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  • · Fachbeitrag · Streitwertantrag

    Streitwertbeschwerde im PKH-Verfahren

    | Bei der Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist für die Berechnung des Beschwerdewerts von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgeblich. |

     

    In einem Verfahren vor dem LAG Rheinland-Pfalz (16.1.12, 1 Ta 290/11, Abruf-Nr. 121597) um die Höhe der festzusetzenden Gebühren konnte sich der Bevollmächtigte der bedürftigen Partei gleichwohl nicht durchsetzen, weil er übersehen hatte, dass trotz des Gebührensprungs die Mindestbeschwer von 200 EUR nicht erreicht wurde. Seine Beschwerde wurde deshalb als unzulässig verworfen.

     

    PRAXISHINWEIS | Dies macht es für den Bevollmächtigten so wichtig, nicht nur einen formalen Streitwert- und Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, sondern zugleich auch zum Streitwert und den einzelnen Gebühren und deren Höhe vorzutragen. Die Entscheidung des LAG hilft dabei argumentativ.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 91 | ID 33791000