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  • 24.07.2015 · Fachbeitrag · Erbrecht

    Höherer Gegenstandswert macht Erbscheinsverfahren attraktiv

    | Für die Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist für den Geschäftswert nach § 61, § 40 Abs. 1 GNotKG auf den Nachlasswert im Erbfallzeitpunkt abzustellen. Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse können nicht abgezogen werden. Mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalls ist nicht maßgeblich, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer erreichen möchte. |