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  • 07.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238168

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 14.12.2022 – 9 U 123/22

    1. Die Betreiber von Internetplattformen dürfen bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Altersbeschränkungen verhängen, wenn dies weder willkürlich noch ohne sachlichen Grund erfolgt. Dabei sind die vom Bundesgerichtshof für die Rechtmäßigkeit von Löschungen und Sperrungen auf Facebook aufgestellten Anforderungen einzuhalten.

    2. Für den Streitwert von auf Aufhebung einer Altersbeschränkung gerichteten Klagen sind die vom Bundesgerichtshof für den Streitwert bei Löschung von Kommentaren und Nutzerkontensperren auf Facebook entwickelten Maßstäbe anzuwenden.


    Oberlandesgericht Schleswig

    Beschluss vom 14.12.2022


    Tenor:

    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 01.07.2022, Az. 6 O 205/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
    2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

    Gründe

    I.

    Der Kläger wendet sich mit verschiedenen Ansprüchen gegen die Auferlegung einer Altersbeschränkung auf ein von ihm auf dem Kanal "Youtube" der Beklagten veröffentlichtes Video.

    Die Videoplattform www.youtube.com wird von der Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika betrieben. Für Nutzer in Europa ist die Beklagte Anbieterin und Vertragspartnerin. In Europa ist Youtube ausweislich der Online-Enzyklopädie Wikipedia das meistgenutzte Videoportal. Die Nutzung der Plattform wird unter anderem durch die Nutzungsbedingungen und die YouTube Community-Richtlinien der Beklagten geregelt. In den "Richtlinien zu gewalttätigen oder grausamen Inhalten" (Anlage B2) sind unter anderem Inhalte untersagt, die "Straßenkämpfe, körperliche Angriffe, (...) Proteste oder Krawalle (...) zeigen, um bei Zuschauern Schock oder Ekel hervorzurufen". In den "Richtlinien zu Hassrede" (Anlage K2) werden unter anderem Beispiele für unzulässige Hassrede aufgezählt. Hierzu gehören die folgenden Äußerungen: "Alle [Personen aus Gruppen mit oben genannten Merkmalen] sind Verbrecher und Kriminelle" sowie "[Gruppe mit oben genannten Merkmalen] bedrohen unsere Existenz, daher sollten wir jede Gelegenheit nutzen, sie aus dem Land zu vertreiben". Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Kopien der Nutzungsbedingungen (Anlage K1) und der Richtlinien (Anlage K2 - Übersicht "Richtlinien und Sicherheit", Anlage K3 - "Richtlinien zu Hassrede" und Anlage B2 - "Richtlinien zu gewalttätigen oder grausamen Inhalten") verwiesen.

    Der Kläger unterhält seit August 2017 auf Grundlage eines mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags einen privaten Kanal auf der Videoplattform unter einem Pseudonym mit etwa 25.000 Abonnenten, um dort Videos mit politisch der Partei X nahestehenden Inhalten zu verbreiten. Am 23. Juni 2020 stellte er in seinem Kanal ein Video mit dem Titel "Partyszene - Schande von Stuttgart" ein, in dem mit einem von ihm gesprochenen Kommentar versehen unter anderem ein Video der Bild-Zeitung von Straßenkrawallen am 20./21. Juni 2020 in Stuttgart wiedergegeben wurde. In jenem Video ist ab Minute 3:39 eine Szene zu sehen, in der eine Person mit Anlauf und gestrecktem Bein in einen Polizisten, der sich zu einer festgehaltenen Person herunterbeugt, hineinspringt, so dass dieser zu Boden geworfen wird. Die Szene wird eingeleitet mit den Worten "Besonders erschreckend ist diese Szene..." und danach noch einmal unter Zuhilfenahme eines Zooms und in Zeitlupe wiederholt. Im Folgenden kommentiert der Kläger die in Ausschnitten aus Beiträgen anderer Nachrichtenkanäle eingeblendeten Ausschreitungen in Stuttgart unter anderem wie folgt:

    "Man lässt Millionen kulturfremder junger Männer ins Land, die unser Volk aufgrund seines Selbsthasses als ehrlos empfinden. Diese Leute sind im Durchschnitt sehr bildungsarm, kommen dementsprechend über Sozialleistungen kaum raus. Was machen sie dann also, sie fangen an mit Drogen zu dealen, um sich einen höheren Lebensstandard zu finanzieren. (...) Ja, diese Klientel hat die Möglichkeit, theoretisch die Herrschaft in mehreren Städten zu übernehmen. (...) Sagen wir also, eine Horde marodierender Migranten randaliert in einer Großstadt. Die Polizei hat diesen nichts mehr entgegenzusetzen, da der Einsatz der Schusswaffe von der Politik niemals genehmigt wird. (...)"

    Die Beklagte versah dieses Video noch am Nachmittag des 23. Juni 2020 mit einer Altersbeschränkung mit der Folge, dass das Video nur noch von Erwachsenen, die selbst ein Nutzerkonto bei der Beklagten haben, angesehen werden kann. Der Kläger beschwerte sich gegen diese Maßnahme bei der Beklagten und stellte dasselbe Video nochmals ein, woraufhin die Beklagte das erste Video entfernte und das zweite ebenfalls mit einer Altersbeschränkung versah. Am selben Abend nahm die Beklagte eine Sperrung des Videos vor wegen eines von ihr zunächst angenommenen Verstoßes gegen ihre "Richtlinien zu Hassrede", wobei der Kläger verwarnt wurde und ein sogenannter "Strike" ausgesprochen wurde. Nachdem sich der Kläger darüber wiederum bei der Beklagten beschwert hatte, hob die Beklagte die Sperrung auf. Das Video wurde am 24. Juni 2020 um 2:09 Uhr unter Beibehaltung der Altersbeschränkung wieder freigeschaltet, womit auch der "Strike" aufgehoben war.

    Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommenen Beschränkungen seien nicht gerechtfertigt und er befürchte bei mehrfachen Verwarnungen eine endgültige Löschung seines YouTube-Kanals.

    Erstinstanzlich hat er beantragt,

    1)
    die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr hinterlegten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass der "Strike" für den Kanal des Klägers https://www.youtube.com/channel/... in Bezug auf das am 23. Juni 2020 hochgeladene und am gleichen Tage zunächst gesperrte Video https://youtu.be/... gelöscht wird;

    2)
    die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr für den Kanal des Klägers https://www.youtube.com/channel/... hinterlegten Daten dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 23.06.2020 jeweils mit einer Altersbeschränkung belegten, identischen Videos https://youtu.be/... und https://www.youtube.com/... aus dem Datensatz gelöscht wird;

    3)
    der Beklagten aufzugeben, die für das am 23.06.2020 auf dem Kanal des Klägers https://www.youtube.com/... veröffentlichte Video https://www.youtube.com/... vorgenommene Altersbeschränkung aufzuheben;

    4)
    die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den auf dem Kanal des Klägers https:// www.youtube.com/... veröffentlichten Videoinhalt gem. Videos https://youtu.be/... und https://www.youtube.com/... mit einer Altersbeschränkung zu versehen;

    5)
    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift der/des YouTube-Nutzer(s) zu erteilen, die/der den Inhalt gem. den identischen Videos https://youtu.be/... und https://www.youtube.com/... bei der Beklagten meldete(n);

    6)
    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 350,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen;

    7)
    die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 617,35 Euro durch Zahlung an die Kanzlei R1 freizustellen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie ist unter Hinweis auf ihre Nutzungsbedingungen einschließlich der "Community-Richtlinien" und der "Richtlinien zu gewalttätigen oder grausamen Inhalten" der Auffassung gewesen, die Veröffentlichung von Filmmaterial von Krawallen und körperlichen Angriffen sei unzulässig, so dass die erfolgte Altersbeschränkung, bei der es sich gegenüber einer Sperrung um ein milderes Mittel handele, verhältnismäßig sei.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Videofilms und hat die Klage sodann abgewiesen. Da eine Sperrung des fraglichen Videos wie auch eine Verwarnung im Sinne eines "Strikes" unstreitig binnen weniger Stunden bereits wieder aufgehoben worden seien, sei die Grundlage für eine Verurteilung im Sinne der Klageanträge 1) und 2) von vornherein entfallen, weil die beanspruchte Leistung damit unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB geworden sei. Dies gelte auch für den unter Ziffer 6) geltend gemachten Schadensersatzanspruch, da es in Anbetracht der kurzfristig erfolgten Aufhebung der Sperre keinen Ansatz für den Ausgleich eines etwaigen Schadens aufgrund einer über mehrere Tage andauernden Sperre gebe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Löschung der von der Beklagten für das Video vorgenommenen Altersbeschränkung und könne folglich auch nicht die Unterlassung zukünftiger Löschungen von Altersbeschränkungen für dieses Video beanspruchen. Die Beklagte habe das Video zulässigerweise wegen Verstoßes gegen ihre Richtlinie zu gewalttätigen oder grausamen Inhalten mit einer Altersbeschränkung versehen. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes sei das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, wobei kollidierende Grundrechtspositionen so in Ausgleich zu bringen seien, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechte der Meinungsfreiheit nach der Regelung in Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken insbesondere in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend fänden. Eine Verletzung der Meinungsfreiheit des Nutzers scheide aus, wenn die Sanktionen bedingungsgemäß und nicht willkürlich vorgenommen würden und der Nutzer nicht vorschnell oder dauerhaft gesperrt werde. Bei der Anordnung einer Altersbeschränkung gehe es nicht darum, dem Kläger die Meinungsäußerung vollständig zu versagen, sondern es handele sich um eine Schutzeinrichtung, die verhindern solle, dass Minderjährige sich das fragliche Video ohne Weiteres und allein anschauen könnten. Vor diesem Hintergrund stelle die Einordnung der Beklagten, dass die streitgegenständlichen Bildaufnahmen eines in besonderem Maße brutalen körperlichen Angriffs im Zusammenhang mit Straßenkrawallen aufgrund der Fokussierung dieser Szene mittels Vergrößerung (Zoom) und Wiederholung in Zeitlupe tatsächlich geeignet seien, Schock oder Ekel beim Betrachter hervorzurufen, jedenfalls keine willkürliche Bewertung dar, wovon sich das erkennende Gericht durch Inaugenscheinnahme der fraglichen Filmsequenz habe überzeugen können. Da das Video auf dem Kanal, von dem es der Kläger übernommen habe, mit der gleichen Beschränkung versehen worden sei, liege auch keine willkürliche Ungleichbehandlung vor, da die Beschränkung nicht nur den Kanal des Klägers beträfe. Da die vom Kläger angegriffene Altersbeschränkung im Ergebnis Bestand habe, sei auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruches keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.

    Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger unter teilweiser Beschränkung seiner erstinstanzlichen Anträge gegen die Klageabweisung in Bezug auf die Altersbeschränkung. Zur Begründung trägt er vor, nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beitragslöschung und Nutzersperrung auf der Plattform Facebook sei eine Sperrung nach eigenem Ermessen, mithin nach "bloß subjektiven Kriterien oder Befürchtungen" aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte unzulässig und dürfe insbesondere nicht ohne Anhörung des betroffenen Nutzers erfolgen. Vorliegend bestehe ohne ein vorheriges Anhörungsverfahren bereits ein Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung des beschränkten Inhalts sowie ein vertraglicher Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Altersbeschränkung. Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Videoinhalt gegen die Richtlinien der Beklagten verstoße. Bei der streitgegenständlichen Szene des Videos handele es sich um veröffentlichtes und für jedermann zugängliches Originalfilmmaterial der BILD-Zeitung, so dass die Einstufung als "Gewalt" im Sinne der Richtlinien der Beklagten willkürlich sei. Die Beklagte müsse sich bei der Annahme verbotener Gewaltinhalte an ihren eigenen Nutzungsbedingungen und den darin aufgestellten Vorgaben messen lassen. Die Szene im streitgegenständlichen Video sei weder im Sinne der Richtlinien gewaltverherrlichend noch dazu geeignet, Schock oder Ekel herzurufen. Es handele sich auch nicht um gewalttätigen Inhalt ohne Erklärungen oder Kontextualisierung. Vielmehr erfolge im Video eine Auseinandersetzung mit Teilen der ohnehin öffentlich zugänglichen Berichterstattung der BILD-Zeitung. Der beanstandete Inhalt könne auch bei minderjährigen Zuschauern weder Schock noch Ekel, sondern allenfalls Fassungslosigkeit, Empörung, Aufregung oder Erstaunen hervorrufen. Er habe daher einen vertraglichen Anspruch auf uneingeschränkte Wiederzugänglichmachung des Videos und einen vertraglichen Unterlassungsanspruch im beantragten Umfang. Der Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB und der Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Kosten aus § 280 Abs. 1 BGB, ohne dass es eines vorhergehenden Verzugs der Beklagten bedürfe.

    Der Kläger beantragt daher,

    1.
    Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 01.07.2022, Az. 6 O 205/20, wird abgeändert.

    2.
    Der Beklagten wird aufgegeben, die für das am 23.06.2020 auf dem Kanal des Klägers https://www.youtube.com/channel/... veröffentlichte Video https://www.youtube.com/... vorgenommene Altersbeschränkung aufzuheben.

    3.
    Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den auf dem Kanal des Klägers veröffentlichten Videoinhalt gem. Videos https://youtu.be/... und https://www.youtube.com/... mit einer Altersbeschränkung zu versehen.

    4.
    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift des/der YouTube-Nutzer(s) zu erteilen, die/der den Inhalt gem. der identischen Videos https://youtu.be/... und https://www.youtube.com/... bei der Beklagten meldete(n).

    5.
    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 617,35 € durch Zahlung an die Kanzlei R1 freizustellen.

    II.

    Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

    1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Die Klage eines Verbrauchers kann gegenüber der anderen Vertragspartei, die ihre Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausrichtet, nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes erhoben werden. So liegt es hier.

    2. Die Klage ist - soweit sie mit der Berufung weiterverfolgt wird - unbegründet.

    Die am 23. Juni 2020 durch die Beklagte verhängte Altersbeschränkung ist nicht rechts- oder vertragswidrig.

    a) Auf den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Nutzung der Videoplattform der Beklagten findet gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) aufgrund der in den Nutzungsbedingungen getroffenen Rechtswahl deutsches Recht Anwendung (vgl. Seite 10 der Anlage K1, Stichwort "Anwendbares Recht"). Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil es sich um einen Verbrauchervertrag handelt.

    b) Mit der Einrichtung einer Altersbeschränkung für das streitgegenständliche Video hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene Möglichkeit der Auferlegung einer Altersbeschränkung ist auch wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden und verstößt insbesondere weder inhaltlich noch im Hinblick auf das für die Auferlegung vorgesehene Verfahren gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (aa). Die Beklagte hat die Altersbeschränkung auf die Richtlinie zu gewalttätigen oder grausamen Inhalten und die Richtlinie zu Hassrede stützen können, weil der klägerische Beitrag Gewaltszenen und Straßenkämpfe zeigt, die auf minderjährige Zuschauer, insbesondere im Zusammenhang mit dem kommentierenden Inhalt, eine jugendgefährdende Wirkung haben können. Damit ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung sachlich begründet und nachvollziehbar (bb).

    aa) Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Insoweit kann ein Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich die von den Nutzern geschuldeten Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln konkretisieren und deren Verletzung auch etwa durch eine Sperrung des Nutzerkontos durchsetzen ( OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, juris Rn. 41;  OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18, juris Rn. 20).

    Bei den Nutzungsbedingungen und Richtlinien der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB ( BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 44), die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Geltung zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. dazu BGH, aaO, Rn. 43 mwN). Danach ist die Beklagte berechtigt, bei Vorliegen der von ihr aufgestellten Bedingungen von Nutzern eingestellte Inhalte zu entfernen, Nutzerkonten zu sperren oder - wie vorliegend - einzelne Videobeiträge mit einer Altersbeschränkung zu belegen.

    Die vereinbarten Richtlinien sind auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

    (1) Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es verfahrensrechtlich erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht ( BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 97). Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch für die gegenüber einer Entfernung von Inhalten oder einer Sperrung des Kontos deutlich weniger belastende Maßnahme einer Altersbeschränkung gewahrt, da auch insoweit eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt ist, von der der Kläger ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen unstreitig - wenn auch erfolglos - Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers muss die Anhörungsmöglichkeit nicht zwingend vor Erlass der beschränkenden Maßnahme eröffnet sein; vielmehr genügt auch ein nachträgliches Beschwerderecht den Anforderungen an das vom Bundesgerichtshof geforderte Gegenäußerungsverfahren (BGH aaO, Rn. 99). Ausreichend ist danach, wenn Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in ihren Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumen. Dieser für die Löschung eines Beitrags aufgestellte Maßstab gilt damit erst recht für die weniger einschränkende Auferlegung einer Altersbeschränkung. Im vorliegenden Fall zeigt der Umstand, dass die Beklagte die zunächst von ihr erteilte Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Hassrede auf die Beschwerde des Klägers wieder aufgehoben hat und lediglich die mildere Maßnahme einer Altersbeschränkung bestehen ließ, dass die von ihr vorgesehene Beschwerdemöglichkeit auch tatsächlich zu der vom Bundesgerichtshof geforderten erneuten Sachprüfung des konkreten Falls geführt hat.

    (2) Auch inhaltlich sind die von der Beklagten für die Beschränkung der Rechte ihrer Nutzer aufgestellten Maßstäbe nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Die Entscheidung der Beklagten, den Nutzern ihrer Videoplattform in Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln zur Einhaltung eines bestimmten Standards vorzugeben und sich das Recht vorzubehalten, gegenüber Nutzern, die gegen diese Verhaltensregeln verstoßen, Maßnahmen von der Entfernung einzelner Beiträge oder Altersbeschränkungen bis zur (vorübergehenden) Sperrung des Netzwerkzugangs zu ergreifen, fällt in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (BGH aaO, Rn. 83). Darüber hinaus bringt die Beklagte durch das Aufstellen von Kommunikationsregeln in ihren Nutzungsbedingungen zum Ausdruck, welche Formen der Meinungsäußerung sie in ihrem Netzwerk nicht duldet. Auf diese Weise macht sie von ihrem eigenen Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch (BGH aaO Rn. 86). Ferner schützt sie damit berechtigterweise auch das Interesse anderer Nutzer an einem von gegenseitigem Respekt geprägten Umgang sowie an einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH aaO, Rn. 87 mwN).

    Dabei sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz die Grundrechtspositionen der Beklagten mit denjenigen der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG so in Ausgleich zu bringen, dass auch die Grundrechtspositionen der Nutzer für diese möglichst weitgehend wirksam werden. Daraus leitet sich nach dem Bundesgerichtshof neben dem bereits erörterten formalen Anhörungserfordernis die Anforderung ab, dass für die Entfernung von Inhalten ein sachlicher Grund bestehen muss. Die Beklagte darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (BGH aaO, Rn. 93 mwN). Die Entfernungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen der Beklagten müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind. Dazu dürfen sie nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen der Beklagten, sondern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen (vgl.  BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, juris Rn. 17).

    Die von der Beklagten aufgestellten Nutzungsbedingungen und Richtlinien genügen diesen Anforderungen. So nennt die "Community Richtlinie" unter der Überschrift "Richtlinien und Sicherheit" (Anlage K2 im Anlagenband Kläger) zunächst abstrakt die von der Beklagten nicht gestatteten Inhalte, wie beispielsweise Nacktheit oder sexuelle Inhalte, schädliche oder gefährliche, hasserfüllte, gewalttätige oder grausame Inhalte. Diese Unterpunkte enthalten jeweils Links zu genaueren Erläuterungen in den spezifischen Richtlinien, die konkrete Beispiele unzulässiger Inhalte enthalten und untereinander verlinkt sind. Damit erhält der Nutzer klare Informationen dazu, welche Inhalte von der Beklagten nicht geduldet werden. Es wird zudem deutlich, dass die Beklagte ihre Verbote nicht auf strafrechtlich relevante Inhalte beschränkt, sondern sich vorbehält, auch andere, von der Meinungsfreiheit der Nutzer gedeckte Inhalte, die gegen ihre Nutzungsbedingungen verstoßen, zu unterbinden. Dies ist nach nunmehr obergerichtlich geklärter Rechtsprechung zulässig ( BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 90; vgl. dazu auch Friehe, NJW 2020, 1697, 1699f.).

    bb) Die in der Auferlegung der Altersbeschränkung liegende Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers ist von diesem hinzunehmen, da die Beklagte mit dieser Maßnahme zulässigerweise von ihren vertraglich vereinbarten Rechten Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat vorliegend bei der Auferlegung einer Altersbeschränkung für das streitgegenständliche Video die dargestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers eingehalten. Weder ist die Maßnahme willkürlich noch fehlt es an einem sachlichen Grund für die Altersbeschränkung. Vielmehr ergibt sich eine jugendgefährdende Wirkung des Videos aus der Gesamtschau von dessen Inhalt, namentlich den gezeigten Bildern und dem gesprochenen Kommentar, wobei die erstinstanzlich eingehend behandelte Gewaltszene nur einer von mehreren Aspekten ist, die die Auferlegung einer Altersbeschränkung rechtfertigen. So ist der Titel des Videos "Partyszene - Schande von Stuttgart" geeignet, gerade das Interesse minderjähriger Nutzer zu erwecken. Diese werden durch die harmlose, vor idyllischen Landschaftsbildern abgehandelte Eingangssequenz einer Charakterisierung verschiedener "Partygängertypen" mit der Einleitung "wie sich die Zeiten ändern...", heute würden Partygänger als drogendealende Vandalen dargestellt, die Polizisten attackierten und die ganze Stadt verwüsteten, weiter geködert. Sodann leitet der Sprecher auf reißerische Art (Einblendung einer Fratze mit Trompetenfanfare und der Ankündigung "Die Wahrheit") zu den Schilderungen der Ausschreitungen in Stuttgart im Juni 2020 über. Die dann folgenden Einblendungen von Bildern anderer Nachrichtensender, auf denen Polizeigruppen in der Innenstadt, Zerstörungen und die Aufnahme der in einen Polizisten seitlich hineinspringenden, maskierten Person zu sehen sind, münden in eine Kommentierung des Geschehens, die für die Vorkommnisse im Ergebnis Menschen mit Migrationshintergrund verantwortlich macht, die aufgrund von "purem Hass auf unser Land" als "bildungsschwache, kulturfremde, marodierende Horden (...) in Großstädten randalieren". Dies sei erst der Anfang, wenn sie merken würden, was alles möglich sei, werde es erst richtig losgehen. Grund hierfür sei die Massenmigration; die Deutschen müssten aufwachen und Widerstand gegen den drohenden Untergang leisten. Es sei ein "hartes Durchgreifen" erforderlich. So hätten in den 1920er Jahren die Polizisten in ähnlichen Situationen noch kein Problem damit gehabt, scharf zu schießen, was heute undenkbar sei.

    Insgesamt ist der Videoinhalt damit geeignet, bei minderjährigen Zuschauern eine schädliche und damit jugendgefährdende Wirkung hervorzurufen, indem er ein Feindbild schafft und rassistische Vorurteile weckt. Die Gewaltszene, die unmittelbar mit angeblichen Aggressionen von Männern mit Migrationshintergrund und der "Massenmigration" in Verbindung gebracht wird, ist in diesem Zusammenhang auch geeignet, gerade suggestible minderjährige Betrachter zu schockieren und Ängste über die nachfolgend dargestellte Gefährdung der Gesellschaft durch "marodierende Horden" hervorzurufen. Darüber hinaus entsprechen die Äußerungen in dem Video auch den in der Richtlinie zu Hassrede genannten Beispielen für unzulässige Inhalte. Diese verbieten Äußerungen des Inhalts, dass alle Personen aus näher bezeichneten Gruppen, wie etwa Personen mit Einwanderungsstatus, Verbrecher und Kriminelle seien und unsere Existenz bedrohten, weshalb jede Gelegenheit genutzt werden sollte, sie aus dem Land zu vertreiben. Auch wenn der Videobeitrag nicht aktiv zur Vertreibung von Menschen mit Einwanderungsstatus aufruft, schürt er Abneigung gegen diese Bevölkerungsgruppen, die pauschal als drogendealende Gewalttäter dargestellt werden, legt zudem nahe, dass der Einsatz von Schusswaffen zur Verteidigung gegen die "marodierenden Horden" geboten sei und ruft zum Widerstand auf. Damit entsprechen die Äußerungen den von der Beklagten genannten Beispielen für Hassrede im Sinne der Richtlinien. Die Beklagte behält sich in der Richtlinie zu Hassrede vor, für den Fall, dass Inhalte der Hassrede nahe kommen, die verfügbaren YouTube-Funktionen einzuschränken. Die Verhängung der Altersbeschränkung lag damit als gegenüber der Entfernung des Videos milderem Mittel jedenfalls im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zu unzulässigen Inhalten.

    (dd) Dabei ist es unschädlich, dass die von der Beklagten gegebene Begründung für die Verhängung der Altersbeschränkung als solche nicht ausreicht, um diese zu rechtfertigen. Denn die dargestellten Gründe für deren Rechtmäßigkeit ergeben sich jedenfalls aus der Zusammenschau der Richtlinien der Beklagten zu Hassrede und zu gewalttätigen oder grausamen Inhalten und dem Jugendschutz, dem sich die Beklagte ausweislich ihrer Community-Richtlinie (Anlage K2, Stichwort "Schutz von Kindern") verpflichtet sieht, so dass die Maßnahme von den vertraglichen Vorgaben der Beklagten gedeckt ist.

    3. Da die Altersbeschränkung somit rechtmäßig war und nicht gegen die wirksam vereinbarten Nutzungsbedingungen verstößt, unterliegt der Kläger auch mit seinen weiteren Berufungsanträgen.

    III.

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.050 € und für das Berufungsverfahren auf 4.250 € festzusetzen. Dies geschieht unter Anwendung der Maßstäbe, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für Klagen gegen die vorübergehende Sperrung eines Nutzerkontos auf der Plattform "Facebook" nebst in die Zukunft gerichtetem Unterlassungsbegehren und Auskunftsanspruch in Bezug auf die meldende Person entwickelt hat (vgl.  BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - III ZR 60/20, juris Rn. 10ff.;  Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 9ff.).

    Für Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorübergehenden (30tägigen) Sperre setzt der Bundesgerichtshof regelmäßig 2.500 € (abzüglich 20 % für den Feststellungsantrag) an. Diesen Betrag erachtet der Senat für die hier streitige Auferlegung einer Altersbeschränkung, die zwar eine im Vergleich zu einer Sperre weniger einschneidende Wirkung hat, jedoch nach wie vor andauert, ebenfalls als angemessen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich vorliegend um ein Video auf der Plattform Youtube handelt und nicht, wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, um ein Nutzerkonto bei Facebook. Dennoch dürfte der Streitwert vergleichbar sein, da beide Plattformen der Kommunikation mit einer großen Anzahl zumeist unbekannter weiterer Nutzer dienen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht der Aufwand, der für die Erstellung des gesperrten Kontos oder der gelöschten bzw. altersbeschränkten Videos betrieben wurde, der streitwertrelevante Eingriff, sondern die Beschränkung der Möglichkeiten zur Meinungsäußerung, sei es in Form von Kommentaren oder Videos. Zudem hat der Senat bei der Wertbemessung berücksichtigt, dass die Auferlegung einer Altersbeschränkung für ein einzelnes Video einen deutlich geringeren Eingriff darstellt als die 30tägige Sperrung eines Nutzerkontos.

    Den weiteren Antrag, eine Altersbeschränkung auch für die Zukunft zu unterlassen, bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof mit der Hälfte des für die bereits durchgeführte Beschränkung angesetzten Werts, mithin 1.250 €. Hinzu kommt ein Betrag von 500 € für den geltend gemachten Auskunftsanspruch, der sich nach dem - nicht weiter dargelegten - wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Auskunft bemisst.

    Erstinstanzlich sind der mit 350 € bezifferte Schadensersatzanspruch und ein Betrag von 2.500 € hinzuzuaddieren. Letzterer betrifft die auf Beseitigung der vermeintlich bereits verhängten Sanktionen (Verwarnung und Vermerk eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen) gerichteten ursprünglichen Klageanträge zu 1 und 2. Erstinstanzlich ergibt sich hieraus ein Wert von 7.050 €, so dass die durch das Landgericht mit lediglich pauschaler Begründung vorgenommene Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern sein dürfte.

    Auch hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

    RechtsgebietStreitwertVorschriften§ 241 Abs. 2 BGB; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; Art. 3 Abs. 1 GGK; Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG