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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Umsatzsteuerbeträge werden ohne Glaubhaftmachung berücksichtigt

    | Umsatzsteuerbeträge werden im Kostenfestsetzungsverfahren bereits berücksichtigt, wenn der Antragsteller erklärt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne (OLG Brandenburg 16.5.22, 6 W 28/22, Abruf-Nr. 238180 ). |

     

    Die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO muss nicht glaubhaft gemacht oder sonst wie bekräftigt werden. Denn die Richtigkeit der Erklärung ist in dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen, um dieses Verfahren nicht mit schwierigen Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts zu belasten. Gegen eine Festsetzung von Umsatzsteuer, die aufgrund einer unrichtigen Erklärung vorgenommen worden ist, kann sich der Vollstreckungsschuldner ggf. durch eine auf § 767 ZPO oder § 812 BGB gestützte Klage schützen.

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 200 | ID 49784141