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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Streitwert eines Vergleichs bei kapitalisierten Renten

    | Eine Erhöhung der Einigungsgebühr findet statt, wenn ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrags nicht anhängig ist, jedoch die Parteien im Wege des Vergleichs eine Einigung über die Beendigung des Versicherungsvertrages treffen. Die Erhöhung beträgt 20 Prozent des 3,5 fachen Werts der Summe von Rentenleistung und Versicherungsprämie. |

     

    Dagegen führt nach einer Entscheidung des OLG Hamm (27.4.12, 20 W 13/12, Abruf-Nr. 121706) der nach der kapitalisierten Rente (hier: Rente aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag) errechnete Vergleichsbetrag auch nicht zu einer Erhöhung des Werts der Einigungsgebühr, wenn er höher als der Streitwert für das Verfahren ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Ausgangspunkt für die Berechnung des Vergleichswerts ist der Streitwert des durch ihn erledigten Verfahrens. Maßgeblich für die Berechnung des Vergleichswerts ist dabei nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie den Vergleich geschlossen haben (OLG Stuttgart r+s11, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 08, 1697).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 129 | ID 34393250