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  • 20.04.2015 · Fachbeitrag · Mietminderung

    Streitwert bemisst sich nach dreieinhalbfachem Jahresmietzins

    | Bei einer Klage auf Feststellung einer Minderung des Mietzinses bemisst sich der Streitwert gemäß § 48 GKG in Verbindung mit §§ 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresmietzins. Eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG ist abzulehnen. |