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  • · Nachricht · Familiensache

    Kosten in Gewaltschutzverfahren zwischen Ehegatten werden nach Veranlasserprinzip verteilt

    | Die Kosten in einem Gewaltschutzverfahren nach § 1 GewSchG werden nach dem Veranlasserprinzip verteilt, wenn das Verfahren zwischen Ehegatten geführt wird und der Anlass ein Vorfall bei der Übergabe des Kindes ist (OLG Karlsruhe 15.2.23, 18 WF 3/23, Abruf-Nr. 235251 ). Die Kosten muss der Beteiligte tragen, von dem die Aggression ausgeht und dessen künftiges Verhalten durch eine gerichtliche Anordnung reglementiert wird. |

     

    Bei Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen, insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsverfahren, ist eine Kostenerstattung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG nur zurückhaltend anzuordnen. Die Grundsätze zur Kostenverteilung zwischen Familienangehörigen sind auf das Gewaltschutzverfahren nach § 1 GewSchG aber nach Ansicht des OLG nicht übertragbar. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet und Eltern eines Kindes sind. Denn die Belange des Kindes spielen bei dieser Entscheidung keine maßgebliche Rolle ‒ vielmehr sollen hier Verhaltensweisen gegenüber dem anderen verboten werden.

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 181 | ID 49493383