teilerledigung keine Streitwertreduktion (Stufenstreitwert) statt. Dagegen wird bei einem sich zeitlich nicht überschneidenden Streitgegenstandswechsel eine Wertaddition vorgenommen (OLG Schleswig 7.3.22, 3 W 3/22, Abruf-Nr.  230164 ). |

     

    Das OLG weicht damit aktuell von seiner älteren Rechtsprechung ab (28.2.12, 17 W 1/12) und schließt sich der inzwischen überwiegenden Auffassung an (OLG München NJW-RR 17, 700; OLG Rostock MDR 20, 374; KG Berlin MDR 08, 173; OLG Celle MDR 15, 912f; OLG Hamm AGS 07, 516; OLG Koblenz WuM 86, 45). Da für die Gerichtsgebühren nicht mehr zwischen Verfahrens- und Urteilsgebühren unterschieden werde, seien Teilerledigungen oder andere Abschichtungen des Streitwerts nicht relevant.

     

    MERKE | Im konkreten Fall wurde ein Teil des Streitgegenstands durch eine Teilerledigungserklärung aufgrund von Zahlungen erledigt und danach die Klage erweitert. Maßgeblich ist nach dem OLG der Gegenstandswert aus der ursprünglichen Klage zuzüglich der Klageerweiterung.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 182 | ID 48658322