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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts setzt höheren Kostenvorschuss voraus

    | Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts zur Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts ist nicht statthaft, solange daraus nicht ein höherer vom Kläger zu zahlender Kostenvorschuss resultiert (OLG Hamm 17.1.23, 7 W 3/23, Abruf-Nr. 238166). |

     

    Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des OLG auch nicht, soweit man den angefochtenen Beschluss als Festsetzung des Gebührenstreitwerts auslegen wollte. Der zugrunde liegende Rechtsstreit war bislang nicht abgeschlossen. Die Streitwertfestsetzung konnte sich damit allenfalls als vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts i. S. d. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG darstellen. Die vorläufige Wertfestsetzung ist nicht anfechtbar ‒ die Vorschrift regelt ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung.

     

    MERKE | In der Regel erstrebt die Partei eine Absenkung des Streitwerts, während der Bevollmächtigte dessen Erhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen anstrebt. Insoweit ergibt sich durchaus ein Interessengegensatz. Deshalb muss konkret dargelegt werden, wer die Beschwerde einlegt. Der Bevollmächtigte kann dies aus eigenem Recht tun.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 1 | ID 49786830